Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Das Klimaschutzprogramm 2030 wurde im Steuerrecht unter anderem mit dem ab 2020 neu eingeführten Paragraphen 35c im Einkommensteuergesetz umgesetzt.

Dieser Paragraph besagt, dass energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum (z.B. Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage; Wärmedämmungsmaßnahmen) steuerlich gefördert werden.

Es können 20% der Aufwendungen max. € 40.000,00 von der Steuerschuld abgezogen werden.

Dabei ist der Betrag auf drei Jahre aufzuteilen und zwar im ersten und zweiten Jahr können je 7% und im dritten Jahr 6% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

An nachfolgenden Beispielen soll veranschaulicht werden, wie sich die steuerliche Entlastung errechnet.

Beispiel 1:

Ein Rentnerehepaar saniert im Eigenheim die Heizung mit Aufwendungen in Höhe von

€ 5.000,00. Demnach beträgt die Steuerermäßigung im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Arbeiten je € 350,00 und im dritten Jahr € 300,00.

Bei einer gemeinsamen Rente von € 2.500,00 je Monat (€ 30.000,00 pro Jahr) mit angenommener 70%-iger Steuerpflicht abzgl. Sonderausgaben beträgt das zu versteuernde Einkommen ca. € 18.000,00, was € 0,00 Einkommensteuer auslöst.

In diesem Fall ist die steuerliche Wirkung verpufft.

Da keine Steuer anfällt, kann auch keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden.

Beispiel 2:

Aufwendungen wie Beispiel 1

Rente € 3.000,00 pro Monat, d.h. € 36.000,00 pro Jahr, wieder 70% steuerpflichtig abzgl. Sonderausgaben macht ein zu versteuerndes Einkommen von rd. € 22.000,00.

Die darauf anfallende Steuer beträgt € 490,00. Diese wird nun um € 350,00 ermäßigt, so dass nur noch € 140,00 Einkommensteuer für das betreffende Jahr zu zahlen sind.

Die Bespiele zeigen, dass eine Sanierungsmaßnahme nicht nur nach deren Amortisation, sondern auch steuerlich zu prüfen ist.

Innergemeinschaftliche Lieferungen – umsatzsteuerliche Verschärfung seit dem 01.01.2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden EU- Regelungen hinsichtlich des Reihengeschäfts und der innergemeinschaftlichen Lieferungen in das Gesetz integriert.

Die wohl bedeutendste Änderung liegt im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Bisher war es so, dass die Vorlage der Umsatzsteuer- ID- Nr. nur eine formelle Bedeutung hatte. Damit konnte die Steuerbefreiung trotz Fehlens einer gültigen bzw. korrekten ID- Nr. gewährt werden, so die materiellen Voraussetzungen vorlagen und keine Betrugsabsicht bestand.

Nunmehr wurde das Umsatzsteuergesetz § 6 Abs. 1 durch Einfügung einer neuen Nr. 4 ergänzt.

Danach besteht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch, wenn der Geschäftspartner eine ausländische USt.- ID- Nr. besitzt; diese dem leistenden Unternehmen mitgeteilt wird und jener eine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung (ZM) abgibt.

Durch die jetzt materielle Verankerung der Voraussetzungen muss der leistende Unternehmer zwingend eine Überprüfung der USt.- ID- Nr. – beispielsweise über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) mittels qualifizierter Abfrage – vornehmen.

Dies geht mit einem Mehraufwand einher, der im Massengeschäft manuell kaum noch zu beherrschen ist.

In Teilen soll es möglich sein, über ERP- Systeme das Verfahren zu mechanisieren.

Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zu diesem Thema, welches ernst genommen werden muss, zur Verfügung.

Neue Regelungen zur Steuerfreiheit bei Leistungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen

Bereits seit 2008 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 500,00 steuerfrei zukommen lassen können, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Ab dem 01.01.2020 haben sich hier folgende Änderungen ergeben:

  • der Maximalbetrag für die Leistungen pro Arbeitnehmer und pro Jahr wird von € 500,00 auf € 600,00 angehoben
  • es werden ausschließlich zertifizierte Leistungen begünstigt

Das Zertifizierungserfordernis galt bereits für 2019, jedoch konnten bereits bestehende Maßnahmen, welche das Zertifizierungserfordernis nicht erfüllt haben, übergangsweise bis Ende 2019 weiterhin steuerfrei erbracht werden.

