Kassenpflicht ab 2028

Derzeit durchläuft ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht das Gesetzgebungs-verfahren. Am 24.09.2026 wurde der Regierungsentwurf beschlossen.

Das Gesetz sieht ab 2028 für bestimmte Unternehmen eine Pflicht zur Führung einer elektronische Kasse vor (§ 146b AO).

Die Kassenpflicht gilt für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 €. Sie greift ab dem 01.07. des Jahres nach der Umsatzüberschreitung. Wenn der Umsatz die Grenze in 2026 überschreitet, gilt die Pflicht ab 01.01.2028. Die Pflicht endet mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Grenze unterschritten wurde.

Eine Ausnahme gilt für Unternehmen deren Bargeldumsatz unter 12.000 € pro Kalenderjahr liegt. Weitere Ausnahmen können per Verordnung noch dazukommen. Dazu wird derzeit beim BMF diskutiert. Es soll z.B. eine Ausnahme bei Überschreitung der Grenze von 100.000 € durch ein einmalige Ereignis geben. Im Referentenentwurf war zunächst auch eine Ausnahme für z.B. Wochenmärkte vorgesehen. Dies wurde aber so nicht übernommen.

Sollte trotz Pflicht kein elektronisches System verwendet werden, kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden.

Hintergrund für die Änderung der Kassenpflicht ist zum einen die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und zum anderen die Entlastung von Unternehmen vom Bürokratie- und Sachaufwand.

Die Pflicht zur Ausstellung einer Papierrechnung entfällt und wird durch die elektronische Bereitstellungspflicht ersetzt. Der Beleg muss also in einem standartisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Kunden ist zusätzlich eine Papierrechnung auszustellen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Meldepflicht von elektronischen Kassensystemen nach § 146a AO. Das entsprechende Formblatt ist seit 31.07.2025 innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Abmeldung einer elektronischen Kasse an das Finanzamt zu übermitteln. Bei Mandatsübernahmen haben wir festgestellt, dass dies noch nicht überall umgesetzt wurde. Genauere Angaben können Sie in unserem Artikel vom 01.07.2025 nachlesen.

Prüfung von E-Rechnungen auf korrekte Version

Seit 01.01.2025 sind in bestimmten Konstellationen E-Rechnungen notwendig. Wir empfehlen dafür die ZUGFeRD-Rechnungen.

Für diese Rechnungen gelten bestimmte IT-Standards und formale Anforderungen, welche auch weiterentwickelt werden.

Um die Gültigkeit der Rechnungen zu gewährleisten gibt es die KoSIT-Validierung.

Diese wird vom Addison Direkt (ehemals OneClick) automatisch beim Hochladen durchgeführt. Wenn eine Rechnung eine veraltete Version aufweist, kann diese nicht hochgeladen werden. Sie ist gesetzlich nicht mehr gültig.

Lt. Internet gilt derzeit die Version 2.3 oder höher (www.ferd-net.de).

Wenn ein Softwareanbieter für Sie eine eigene Software zur Rechnungserstellung programmiert hat, prüfen Sie bitte ob immer die aktuelle Version verwendet wird.

Eine ZUGFeRD-Rechnung mit einer ungültigen Version kann zudem vom Finanzamt in Bezug auf den Vorsteuerabzug abgelehnt werden.

Größenklassen nach BPO

Das Finanzamt führt bei Unternehmen Betriebsprüfungen durch. Die Häufigkeit der Prüfungen ergibt sich aus der Größe des Betriebes. Hierzu gibt es bestimmte Größenklassen. Maßgebend sind die Umsätze und Gewinne. Zum 01.01.2027 werden diese Größenklassen angehoben.

Aktivierung von Ansprüchen

Eine Forderung ist nicht bereits zu aktivieren, wenn die Entstehung des Anspruchs noch ungewiss ist. Ein Anspruch muss also realisiert und durchsetzbar sein. Aufschiebend bedingte Ansprüche entstehen erst mit Eintritt der Bedingung.

Dass der Verpflichtete seinerseits eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung bildet, spielt keine Rolle. Es gibt kein Korrespondenzprinzip. In einem konkreten Fall ging es um eine Rückbauverpflichtung aus einem Mietvertrag.

Arbeitszimmer als Betriebsvermögen?

Die Überlassung häuslicher Räumlichkeiten, Stichwort Arbeitszimmer, an eine beherrschte GmbH beinhaltet unglaubliches Konfliktpotenzial mit dem Finanzamt.

Das steuerliche Zauberwort heißt hier Betriebsaufspaltung. Andererseits gibt es eine Vorschrift zu Grundstücken von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV). Diese Vorschrift hat sich kürzlich geändert. Damit ergibt sich ein interessantes Wechselspiel.

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

O.g. Grundstücke brauchten bislang nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als € 20.500 betragen. Diese Vorschrift ist nunmehr geändert worden.

Jetzt gelten die Größen von 30 qm oder € 40.000. D.h., dass nunmehr alle Grundstücksteile unter den 30 qm nicht mehr hinsichtlich der Wertgrenze geprüft werden müssen. Das Ganze soll der Vereinfachung dienen.

