Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

O.g. Grundstücke brauchten bislang nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als € 20.500 betragen. Diese Vorschrift ist nunmehr geändert worden.

Jetzt gelten die Größen von 30 qm oder € 40.000. D.h., dass nunmehr alle Grundstücksteile unter den 30 qm nicht mehr hinsichtlich der Wertgrenze geprüft werden müssen. Das Ganze soll der Vereinfachung dienen.

Im Gegenzug sind aber künftig Aufwendungen, die mit den Grundstücksteilen unmittelbar in Zusammenhang stehen wie bspw. Abschreibungen, nicht mehr abzugsfähig. Die laufenden Medien hingegen schon. Diese Änderung gilt (vereinfachend) ab 2026.

Die Ausübung des Wahlrechts hat eine große Bedeutung für den Fall der Betriebsaufgabe oder –veräußerung oder aber bei der Entnahme des Grundstückes infolge Wegfall des Sachzusammenhangs.

Allerdings kann ein Freibetrag bei Betriebsaufgabe / -veräußerung zum Tragen kommen.

Voraussetzung zur Aktivrente

Ab dem 01.01.2026 können Personen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000,00€ im Monat (insgesamt 24.000,00€ im Jahr) steuerfrei dazuverdienen.

Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Zudem handelt es sich um einen Freibetrag.

Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESTG).

Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Beamte, Minijobs, kurzfristig Beschäftigte und sozialversicherungsfreie Gesellschafter/Geschäftsführer.

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Voraussetzung für die Aktivrente ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, sie ist vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgenommen.

Da es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, können in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten oder Sonderausgaben, welche mit der Aktivrente im Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Die steuerfreien Einkünfte unterliegen derzeit nicht dem Progressionsvorbehalt.

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2026

Mindestlöhne

13,90 €
14,35 €

Beitragssätze der Sozialversicherung

14,60 %
14,00 %
2,90 %
18,60 %
2,60 %
3,60 %
0,60 %
0,25 %
4,90 %

Beitragsbemessungsgrenzen

5.812,50 €
69.750,00 €
8.450,00 €
101.400,00 €
77.400,00 €

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge 2026
(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

28.01.2026
25.02.2026
27.03.2026
28.04.2026
27.05.2026
26.06.2026
29.07.2026
27.08.2026
28.09.2026
28.10.2026
26.11.2026
28.12.2026

Minijobber

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.01.2026 monatlich 603,00 € verdienen.

Vorsteuerabzug bei GmbH-Gründung

Werden Gegenstände vor einer GmbH-Gründung erworben und später in diese eingebracht und von dieser genutzt, schied nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ein Vorsteuerabzug aus.

Dazu folgendendes: Ab dem Gedanken eine GmbH zu gründen liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor. Die notarielle Beurkundung der GmbH führt dann zu einer Vorgesellschaft. Erst mit Eintragung der GmbH ist diese Vollwertig. Wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen, wird die Vorgesellschaft wirtschaftlich der Gesellschaft zugerechnet. Die Vorgründungsgesellschaft selbst niemals.

Erwirbt also jemand einen Sachwert in dieser Zeit, wo die GmbH noch nicht existiert, muss folglich der künftige Gesellschafter Besteller der Lieferung und Eigentümer bei Erhalt der selben sein.

Da die Vorgründungsgesellschaft niemals Umsätze macht, so die Finanzverwaltung, nimmt sie auch nicht am Umsatzsteuerverfahren teil. Die spätere GmbH hat aber keine Rechnung mit Vorsteuerausweis und darf demzufolge auch keine Vorsteuer abziehen.

Dieser Sichtweise ist der EuGH in einem Fall entgegengetreten. Er hat den Vorsteuerabzug akzeptiert, wo der erworbene Gegenstand, speziell ein PKW, als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wurde.

Maßgebung für das Urteil waren, dass der Gegenstand tatsächlich übertragen wurde und von der Gesellschaft wirtschaftlich und insbesondere für umsatzsteuerbare Umsätze genutzt wurde. Nach dem Urteil müssen aber auch übertragbare Leistungen bzw. Vermögenswerte vorliegen, so dass i.d.R. nur materielle Wirtschaftsgüter darunterfallen dürften.

Dennoch wird angeraten in solchen Fällen vorsichtig zu sein und mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen die Beurkundung abzuwarten, so dass dann nicht die Vorgründungsgesellschaft, sondern die Vorgesellschaft Erwerber ist.

Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter insbesondere bei Rangrücktritt

Der Zufluss von Zinseinnahmen beim beherrschenden Gesellschafter findet, abweichend vom Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EstG, nicht mit der Gutschrift auf seinem Konto statt.

