Beiträge, Rechengrößen und Termine 2023

Mindestlöhne

ab 01.10.2022 :     12,00 €

 

Gerüstbau ab 01.10.2022:

Bundeseinheitlich             12,85 €

Bauhauptgewerbe ab 01.01.2021: 

Ost                                       12,85 €

West (Lohngruppe 1)      12,85 €

West (Lohngruppe 2)     15,70 €

Berlin (Lohngruppe 1)   12,85 €

Berlin (Lohngruppe 2)   15,55 €

 

Für 2023 sind noch keine neuen Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe bekannt.

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

 

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                                                                                           14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                            14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                     1,60 %

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                               2,60 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,40 %

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,06 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      5,00%

 

Beitragsbemessungsgrenzen

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.987,50 €

Jährlich                                                                                                         59.850,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

 

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         7.300,00 €                              7.100,00 €

Jährlich                                                          87.600,00 €                            85.200,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     66.600,00 €

(Allgemein)

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2023

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        27.01.2023

Februar                       24.02.2023

März                           29.03.2023

April                            26.04.2023

Mai                              26.05.2023

Juni                             28.06.2023

Juli                              27.07.2023

August                        29.08.2023

September                  27.09.2023

Oktober                       26.10.2023

November                   28.11.2023

Dezember                   27.12.2023

 

Allgemeine Neuigkeiten ab 01.10.2022

Minijobber:

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.10.2022 monatlich 520,00€ verdienen.

 

Sachbezugsgrenze:

Ab 01.01.2022 beträgt diese 50,00 € monatlich.

Freier Beruf oder Gewerbe?

Bei der Gründung eines Unternehmers ist es wichtig zu unterscheiden ob die zukünftige Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Gewerbliche Unternehmen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht und sind Pflichtmitglied bei der IHK.

Zunächst sollte die Gesellschaftsform festgelegt werden, da bei Kapitalgesellschaften bereits kraft Rechtsform die Zuordnung zur gewerblichen Tätigkeit vorliegt.

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften muss unterschieden werden.

Wenn eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausgeübt wird oder einer der Katalogberufe aus § 18 EStG vorliegen, zählt das neue Unternehmen zu den Freien Berufen. Der Unternehmer muss diese Tätigkeit zudem aus eigener Fachkenntnis, eigenverantwortlich und in leitender Funktion ausüben. Bei Personengesellschaften besteht das Finanzamt darauf, dass alle Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen.

In § 18 EStG werden zudem „ähnliche Berufe“ erwähnt. Vor allem diese sind in der Praxis schwierig abzugrenzen. Es ist wichtig, dass die geistig, schöpferische Arbeit im Vordergrund steht und eine, den Katalogberufen vergleichbare, Ausbildung notwendig ist.

Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, muss zudem darauf geachtet werden, ob evtl. zusätzlich gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet werden. Sobald gewerblichen Tätigkeiten bestehen, wird die Tätigkeit insgesamt als gewerblich eingestuft.

Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 EStG. Dort ist die sogenannten Abfärbetheorie (Infektionstheorie) geregelt.

Da jeder Fall einzigartig ist, bedarf es einer persönlichen steuerlichen Beratung.

 

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ und des „3. Entlastungspaketes“ des Bundes.

Nach dem neuen § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber somit Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§17 SGB IV in Verb. mit §1 Abs.1 Nr. 1 SvEV) an ihre Arbeitnehmer gewähren.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag, der Arbeitnehmern auch dann zugutekommt, wenn eine höhere Summe als 3.000 EUR gezahlt wird. Der über den Freibetrag hinausgehende Teil ist allerdings voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet). Dann sollte die Übergabe und insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe der Zuwendung vom Arbeitnehmer quittiert werden.

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie.

Die Arbeitgeber können die Prämie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 auszahlen. Die Prämie muss dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen – also ausgezahlt worden – sein (Zuflussprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Begünstigter Personenkreis

 – jeder weisungsgebundene Mitarbeiter (ob Teilzeit und Befristung unerheblich),

– geringfügig Beschäftigte/Werkstudenten,

– Azubis und duale Studenten,

– leitende Angestellte,

– Fremd-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht zwingend allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen.

Die Prämie muss nicht in voller Höhe und auf einmal, sondern kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Arbeitnehmer können die Prämie bis zu dem Betrag von 3.000 EUR für jedes Arbeitsverhältnis gesondert in Anspruch nehmen. Es muss sich hierbei allerdings um unterschiedliche Arbeitgeber im Rechtsinne handeln.

Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar.

Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld II werden durch eine gezahlte Inflationsausgleichsprämie nicht beeinträchtigt und sie wird nicht als Einkommen i. S. d. des SGB II berücksichtigt.

Die Inflationsausgleichsprämie muss auf der Lohnabrechnung als solche gekennzeichnet werden.

Darüber hinaus ist die Prämie nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Wenn ein Unternehmer mehrere Unternehmen besitzt, kann es zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommen.

Dies bedeutet, dass alle Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer zu einem Organkreis zusammengefasst werden. Der Unternehmer wird zum sogenannten Organträger, seine Unternehmen zu den Organgesellschaften.

Voraussetzung für die Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers.

Zur finanziellen Eingliederung ist es notwendig, dass der Organträger mehr als 50% der Anteile an der Organgesellschaft besitzt. Bei Personengesellschaften besteht die Finanzverwaltung außerdem darauf, dass dieselbe Person am Organträger und den Organgesellschaften mehrheitlich beteiligt ist, so dass sie bei beiden Parteien beherrschend tätig werden kann.

Die wirtschaftliche Eingliederung setzt in der Regel eine entgeltliche Beziehung zwischen den Unternehmen voraus. Bei Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft muss diese zudem für die Organgesellschaft mehr als nur unwesentlich von Bedeutung sein.

Für die organisatorische Eingliederung ist die Beherrschung der Organgesellschaften durch den Organträger notwendig. Dies ist meist durch die finanzielle Eingliederung schon gegeben, muss aber mit der laufenden Geschäftsführung auch wahrgenommen werden.

Der klassische Fall ist ein Einzelunternehmer der zudem eine Ein-Personen-GmbH besitzt, dort als Geschäftsführer tätig wird und die GmbH das Einzelunternehmen stärkt.

Sobald eine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht, ist der Organträger für die Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung verantwortlich. Gleichzeitig werden sämtliche Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften zu sogenannten Innenumsätzen und unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer.

Controlling- Kosten bei Finanzierung

Bei größeren Immobilienprojekten wird seitens der finanzierenden Bank eine Projektkontrolle gefordert. Im Wesentlichen geht es um die Kontrolle der Baufortschritte und der Baukosten.

Diese Kontrolle wird meist von Banken autorisierten Personen durchgeführt.

Streitig war bislang, ob diese Kosten als Anschaffungsnebenkosten dem Bau zuzurechnen sind und damit aktiviert werden müssen oder ob diese Aufwand darstellen, der sofort abzugsfähig ist.

Diese Frage wurde jetzt zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Dazu wurde vom Gericht ausgeführt, dass die Controlling- Kosten Finanzierungsaufwendungen darstellen.

Zum einen ist diese Kontrolle von Anfang an Bestandteil des Darlehensvertrages und damit Teil der Finanzierung; zum anderen hätte die Bank ohne dieses Controlling die (ratierliche) Auszahlung der finanziellen Mittel nicht bewilligt.

Außerdem wird durch das Controlling nichts erschaffen, so dass keine Anschaffungsnebenkosten entstehen können.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Durch das vierte Corona Steuerhilfegesetz wurde die Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten aufgehoben. Verbindlichkeiten, die unverzinslich gewährt wurden, waren bisher abzuzinsen, da Verbindlichkeiten mit Verzinsung mehr belasten, als Unverzinsliche.

Wegen der seit längerem anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Abzinsung für alle Abschlüsse, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben.

Auf Antrag kann diese Regelung aber schon für Abschlüsse vorher genutzt werden. Der Antrag ist nicht formgebunden.

Eine nicht abgezinste Verbindlichkeit in der Bilanz stellt bereits einen solchen Antrag dar.

Effekte hieraus können daher gezielt genutzt werden. Vor dem Hintergrund wieder steigender Zinsen stellt sich allerdings die Frage, wie lange diese Regelung gilt.

Neuregelung im Mindestlohn, Übergangsbereich (Midi-Jobs) und geringfügige Beschäftigung

Ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn“ Änderungen im Bereich geringfügiger Beschäftigung.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Oktober 2022 nunmehr 12,00 € pro Arbeitsstunde.

Die im Übergangsbereich (Midi-Job) bislang geregelten Monatslöhne von 450,01 € bis 1.300,00 € werden durch die Neuregelung auf monatliche Verdienstgrenzen von 520,01 € bis 1.600,00 € angehoben.