Im Gegenzug sind aber künftig Aufwendungen, die mit den Grundstücksteilen unmittelbar in Zusammenhang stehen wie bspw. Abschreibungen, nicht mehr abzugsfähig. Die laufenden Medien hingegen schon. Diese Änderung gilt (vereinfachend) ab 2026.

Die Ausübung des Wahlrechts hat eine große Bedeutung für den Fall der Betriebsaufgabe oder –veräußerung oder aber bei der Entnahme des Grundstückes infolge Wegfall des Sachzusammenhangs.

Allerdings kann ein Freibetrag bei Betriebsaufgabe / -veräußerung zum Tragen kommen.

Voraussetzung zur Aktivrente

Ab dem 01.01.2026 können Personen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000,00€ im Monat (insgesamt 24.000,00€ im Jahr) steuerfrei dazuverdienen.

Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Zudem handelt es sich um einen Freibetrag.

Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESTG).

Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Beamte, Minijobs, kurzfristig Beschäftigte und sozialversicherungsfreie Gesellschafter/Geschäftsführer.

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Voraussetzung für die Aktivrente ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, sie ist vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgenommen.

Da es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, können in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten oder Sonderausgaben, welche mit der Aktivrente im Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Die steuerfreien Einkünfte unterliegen derzeit nicht dem Progressionsvorbehalt.

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2026

Mindestlöhne

13,90 €
14,35 €

Beitragssätze der Sozialversicherung

14,60 %
14,00 %
2,90 %
18,60 %
2,60 %
3,60 %
0,60 %
0,25 %
4,90 %

Beitragsbemessungsgrenzen

5.812,50 €
69.750,00 €
8.450,00 €
101.400,00 €
77.400,00 €

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge 2026
(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

28.01.2026
25.02.2026
27.03.2026
28.04.2026
27.05.2026
26.06.2026
29.07.2026
27.08.2026
28.09.2026
28.10.2026
26.11.2026
28.12.2026

Minijobber

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.01.2026 monatlich 603,00 € verdienen.

Vorsteuerabzug bei GmbH-Gründung

Werden Gegenstände vor einer GmbH-Gründung erworben und später in diese eingebracht und von dieser genutzt, schied nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ein Vorsteuerabzug aus.

Dazu folgendendes: Ab dem Gedanken eine GmbH zu gründen liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor. Die notarielle Beurkundung der GmbH führt dann zu einer Vorgesellschaft. Erst mit Eintragung der GmbH ist diese Vollwertig. Wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen, wird die Vorgesellschaft wirtschaftlich der Gesellschaft zugerechnet. Die Vorgründungsgesellschaft selbst niemals.

Erwirbt also jemand einen Sachwert in dieser Zeit, wo die GmbH noch nicht existiert, muss folglich der künftige Gesellschafter Besteller der Lieferung und Eigentümer bei Erhalt der selben sein.

Da die Vorgründungsgesellschaft niemals Umsätze macht, so die Finanzverwaltung, nimmt sie auch nicht am Umsatzsteuerverfahren teil. Die spätere GmbH hat aber keine Rechnung mit Vorsteuerausweis und darf demzufolge auch keine Vorsteuer abziehen.

Dieser Sichtweise ist der EuGH in einem Fall entgegengetreten. Er hat den Vorsteuerabzug akzeptiert, wo der erworbene Gegenstand, speziell ein PKW, als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wurde.

Maßgebung für das Urteil waren, dass der Gegenstand tatsächlich übertragen wurde und von der Gesellschaft wirtschaftlich und insbesondere für umsatzsteuerbare Umsätze genutzt wurde. Nach dem Urteil müssen aber auch übertragbare Leistungen bzw. Vermögenswerte vorliegen, so dass i.d.R. nur materielle Wirtschaftsgüter darunterfallen dürften.

Dennoch wird angeraten in solchen Fällen vorsichtig zu sein und mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen die Beurkundung abzuwarten, so dass dann nicht die Vorgründungsgesellschaft, sondern die Vorgesellschaft Erwerber ist.

Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter insbesondere bei Rangrücktritt

Der Zufluss von Zinseinnahmen beim beherrschenden Gesellschafter findet, abweichend vom Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EstG, nicht mit der Gutschrift auf seinem Konto statt.

Vielmehr ist die Fälligkeit des Zinsanspruchs maßgebend, da der beherrschende Gesellschafter die Geschicke und damit auch die Zahlung in der Hand hat.

Die Zinsen aus „seiner“ Gesellschaft unterliegen der tariflichen Einkommensteuer; nicht der Kapitalertragsteuer. Somit sind Kosten der Refinanzierung als Werbekosten abziehbar.

Fraglich könnte aber der Zufluss von Zinsen aus einem nachrangigen Darlehen sein, bei dem auch die Zinszahlung vom Rangrücktritt umfasst ist.

Hat die Gesellschaft ihre üblichen Zahlungsverpflichtungen weitgehend erfüllt, kann sie sich nicht auf die Kriterien des Insolvenzrechts berufen. Die Zahlungsfähigkeit wird also auch für die nachrangigen Zinsen angenommen. D.h., dass bis zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Fälligkeit der Nachrangzinsen zurückgegriffen wird.

Will man also eine „Sofortversteuerung“ vermeiden, muss die Fälligkeit speziell geregelt sein.