Vielmehr ist die Fälligkeit des Zinsanspruchs maßgebend, da der beherrschende Gesellschafter die Geschicke und damit auch die Zahlung in der Hand hat.

Die Zinsen aus „seiner“ Gesellschaft unterliegen der tariflichen Einkommensteuer; nicht der Kapitalertragsteuer. Somit sind Kosten der Refinanzierung als Werbekosten abziehbar.

Fraglich könnte aber der Zufluss von Zinsen aus einem nachrangigen Darlehen sein, bei dem auch die Zinszahlung vom Rangrücktritt umfasst ist.

Hat die Gesellschaft ihre üblichen Zahlungsverpflichtungen weitgehend erfüllt, kann sie sich nicht auf die Kriterien des Insolvenzrechts berufen. Die Zahlungsfähigkeit wird also auch für die nachrangigen Zinsen angenommen. D.h., dass bis zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Fälligkeit der Nachrangzinsen zurückgegriffen wird.

Will man also eine „Sofortversteuerung“ vermeiden, muss die Fälligkeit speziell geregelt sein.

Steuerliches Einlagekonto für wirtschaftliche Neugründung

Unter wirtschaftlicher Neugründung versteht man die Reaktivierung eines GmbH- Mantels bzw. einer mittellosen Gesellschaft.

Hier ist der Nachweis gegenüber dem Registergericht angezeigt, dass der Gesellschaft das gesamte Stammkapital zur freien Verfügung steht.

Bei Nichterfüllung des Erfordernisses droht dem Gesellschafter wegen einer Unterbilanz persönliche Haftung.

Hierzu hatte aber der BGH entschieden, dass ein Wiederaufleben einer bereits erloschenen Einlageforderung nicht abgeleitet werden kann.

Das heißt, dass das (seinerzeit) eingezahlte Stammkapital bilanziell unverändert auszuweisen ist.

Demzufolge muss die (neuerliche) Einzahlung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage erfolgen.

Steuerlich ergibt sich daraus, dass diese Zuzahlung im steuerlichen Einlagekonto zu deklarieren ist. Würde hingegen die Einzahlung in das Stammkapital erfolgen, wäre dem anders.

Unterbleibt die Geltendmachung im steuerlichen Einlagenkonto heißt das, dass der Gesellschafter bei Auskehrung sein eigenes Geld versteuern muss.

Die nachträgliche Qualifizierung als steuerliches Einlagekonto ist nicht ohne weiteres möglich.

Kassensysteme bis 31.07.2025 beim Finanzamt melden, jetzt handeln

Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nutzen, besteht Handlungsbedarf:

Bis spätestens 31.07.2025 müssen diese Kassensysteme über Mein ELSTER an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

Wer ist betroffen?

Die Meldepflicht nach § 146a AO betrifft alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine elektronische Kasse mit TSE im Einsatz haben  und zwar unabhängig davon, ob die Kasse bereits korrekt eingerichtet wurde.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • alle Kassen, die seit dem 01.01.2020 in Betrieb genommen wurden
  • Kassen, die mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sind
  • Betriebe aus Gastronomie, Einzelhandel, Handwerk und Dienstleistung mit Kassenführung

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung muss elektronisch über das ELSTER-Portal vorgenommen werden.

Die Übermittlung kann durch Sie selbst erfolgen oder, sofern beauftragt, durch Ihre Steuerkanzlei.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Gemäß § 146a Abs. 4 AO der Kassenmeldeverordnung sind bei der Meldung folgende Datensätze zu übermitteln:

  1. Name des Steuerpflichtigen
  1. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  1. die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  1. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  1. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  1. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  1. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  1. Datum der In- oder Außerbetriebnahme des verwendeten elektronisch Aufzeichnungssystems.

Diese Angaben müssen für jedes einzelne Kassensystem vollständig und korrekt übermittelt werden.

Warum ist die Meldung wichtig?

Die Finanzbehörden sehen die Meldung als Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Kassenführung.

Nicht gemeldete Kassensysteme können im Rahmen einer Betriebsprüfung auffallen und zu Nachfragen führen.

Das soll wohl nicht zu Hinzuschätzungen oder anderen Nachteilen führen, allerdings kann eine fehlende Meldung das Risiko für eine genauere Prüfung erhöhen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob bei Ihnen ein meldepflichtiges Kassensystem im Einsatz ist.
  • Halten Sie die notwendigen Angaben bereit (siehe oben).
  • Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Unterstützung bei der Übermittlung benötigen.
  • Warten Sie nicht bis zur letzten Minute; die Frist endet am 31.07.2025.