Ob eine Beschäftigung der Regelung des Übergangsbereiches angehört, wird anhand des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes überprüft. Hierfür sind bei dem Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften Änderung alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch zwölf Monate zu teilen. Bei einem unterjährigen Beginn einer Beschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung. Der sich daraus ergebende Wert für das durchschnittliche Arbeitsentgelt muss also mindestens 520,01 € und maximal 1600,00 € betragen.

Bezugnehmend auf die Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitnehmer im Übergangsbereich reduzierte Beiträge in der Kranken-/ Pflege- /Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen, welche kontinuierlich bis zur festgelegten Verdienstobergrenze ansteigen.

In der Neuregelung für geringfügig Beschäftigte wurde die Obergrenze von 450,00 € auf 520,00 € heraufgesetzt.

Bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten gilt weiterhin, das diese Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben und dass die Stunden aufgezeichnet werden müssen. Arbeitnehmer(innen), hilfsweise Arbeitgeber, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Arbeitgeber haben zudem die Verpflichtung zu kontrollieren und dies kenntlich zu machen. Die Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der Beschäftigung, jedoch mindestens 4 Jahre, aufzubewahren. (MiLoG § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)

Neues zur Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen

Das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) hat die Frist der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis IV, sowie die November- und Dezemberhilfe verlängert. Der neue Termin ist der 30.06.2023. Eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023 soll in begründeten Ausnahmefällen ebenfalls möglich sein.

Die Abrechnung erfolgt in „Paketen“. Die Überbrückungshilfen I-III als Paket 1 bezeichnet, können bereits abgerechnet werden; das zweite Paket für die Überbrückungshilfen III+ und IV soll voraussichtlich im Oktober 2022 freigeschaltet werden.

Für die Schlussabrechnungen gelten die aktuellen FAQ’s der Finanzverwaltung. Es existiert kein Vertrauensschutz, wenn im Zeitpunkt der Antragsstellung andere FAQ’s gegolten haben.

Überprüft werden: allgemein die Kosten, ob unbekannte Verbundeigenschaften vorhanden sind und ob eine Überkompensation vorliegt. Für den ersten Punkt kann die Bewilligungsstelle Belege anfordern. Bei Punkt zwei kann über die Schlussabrechnung korrigiert werden bzw. fragt die Bewilligungsstelle beim Finanzamt bezüglich evtl. bestehender Verbindungen nach. Der dritte Punkt ist leider nicht genauer definiert. Hier wird man sehen müssen, was als Überkompensation gilt.

Im Rahmen der Schlussabrechnung sind den Bewilligungsstellen Vor-Ort-Inaugenscheinnahmen gestattet. Dies soll vor allem bei Baumaßnahmen bzw. Digitalisierungskosten vorgenommen werden um zu prüfen ob die Maßnahmen auch umgesetzt wurden. Wie bzw. ob eine Ankündigung erfolgen muss, wer kommt und wie sich diese Person ausweisen muss, ist nicht geregelt.

Wichtig ist, dass Kosten die mit den Anträgen gefördert wurden bis zur Einreichung der Schlussabrechnung auch gezahlt werden müssen. Ggf. kann ein Zahlbeleg angefordert werden. In der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe IV ist darauf zu achten, dass Barzahlungen hier nicht anerkannt werden.

Die Kosten für die Schlussabrechnung des Steuerberaters können mit dieser noch beantragt, also gefördert werden. Sie sind auch die einzigen, die nicht bis zur Schlussabrechnung gezahlt worden sein müssen.

Des Weiteren werden weitere Beihilfen bei übereinstimmendem Förderzweck und Förderzeitraum im Rahmen der Schlussabrechnung auf die Überbrückungshilfe angerechnet.

Im Rahmen der Schlussabrechnungen kann es zu Rückzahlungen bzw. für die Hilfen II bis IV zu weiteren Auszahlungen kommen. Die Auszahlungen erfolgen nur, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch existiert.

Besonders zu beachten ist, dass mit der Schlussabrechnung der Rahmen der Beihilfe gewechselt werden kann. Dies ist besonders für die Überbrückungshilfe II notwendig, da bei Antrag nur die Bundeshilfe möglich war. Jetzt kann auf die Kleinbeihilfe gewechselt werden, was die Nachweisführung vereinfacht.

Energiepreispauschale

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die in 2022 in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) haben und im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer beziehen.