Bei den begünstigten Maßnahmen handelt es sich z.B.

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsangebote
  • Suchtprävention
  • Streßbewältigung

Solche Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Im Rahmen eines durch den GKV Spitzenverband festgelegten Zertifizierungsverfahrens wird geprüft, ob entsprechende Maßnahmen die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Nur solche zertifizierten Angebote unterliegen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Explizit ausgeschlossen sind jedoch insbesondere Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, leider auch Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.

Um sicher zu gehen, dass die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann, sollten sich die Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen beim Anbieter über die Zertifizierung informieren und sich diese bestätigen lassen.

 

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2020

Mindestlöhne

ab 01.01.2020 :  9,35 €

Bauhauptgewerbe ab 01.03.2020:

Ost =

12,55 €

 

West =

12,55 € (Lohngr. 1)

15,40 € (Lohngr. 2)

 

Berlin =

12,55 € (Lohngr. 1)

15,25 € (Lohngr. 2)

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz 14,60 %

ermäßigter Satz 14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,10 %

Rentenversicherung 18,60 %

Arbeitslosenversicherung 2,40 %

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz 3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose 3,30 %

Insolvenzgeldumlage 0,06 %

Künstlersozialabgabe  4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.687,50 €

Jährlich                                                                                                         56.250,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         6.900,00 €                              6.450,00 €

Jährlich                                                          82.800,00 €                            77.400,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                       62.550,00 €

(Allgemein)

 

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                      monatlich 450,00 €

Geringverdienergrenze für Auszubildende                                                   monatlich 325,00 €

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2020

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        29.01.2020

Februar                       26.02.2020

März                           27.03.2020

April                            28.04.2020

Mai                              27.05.2020

Juni                             26.06.2020

Juli                              29.07.2020

August                        27.08.2020

September                  28.09.2020

Oktober                       28.10.2020

November                   26.11.2020

Dezember                   28.12.2020

 

Besteuerung von Kleinunternehmern – Erhöhung Grenzen

Gemäß Umsatzsteuergesetz sind Unternehmer verpflichtet auf Ihre steuerpflichtigen Einnahmen Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Eine Erleichterung von diesem Grundsatz enthält § 19 UStG, die sogenannten Kleinunternehmerregelung.

Danach wird von Unternehmern deren Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG die folgenden Grenzen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer erhoben:

Vorjahr:                       17.500 €

Laufendes Jahr:         50.000 € (voraussichtlich)

Diese Grenzen wurden mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III (BGBl I 2019, S 1746)
ab 01.01.2020 wie folgt geändert:

Vorjahr:                       22.000 €

Laufendes Jahr:         50.000 € (voraussichtlich)

Danach ist Kleinunternehmer, wer in 2019 einen Gesamtumsatz von unter 22.000 € erwirtschaften hat.

Zu beachten ist § 19 Abs. 2 UStG. Laut dieser Vorschrift kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären. Der Verzicht ist formfrei oder auch konkludent möglich. Er bindet auf 5 Jahre an die Regelbesteuerung.

Aufgrund der Änderung der Bezugsgrößen liegt vor allem in letzter Möglichkeit eine Fehlerquelle, da der Verzicht bereits mit der Abgabe der Voranmeldungen und Steuer-erklärungen erklärt werden kann.

Die Rücknahme der Verzichtserklärung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen werden. Dies hat jedoch einigen Aufwand zur Folge, da Rechnungen die mit Umsatzsteuerausweis erstellt worden, korrigiert werden müssen. Ansonsten wäre die ausgewiesene Umsatzssteuer gemäß § 14c UStG an das Finanzamt abzuführen ohne im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Berücksichtigung von Ausstattungsunterschieden für die Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Wird ein Gebäude errichtet, das teilweise steuerpflichtig/teilweise steuerfrei vermietet werden soll, ist die darauf entfallende Vorsteuer nicht voll abzugsfähig, sondern aufzuteilen.