Neue Kassensysteme ab dem 01.07.2025:

Für alle Kassensysteme, die ab dem 01.07.2025 in Betrieb genommen oder außer Betrieb gesetzt werden, gilt:

Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung bzw. Abmeldung erfolgen.

Diese Frist gilt zusätzlich zur allgemeinen Übergangsregelung für bereits bestehende Systeme.

Wir unterstützen Sie gern.

Wenn Sie Fragen zur Meldepflicht haben oder die Übermittlung durch uns erfolgen soll, sprechen Sie uns einfach an.

Wir helfen Ihnen, die Frist sicher und korrekt einzuhalten.

 

02.07.2025

Zahlung von Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Das Finanzamt erkennt die Ausgabe erst an, wenn Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.

Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung. Begründet wird es damit, dass Werbungskosten einen direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart erfordern.

Die Zahlung der Instandhaltungsrücklage indes resultiert aus einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung selbiger. Erst mit Verwendung der Rücklage für tatsächliche Instandhaltungsmaßnahmen wird der o.g. Zusammenhang hergestellt.

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2025

Mindestlöhne

ab 01.10.2025: 12,82 €
Gerüstbau ab 01.10.2024: 13,95 €

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung
allgemeiner Satz 14,60 %
ermäßigter Satz 14,00 %
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,70 %
Rentenversicherung 18,60 %
Arbeitslosenversicherung 2,60 %
Pflegeversicherung
allgemeiner Satz 3,05 %
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre 0,60 %
Abschlag bei 2-5 Kindern je Kind 0,25 %
Künstlersozialabgabe 5,00 %

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

monatlich 5.512,50 €
jährlich 66.150,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung

monatlich 8.050,00 €
jährlich 96.600,00 €

Jahresentgeltgrenze

allgemein 73.800,00 €

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2025

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar 29.01.2025
Februar 26.02.2025
März 27.03.2025
April 28.04.2025
Mai 27.05.2025
Juni 26.06.2025
Juli 29.07.2025
August 27.08.2025
September 26.09.2025
Oktober 28.10.2025
November 26.11.2025
Dezember 23.12.2025

Minijobber

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.01.2025 monatlich 556,00 € verdienen.

E-Rechnungspflicht ab 1. Januar 2025 – Kurzübersicht

Gesetzliche Grundlage:

Ab 2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen verwenden, wenn sie Rechnungen an einen anderen inländischen Unternehmer stellen (Wachstumschancengesetz).

Ziele: Digitalisierung, Prozessvereinfachung, Sicherung des Vorsteuerabzugs.

Was ist eine E-Rechnung?

Definition: Maschinenlesbare, strukturierte Rechnung für automatische Verarbeitung.

Anerkannte Formate:

–       XRechnung (XML-basiert)

–       ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (PDF + XML)

Pflichten ab 2025:

Empfangspflicht:

Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und GoBD-konform archivieren können.

Hinweis: E-Rechnungen können per E-Mail empfangen werden; revisionssichere – also eine unveränderbare, nachvollziehbare und langfristige Speicherung ist erforderlich.

Versandpflicht:

Herkömmliche Rechnungen (Papier/PDF): Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Ohne Zustimmung: Versand im E-Rechnungsformat ist Pflicht.

Übergangsfristen:

Bis 31.12.2026: Herkömmliche Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers für alle Unternehmen zulässig.

Bis 31.12.2027: Für Unternehmen mit Jahresumsatz bis 800.000 € verlängerte Frist.

Ab 01.01.2028: Ausschließliche Nutzung von E-Rechnungen für alle inländischen B2B-Umsätze.

Wichtige Informationen zur Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025

Auf Grundlage des Wachstumschancengesetzes treten ab dem 1. Januar 2025 in Deutschland neue Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) für alle inländischen Unternehmen, die Geschäfte mit anderen inländischen Unternehmen machen, in Kraft.

Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Digitalisierung und Vereinfachung der Rechnungsprozesse.

Diese neuen Anforderungen sind zudem entscheidend, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Nicht-konforme Rechnungen gefährden den Vorsteuerabzug und führen zu steuerlichen Nachteilen.

Die folgenden Informationen helfen Ihnen dabei, alle Anforderungen im Blick zu behalten und die E-Rechnungspflicht reibungslos in Ihrem Unternehmen umzusetzen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine maschinenlesbare Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische Weiterverarbeitung ermöglicht.

Im Gegensatz zu herkömmlichen PDF-Dateien, die lediglich Bilddateien sind, enthalten E-Rechnungen strukturierte Daten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine direkte Prüfung und Verarbeitung ermöglichen.

