Energiepreispauschale

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die in 2022 in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) haben und im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer beziehen.

Zu den Arbeitnehmern zählen im aktiven Dienstverhältnis stehende:

  • Personen die über die Lohnsteuerklassen 1-5 abgerechnet werden,
  • sowie kurzfristige und geringfügig Beschäftigte,
  • Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Werkstudenten und Studenten mit entgeltlichen Praktikum,
  • Freiwillige des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes,
  • Personen die Lohnersatzleistungen nach dem Progressionsvorbehalt (KUG, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigung nach IfSG) beziehen.

Nicht anspruchsberechtigte Personen sind zum Beispiel:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I,
  • Rentner, Pensionäre, Empfänger von Versorgungsbezügen,
  • Studenten, Praktikanten und Schüler, die ein unentgeltliches Praktikum absolvieren.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt dem individuellen Steuersatz sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

In der Sozialversicherung werden keine Beiträge erhoben, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt.

Die Energiepreispauschale ist nicht pfändbar und wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld und Bafög) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und entweder über die Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, zu zahlen.

In den Fällen einer pauschalversteuerten geringfügigen Beschäftigung darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur auszahlen, wenn er von dem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung erhält, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Auszahlung an die Arbeitnehmer kann nach § 117 EStG mit dem September- oder Oktober-Lohn erfolgen.

Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber zu dem auf die Auszahlung verzichten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Auszahlung der Energiepreispauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn bei geringfügig Beschäftigten.

Der Arbeitgeber bekommt die Energiepreispauschale für seine Arbeitnehmer über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt die Verrechnung mit der zu zahlenden Lohnsteuer für den August 2022. Bei vierteljährliche Abgabe wird die Energiepreispauschale mit dem 3. Quartal 2022 verrechnet und bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung mit Lohnsteuer 2022.

Auszahlung über die Einkommensteuer

Alle anspruchsberechtigen Personen, die zum 01.09.2022 in keinem aktiven Dienstverhältnis stehen oder Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichtet hat, können die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung 2022 bekommen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 gilt die Energiepreispauschale entweder als Arbeitslohn oder als sonstige Einnahme, für die die Freigrenze von 256 € nicht berücksichtigt wird. Die 300 € werden dann von der festgesetzten Steuer abgezogen und ggf. erstattet. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Gewerbe- noch der Umsatzsteuer.

Wenn quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen für 2022 festgesetzt wurden, wird die Energiepreispauschale für das III. Quartal 2022 entsprechend gemindert. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Vorauszahlung unter 300 € nur bis zur Null herabgesetzt wird. Eine Auszahlung oder Verrechnung mit dem IV. Quartal 2022 erfolgt nicht. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Die Länder können einzeln entscheiden, ob die Minderung des III. Quartals durch die Versendung von geänderten Vorauszahlungsbescheiden oder durch eine Allgemeinverfügung erfolgt.

Die Energiepreispauschale allein verpflichtet nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die von uns genannte Verfahrensweise entspricht dem heutigen Kenntnisstand und den FAQ´s des BMF welche allerdings keine rechtliche Relevanz besitzen.

Steuerliche Nebenleistungen – Säumniszuschläge

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und betragen derzeit 1% je angefangenen Monat.

Das Ziel ist die rasche Begleichung von Steuerrückständen beim Steuerpflichtigen zu veranlassen.

Säumniszuschläge können nach Lage des einzelnen Falls unbillig sein; persönlich zum Beispiel bei einer unverschuldeten Notlage oder sachlich, wenn es den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Säumniszuschläge können insgesamt oder auch hälftig erlassen werden. Dies setzt einen Antrag voraus.

Ist überhaupt streitig, ob Säumniszuschläge entstanden sind/entstehen konnten, muss ein Abrechnungsbescheid beantragt werden. Dieser ist dann rechtsbehelfsfähig.

Da Säumniszuschlägen nicht nur die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern auch die Funktion einer Gegenleistung, nämlich das Hinausschieben einer Zahlung sowie mit einem Verwaltungsaufwand amtsintern verbunden ist, stellt sich vor dem Hintergrund des Urteils zu Zinsen vom Bundesverfassungsgericht die Frage der Angemessenheit der Höhe der Säumniszuschläge.

Die Finanzverwaltung hat bisher argumentiert, dass die sog. Zinsurteile auf Säumniszuschläge nicht übertragbar sind.

In einem neueren Urteil wurden allerdings Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab 01.01.2019 geäußert. Es bleibt also spannend.

 

betrieblicher Schuldzinsenabzug

Darlehen werden aus den unterschiedlichsten Gründen aufgenommen.

Wenn mit dem Darlehen eine Privatentnahme an einen Einzelunternehmer oder einen Kommanditisten finanziert werden, besteht von vornherein kein betrieblicher Anlass.