Nach der Rechtsprechung ist Maßstab für die Vorsteueraufteilung grundsätzlich der objektbezogene Flächenschlüssel.

Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

In einem neuerlichen Fall war die Frage strittig, ob in die Berechnung des Flächenschlüssels zur Aufteilung der Vorsteuer die teilweise steuerpflichtig vermieteten Außenstellplatzflächen mit einbezogen werden können und daher für das Gebäude insgesamt ein größerer Anteil der Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden kann.

Der BFH sieht in diesem Streitfall Unterschiede in der Ausstattung, da Gebäudeflächen mit Pkw- Stellplätzen nicht vergleichbar sind.

Für die Vorsteueraufteilung ist damit der Flächenschlüssel nicht sachgerecht.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder von Todes wegen

Der Gesetzgeber hat im § 13a ErbStG ff. Regelungen für die Befreiung von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen an Kapitalgesellschaften getroffen.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden 85% bzw. 100% des begünstigungsfähigen Vermögens von der Steuer befreit.

Wesentlicher Knackpunkt für die Gewährung der Steuerbefreiungen sind die Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90%- Prüfung).

Diese besagen, dass sämtliche Steuerbegünstigungen entfallen, wenn nach einem vorgegebenen Berechnungsschema das Verwaltungsvermögen des übertragenen Betriebes mehr als 90% des gesamten Betriebsvermögens darstellt.

Für diesen Test werden dem eigentlichen Verwaltungsvermögen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen) auch die Finanzmittel (Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere) zugerechnet.

Eine Verrechnung mit den damit im Zusammenhang stehenden Schulden unterbleibt jedoch.

Der Gesetzgeber hat diese Prüfung als Mißbrauchsvermeidungsvorschrift eingeführt, um zu verhindern, dass die Übertragung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen steuerlich begünstigt wird.

Aufgrund der Berechnungssystematik kommt es jedoch in vielen Fällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

Das Finanzgericht Münster hat nun mit Beschluss vom 03.06.2019 (3 V 3697/18 ERB, RKR) Aussetzung der Vollziehung für einen auf diesen Feststellungen basierenden Schenkungssteuerbescheid gewährt, da ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen.

Werden also in Zukunft bei einer Verwaltungsvermögensquote von über 90% aufgrund der Nichtanrechnung von zugehörigen Verbindlichkeiten die steuerliche Vergünstigung gestrichen, sollte hiergegen vorgegangen werden.

Aushangpflicht von Gesetzen

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter per Aushang über bestimmte Gesetzte zu informieren.

Welche Gesetze dies sind, hängt von Branche, Größe, Struktur und Arbeitsweise eines Unternehmens ab. Die Regelungen zum Aushang und die Strafen bei Verstößen sind in den einzelnen Gesetzen und Vorschriften festgelegt. Bei den meisten stellt ein Verstoß eine bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit dar. Aber auch eine Schadensersatzpflicht ist möglich, wenn der fehlende Aushang ursächlich für den Eintritt des Schadens war.

Alle Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter müssen folgende Gesetze aushängen:

  1. AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz inkl. Information über für
    Beschwerden nach § 13 AGG zuständige Stellen.
  2. ArbZG: Arbeitszeitgesetz (evtl. zusätzlich Tarifvertragsgesetz und
    Tarifverträge)
  3. BEEG: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  4. BurlG: Bundesurlaubsgesetz
  5. TzBfG: Teilzeit- und Befristungsgesetz
  6. ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz
  7. ArbStättV: Arbeitsstättenverordnung
  8. ASiG: Arbeitssicherheitsgesetz
  9. BetrSichV: Betriebssicherheitsverordnung
  10. BildscharbV: Bildschirmarbeitsverordnung
  11. MiLoG/MiLoV: Mindestlohngesetz und Mindestlohnanpassungsverordnung
  12. EntgFG: Entgeltfortzahlungsgesetz
  13. NRSG: Nichtraucherschutzgesetz
  14. ArbMedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  15. KSchG: Kündigungsschutzgesetz
  16. NachwG: Nachweisgesetz
  17. FPfZG: Familienpflegezeitgesetz
  18. UVV: Unfallverhütende Vorschriften
  19. Betriebsvereinbarungen (z.B. Regelungen zur Kernarbeitszeit)