Zu den Arbeitnehmern zählen im aktiven Dienstverhältnis stehende:

  • Personen die über die Lohnsteuerklassen 1-5 abgerechnet werden,
  • sowie kurzfristige und geringfügig Beschäftigte,
  • Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Werkstudenten und Studenten mit entgeltlichen Praktikum,
  • Freiwillige des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes,
  • Personen die Lohnersatzleistungen nach dem Progressionsvorbehalt (KUG, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigung nach IfSG) beziehen.

Nicht anspruchsberechtigte Personen sind zum Beispiel:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I,
  • Rentner, Pensionäre, Empfänger von Versorgungsbezügen,
  • Studenten, Praktikanten und Schüler, die ein unentgeltliches Praktikum absolvieren.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt dem individuellen Steuersatz sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

In der Sozialversicherung werden keine Beiträge erhoben, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt.

Die Energiepreispauschale ist nicht pfändbar und wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld und Bafög) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und entweder über die Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, zu zahlen.

In den Fällen einer pauschalversteuerten geringfügigen Beschäftigung darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur auszahlen, wenn er von dem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung erhält, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Auszahlung an die Arbeitnehmer kann nach § 117 EStG mit dem September- oder Oktober-Lohn erfolgen.

Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber zu dem auf die Auszahlung verzichten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Auszahlung der Energiepreispauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn bei geringfügig Beschäftigten.

Der Arbeitgeber bekommt die Energiepreispauschale für seine Arbeitnehmer über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt die Verrechnung mit der zu zahlenden Lohnsteuer für den August 2022. Bei vierteljährliche Abgabe wird die Energiepreispauschale mit dem 3. Quartal 2022 verrechnet und bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung mit Lohnsteuer 2022.

Auszahlung über die Einkommensteuer

Alle anspruchsberechtigen Personen, die zum 01.09.2022 in keinem aktiven Dienstverhältnis stehen oder Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichtet hat, können die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung 2022 bekommen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 gilt die Energiepreispauschale entweder als Arbeitslohn oder als sonstige Einnahme, für die die Freigrenze von 256 € nicht berücksichtigt wird. Die 300 € werden dann von der festgesetzten Steuer abgezogen und ggf. erstattet. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Gewerbe- noch der Umsatzsteuer.

Wenn quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen für 2022 festgesetzt wurden, wird die Energiepreispauschale für das III. Quartal 2022 entsprechend gemindert. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Vorauszahlung unter 300 € nur bis zur Null herabgesetzt wird. Eine Auszahlung oder Verrechnung mit dem IV. Quartal 2022 erfolgt nicht. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Die Länder können einzeln entscheiden, ob die Minderung des III. Quartals durch die Versendung von geänderten Vorauszahlungsbescheiden oder durch eine Allgemeinverfügung erfolgt.

Die Energiepreispauschale allein verpflichtet nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die von uns genannte Verfahrensweise entspricht dem heutigen Kenntnisstand und den FAQ´s des BMF welche allerdings keine rechtliche Relevanz besitzen.

Steuerliche Nebenleistungen – Säumniszuschläge

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und betragen derzeit 1% je angefangenen Monat.

Das Ziel ist die rasche Begleichung von Steuerrückständen beim Steuerpflichtigen zu veranlassen.

Säumniszuschläge können nach Lage des einzelnen Falls unbillig sein; persönlich zum Beispiel bei einer unverschuldeten Notlage oder sachlich, wenn es den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Säumniszuschläge können insgesamt oder auch hälftig erlassen werden. Dies setzt einen Antrag voraus.

Ist überhaupt streitig, ob Säumniszuschläge entstanden sind/entstehen konnten, muss ein Abrechnungsbescheid beantragt werden. Dieser ist dann rechtsbehelfsfähig.

Da Säumniszuschlägen nicht nur die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern auch die Funktion einer Gegenleistung, nämlich das Hinausschieben einer Zahlung sowie mit einem Verwaltungsaufwand amtsintern verbunden ist, stellt sich vor dem Hintergrund des Urteils zu Zinsen vom Bundesverfassungsgericht die Frage der Angemessenheit der Höhe der Säumniszuschläge.

Die Finanzverwaltung hat bisher argumentiert, dass die sog. Zinsurteile auf Säumniszuschläge nicht übertragbar sind.

In einem neueren Urteil wurden allerdings Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab 01.01.2019 geäußert. Es bleibt also spannend.