Sollte Anlagevermögen finanziert werden, ist das Darlehen eindeutig betrieblich veranlasst und die Schuldzinsen können in voller Höhe abgezogen werden.

Wird mit dem Darlehen z.B. der Kauf von Umlaufvermögen (Vorräten) finanziert, ist es ebenfalls betrieblich veranlasst und die dafür zu zahlenden Zinsen sind Betriebsausgaben. Aber es ist § 4 Abs. 4a EStG zu beachten.

Dieser besagt, dass Schuldzinsen über dem Freibetrag von 2.050 € dem steuerlichen Gewinn teilweise wieder hinzuzurechnen sind, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt wurden.

Überentnahmen sind über die Summe der Gewinne und Einlagen hinausgehende Entnahmen. Diese werden ggf. noch um die Unterentnahmen der Vorjahre korrigiert.

Die den Freibetrag von 2.050 € übersteigende Zinsaufwendungen werden mit 6% der Überentnahmen verglichen und der niedrigere Betrag wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei Elektrofahrzeugen

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen),
stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens
in dem Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge und
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge und
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder ver-
billigten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
Dem gleichgestellt ist eine unentgeltlich oder verbilligte zur Verfügung gestellte Strom-tankkarte vom Arbeitgeber bei einem Dritten.

In diesen Fällen sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom über den pauschalen Auslagenersatz abgegolten.

Mindestlohn ab 01.07.2022

Seit dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn, welcher durch das Mindestlohngesetz geregelt wird.

Anpassungen wurden am 01.01.2017, 01.01.2019, 01.01.2020 und 2021 zum 01.01. und 01.07.2021 vorgenommen.

Für das Jahr 2022 hatte die Mindestlohn-Kommission, einen gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2022 von 9,82 € und ab 01.07.2022 von 10,45 € je Zeitstunde beschlossen.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf den Weg gebracht. Der Mindestlohn wird zum 01.10.2022 auf 12,00 € angehoben.

Die entsprechenden Rechtsverordnungen gibt es von der Bundesregierung und der Mindestlohn-Kommission.

Bitte passen Sie die bestehenden Arbeitsverträge an die neue Rechtslage an.

Tarifverträge in denen Mindestlöhne bereits vor dem 01.01.2015 geregelt waren

(egal ob mehr oder weniger) behalten ihre Gültigkeit.

Geringfügig Beschäftige (Minijob) müssen auch ab dem 01.01.2022 9,82 €, ab 01.07.2022 10,45 € und ab 01.10.2022 12,00 € je Stunde erhalten und es sind weiterhin stundengenaue Arbeitsnachweise zu führen.

Gleichzeitig wird ab 01.10.2022 die Grenze für geringfügige Beschäftigung (Minijob) von 450,00 € auf 520,00 € angehoben.

Umsatzsteuerlich nicht steuerbarer Schadenersatz

Werden laufende Verträge zwischen Vertragsparteien vorzeitig beendet, die Gründe sind hierbei vielschichtig, kommt es im Regelfall zu einem Vergleich.

Die umsatzsteuerliche Beurteilung dessen, was in dem Vergleich vereinbart wird, ist nicht selten streitbefangen.

Vom Grundsatz gilt daher:

  1. Werden vom Auftragnehmer bestimmte Leistungen akzeptiert, handelt es sich also um ein Entgelt im Sinne von erbrachten Leistungen.
  2. Wird eine Summe gezahlt, um einfach die Zusammenarbeit zu lösen, dann handelt es sich um ein Recht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, was ebenso der Umsatzsteuer unterfällt.
  3. Ein (nicht steuerbarer) Schadenersatz kann also allenfalls für Beträge vorliegen, die über die ersten beiden Punkte hinaus bezahlt werden.

Deswegen ist im Rahmen von Verhandlungen genau zu dokumentieren, was wofür bezahlt wird, damit es zu keiner Fehlinterpretation, beispielsweise bei einer Betriebsprüfung, kommt.

Benötigte Unterlagen bei Beginn einer Vermietung und Verpachtung (V+V)

Bei Vermietung und Verpachtung werden Überschüsse der Mieteinnahmen über die Werbungskosten besteuert.

Werbungskosten sind die Abschreibungen des Objektes, die Finanzierungskosten, die Medien sowie allgemeine Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung.

Daher wird der Mietvertrag oder ein Vorvertrag benötigt, zumindestens die dokumentierte Vermietungsabsicht.

Für die Abschreibung und die Aufteilung Grund und Boden und Gebäude werden benötigt:

– der notarielle Kaufvertrag

– der Grunderwerbsteuerbescheid

– der aktuelle Bodenrichtwert

(https://www.boris.sachsen.de/bodenrichtwertrecherche-4034.html)

– Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklerkosten, Notarrechnungen,

Eintragungsgebühren…)

Ein Exposè kann hilfreich sein für die Überprüfung des Anteils Grund und Boden.