Anerkannte Formate für E-Rechnungen

Für den rechtssicheren Austausch von E-Rechnungen sind folgende Formate vorgeschrieben:

– XRechnung: Ein XML-basiertes Format, das den europäischen Standards entspricht und im öffentlichen Sektor bereits verpflichtend ist.

– ZUGFeRD ab Version 2.0.1: Ein hybrides Format, das PDF und XML kombiniert und sowohl maschinen- als auch menschenlesbar ist.

Beide Formate erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind für den gesetzlichen Rechnungsaustausch geeignet.

 

Pflichten ab dem 1. Januar 2025

Empfang von E-Rechnungen: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Stellen Sie sicher, dass Ihre Systeme dafür vorbereitet sind.

Für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer: Es ist möglich, E-Rechnungen per E-Mail zu empfangen, solange diese im gesetzlich vorgeschriebenen Format (XRechnung oder ZUGFeRD) vorliegen. Die maschinenlesbare Struktur (XML-Datei) muss dabei in einem GoBD-konformen System revisionssicher, d.h. unveränderbar gespeichert werden.

Versand von E-Rechnungen – Zustimmungserfordernis:

Ab dem 1. Januar 2025: Die Versendung herkömmlicher Rechnungen in Papierform oder als PDF ist nur noch erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich zustimmt. Liegt keine Zustimmung vor, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Rechnung in einem anerkannten E-Rechnungsformat (XRechnung oder ZUGFeRD) zu versenden.

 

Zusammenarbeit mit uns:

Addison OneClick: Diese Plattform ermöglicht ab sofort die Übertragung von E-Rechnungen für die Finanzbuchhaltung an uns in GoBD-konformer Weise und im gesetzlich vorgeschriebenen Format.

Voraussichtlich im Frühjahr 2025 bietet Addison OneClick zusätzlich eine Lösung zur Erstellung von E-Rechnungen, sodass Sie die gesamte Rechnungsabwicklung digital und konform gestalten können.

Unsere Empfehlung für das Format: Wir empfehlen die Nutzung des ZUGFeRD-Formats, da es eine Kombination aus PDF und XML-Datei bietet. Die PDF-Komponente ermöglicht eine einfache Überprüfung der Richtigkeit, während die XML-Datei die maschinenlesbaren Daten enthält.

Die alternative Nutzung des Formats XRechnung erfordert eine „Übersetzung“ der XML-Daten in eine lesbare Form, was mit speziellen Tools erfolgen muss und potenzielle „Übersetzungsfehler“ nicht ausschließt.

 

Übergangsfristen für den Versand – Unterscheidung nach Umsatz

Bis zum 31. Dezember 2026:

Für alle Unternehmen: Bis Ende 2026 dürfen Unternehmen herkömmliche Papierrechnungen oder einfache PDF-Dateien versenden – jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers. Liegt keine Zustimmung vor, muss die Rechnung als E-Rechnung versendet werden.

 

Bis zum 31. Dezember 2027 – Spezielle Regelung für kleinere Unternehmen:

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro: Unternehmen, die im Kalenderjahr 2026 einen Jahresumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro erzielen, dürfen diese Übergangsregelung ein weiteres Jahr nutzen. Sie können bis Ende 2027 herkömmliche Rechnungen versenden, sofern der Empfänger ausdrücklich zustimmt.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 800.000 Euro: Für diese Unternehmen endet die Möglichkeit zur Ausstellung von Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen bereits am 31. Dezember 2026.

 

Ab dem 1. Januar 2028 – Allgemeine E-Rechnungspflicht:

Für alle Unternehmen: Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zur ausschließlichen Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für alle inländischen B2B-Umsätze. Die Nutzung von Papier- oder PDF-Rechnungen entfällt dann vollständig.

 

Empfehlungen für Ihr Unternehmen

  1. Technische Vorbereitung: Überprüfen Sie Ihre aktuellen Systeme und stellen Sie sicher, dass diese für den Empfang und Versand von E-Rechnungen vorbereitet sind. Wenn Sie bisher hauptsächlich mit Excel arbeiten, ist eine geeignete Cloudlösung sinnvoll. Die Lösung OneClick Addison ist ab Frühjahr 2025 für die Erstellung und den Versand von E-Rechnungen verfügbar, auch an uns als
  2. Kommunikation mit Geschäftspartnern: Klären Sie frühzeitig ab, ob Ihre Geschäftspartner weiterhin PDF-Rechnungen akzeptieren oder den Empfang von E-Rechnungen bevorzugen.
  3. Schulung der Mitarbeitenden: Bereiten Sie Ihre Teams auf die neuen gesetzlichen Anforderungen und den Umgang mit E-Rechnungen vor.

Diese Informationen basieren auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.