Weitere Gesetze sind aushangpflichtig, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer, Personen mit Heimarbeitsplatz, Jugendliche oder mindestens 3 Frauen beschäftigt sind. Gleiches gilt, wenn ein Betriebsrat, eine Schwerbehindertenvertretung oder ein Sprecherausschuss vorhanden ist oder der Arbeitgeber eine Verkaufsstelle betreibt.

Je nach Arbeitsbereich sind vor allem auch die Arbeitsschutzvorschriften aushangpflichtig, z.B. Röntgenverordnung, Baustellenverordnung oder Gefahrenstoffverordnung. In der Gastronomie müssen auch die Gäste berücksichtigt werden und das Jugendschutzgesetz für diese einsehbar sein.

Die Gesetze sind immer in der aktuellen Fassung auszuhängen und gegebenenfalls auch in eine Fremdsprache zu übersetzen.

Viele Verlage bieten die gängigen Gesetze in jährlich aktualisierten Fassungen zum Kauf an. Außerdem sind alle Gesetzestexte unter www.gesetze-im-internet.de kostenlos abrufbar.

Steuerbefreiung für Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist unter anderem der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem in Inland belegenen bebauten Grundstücks von Todeswegen durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu bestimmen bedeutet, dass der Erwerber ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht und sie für eigene Wohnzwecke nutzt.

Der BFH sieht als angemessen regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten.

Bei einer späteren Selbstnutzung muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen der Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Solche Gründe können z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen Erbauseinandersetzungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus verzögert.

Umstände im Einflussbereich des Erwerbers, wie beispielsweise eine Renovierung der Wohnung führen nicht zu einer Verlängerung der Frist.

Etwas anderes gilt, wenn beispielsweise erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten gravierende Mängel der Wohnung entdeckt werden, die noch vor Einzug beseitigt werden müssen.

Mit dem Urteil vom 28.05.2019 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

 

 

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner sind nur steuerlich abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichen Gründen gemacht wurden und keine Gegenleistung damit verbunden ist.

 

Geschenke bis 35,00 €

Bis zu einer Freigrenze in Höhe von max. 35,00 € netto pro Person und Jahr können die Kosten für die Präsente als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Diese Freigrenze darf nicht überschritten werden, da sonst die Ausgaben nicht abziehbar sind und der Vorsteuerabzug untersagt wird. Des Weiteren müssen die Geschenke und deren Empfänger in der Buchführung namentlich erfasst werden.

 

Geschenke über 35,00 €

Ist die Freigrenze von 35,00 € netto pro Person und Jahr überschritten, können die Kosten nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier ist eine namentliche Erfassung der Beschenkten vorgeschrieben.

 

Pauschalversteuerung

Damit die Geschenke für die Geschäftspartner steuerfrei bleiben, muss die Versteuerung, laut § 37 b EStG, alternativ durch das schenkende Unternehmen vorgenommen werden (30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dies gilt sowohl für Geschenke unter als auch über der Freigrenze.

 

Geschenke aus persönlichem Anlass

Geschenke zu persönlichen Ereignissen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) sind bis zu einem Betrag in Höhe von 60,00 € brutto steuerfrei. Sie unterliegen nicht der Pauschalsteuer und sind über 35,00 € keine Betriebsausgabe.

 

Streuwerbeartikel

Aufmerksamkeiten mit Anschaffungskosten von max. 10,00 € brutto (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender) gelten als Streuwerbeartikel, für die keine Pauschalsteuer anfällt und keine namentliche Auflistung der Empfänger notwendig ist.