Benötigt wird der Darlehensvertrag, woraus sich Kosten und Zinsen ergeben.

Wird das Gebäude unterschiedlich genutzt (z.B. durch eigene Wohnung, eigene betrieblich) benötigt man Unterlagen für die Quotelung.

Soll bei der Vermietung zur Umsatzsteuer optiert werden, muss das Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugerechnet werden. Hierfür gibt es Fristen.

Ist das Gebäude noch im Bau, sind auch Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuervoran-meldungen zu klären.

Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen freigeschaltet

Das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) hat am 05.05.2022 mitgeteilt, dass die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis IV, sowie die November- und Dezemberhilfe ab sofort möglich sind.

Die Schlussabrechnungen müssen bis 31.12.2022 über einen prüfenden Dritten (Steuerberater) digital im Antragsportal erstellt und eingereicht werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Förderhöhe ergehen. Somit kann es zu Nach- oder Rückzahlungen kommen.

Wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird, muss die gesamte Hilfe zurückgezahlt werden.

Um die Abrechnung zu vereinfachen erfolgt diese in „Paketen“. Zunächst werden die Überbrückungshilfen I-III in einem Paket abgerechnet; dann in einem zweiten die Überbrückungshilfen III+ und IV. Für beide Pakete gilt die Frist vom 31.12.2022.

Auch Neustarthilfe, Neustarthilfe + und Neustarthilfe 2022, welche über einen zu prüfenden Dritten beantragt wurden, sollen ebenfalls bis 31.12.2022 über den zu prüfenden Dritten endabgerechnet werden. Wenn diese Anträge seinerzeit ohne prüfenden Dritten erstellt wurden gelten andere (kürzere) Fristen.

Bei einem Direktantrag für die November- und Dezemberhilfe ist die Abgabe der Schussabrechnung nicht verpflichtend. Gleichwohl unterliegen die Angaben in diesen Anträgen den Vorschriften des Subventionsbetruges nach § 264 StGB. Sollten sich also die Umsätze gegenüber dem Antrag verändert haben oder Zweifel an der Antragsberechtigung bestehen, sollte mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

Elektronischer Krankenschein (eAU)

Am 1. Januar 2022 startete das Abrufverfahren der elektronischen Abfrage der Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen.

Ursprünglich war eine Testphase vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 geplant. Da die Umsetzung der Digitalisierung der Krankenscheine länger andauern wird als geplant, wurde die Testphase bis zum 31.12.2022 verlängert.

Somit besteht ab 01.01.2023 die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber die Krankenscheine (Arbeitsunfähigkeitsdaten) elektronisch bei den entsprechenden Krankenkassen abzufordern.

Der Arbeitnehmer muss, wie bisher, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (persönlich, telefonisch, per Mail, etc.) melden. Diese Meldung berechtigt den Arbeitgeber bzw. den beauftragten Dienstleister (z.B. Steuerberater) zum Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin dazu verpflichtet, solange er für die Krankenkasse einen Beleg vom Arzt erhält, diesen bei seiner Krankenkasse einzureichen.

Nach erfolgreicher Rückmeldung der Krankenkasse, können die Daten in der Lohnabrechnung (z. B. bei Lohnfortzahlung, Krankengeld, etc.) berücksichtigt werden.

Kaufkraftschwund/kalte Progression

Am 01.02.2022 wurden für Zwecke der Erbschaftsteuer die Verbraucherpreis- Indizes bekanntgegeben. Damit werden Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs bereinigt.

Was heißt das: Die Inflation zwischen Anfangs- und Endvermögen wird ausgeglichen.

Das Ganze kennen wir auch in der Einkommensteuer. Dort taucht es unter dem Namen kalte Progression auf.

Hier wird, anders als im Fall der Erbschaftsteuer, nichts ausgeglichen.

Ein beispielsweise infolge Inflation gestiegener Gewinn wird Freibeträgen in unveränderter Form gegenübergestellt. Das führt zu einer höheren Steuerlast.

Haben Sie beispielsweise ein Häuschen vor 9 Jahren gekauft mit € 250.000,00 und haben

laufende Instandhaltungen gemacht und verkaufen es heute für € 300.000,00, wären die

€ 50.000,00 (ohne Ausnahmetatbestände Selbstnutzung) zu versteuern.

Eigentlich ist die Immobilie in den Jahren gealtert und hat an Wert verloren.

Nur durch die maßlose Erweiterung der Geldmenge und dem damit verbundenen Wertverlust derselben kommt es zu einer scheinbaren Wertsteigerung und der damit verbundenen Scheingewinnbesteuerung.