Beiträge, Rechengrößen und Termine 2025

Mindestlöhne

ab 01.10.2025: 12,82 €
Gerüstbau ab 01.10.2024: 13,95 €

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung
allgemeiner Satz 14,60 %
ermäßigter Satz 14,00 %
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,70 %
Rentenversicherung 18,60 %
Arbeitslosenversicherung 2,60 %
Pflegeversicherung
allgemeiner Satz 3,05 %
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre 0,60 %
Abschlag bei 2-5 Kindern je Kind 0,25 %
Künstlersozialabgabe 5,00 %

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

monatlich 5.512,50 €
jährlich 66.150,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung

monatlich 8.050,00 €
jährlich 96.600,00 €

Jahresentgeltgrenze

allgemein 73.800,00 €

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2025

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar 29.01.2025
Februar 26.02.2025
März 27.03.2025
April 28.04.2025
Mai 27.05.2025
Juni 26.06.2025
Juli 29.07.2025
August 27.08.2025
September 26.09.2025
Oktober 28.10.2025
November 26.11.2025
Dezember 23.12.2025

Minijobber

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.01.2025 monatlich 556,00 € verdienen.

E-Rechnungspflicht ab 1. Januar 2025 – Kurzübersicht

Gesetzliche Grundlage:

Ab 2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen verwenden, wenn sie Rechnungen an einen anderen inländischen Unternehmer stellen (Wachstumschancengesetz).

Ziele: Digitalisierung, Prozessvereinfachung, Sicherung des Vorsteuerabzugs.

Was ist eine E-Rechnung?

Definition: Maschinenlesbare, strukturierte Rechnung für automatische Verarbeitung.

Anerkannte Formate:

–       XRechnung (XML-basiert)

–       ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (PDF + XML)

Pflichten ab 2025:

Empfangspflicht:

Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und GoBD-konform archivieren können.

Hinweis: E-Rechnungen können per E-Mail empfangen werden; revisionssichere – also eine unveränderbare, nachvollziehbare und langfristige Speicherung ist erforderlich.

Versandpflicht:

Herkömmliche Rechnungen (Papier/PDF): Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Ohne Zustimmung: Versand im E-Rechnungsformat ist Pflicht.

Übergangsfristen:

Bis 31.12.2026: Herkömmliche Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers für alle Unternehmen zulässig.

Bis 31.12.2027: Für Unternehmen mit Jahresumsatz bis 800.000 € verlängerte Frist.

Ab 01.01.2028: Ausschließliche Nutzung von E-Rechnungen für alle inländischen B2B-Umsätze.

Wichtige Informationen zur Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025

Auf Grundlage des Wachstumschancengesetzes treten ab dem 1. Januar 2025 in Deutschland neue Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) für alle inländischen Unternehmen, die Geschäfte mit anderen inländischen Unternehmen machen, in Kraft.

Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Digitalisierung und Vereinfachung der Rechnungsprozesse.

Diese neuen Anforderungen sind zudem entscheidend, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Nicht-konforme Rechnungen gefährden den Vorsteuerabzug und führen zu steuerlichen Nachteilen.

Die folgenden Informationen helfen Ihnen dabei, alle Anforderungen im Blick zu behalten und die E-Rechnungspflicht reibungslos in Ihrem Unternehmen umzusetzen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine maschinenlesbare Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische Weiterverarbeitung ermöglicht.

Im Gegensatz zu herkömmlichen PDF-Dateien, die lediglich Bilddateien sind, enthalten E-Rechnungen strukturierte Daten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine direkte Prüfung und Verarbeitung ermöglichen.

Anerkannte Formate für E-Rechnungen

Für den rechtssicheren Austausch von E-Rechnungen sind folgende Formate vorgeschrieben:

– XRechnung: Ein XML-basiertes Format, das den europäischen Standards entspricht und im öffentlichen Sektor bereits verpflichtend ist.

– ZUGFeRD ab Version 2.0.1: Ein hybrides Format, das PDF und XML kombiniert und sowohl maschinen- als auch menschenlesbar ist.

Beide Formate erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind für den gesetzlichen Rechnungsaustausch geeignet.

 

Pflichten ab dem 1. Januar 2025

Empfang von E-Rechnungen: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Stellen Sie sicher, dass Ihre Systeme dafür vorbereitet sind.

Für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer: Es ist möglich, E-Rechnungen per E-Mail zu empfangen, solange diese im gesetzlich vorgeschriebenen Format (XRechnung oder ZUGFeRD) vorliegen. Die maschinenlesbare Struktur (XML-Datei) muss dabei in einem GoBD-konformen System revisionssicher, d.h. unveränderbar gespeichert werden.

Versand von E-Rechnungen – Zustimmungserfordernis:

Ab dem 1. Januar 2025: Die Versendung herkömmlicher Rechnungen in Papierform oder als PDF ist nur noch erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich zustimmt. Liegt keine Zustimmung vor, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Rechnung in einem anerkannten E-Rechnungsformat (XRechnung oder ZUGFeRD) zu versenden.

 

Zusammenarbeit mit uns:

Addison OneClick: Diese Plattform ermöglicht ab sofort die Übertragung von E-Rechnungen für die Finanzbuchhaltung an uns in GoBD-konformer Weise und im gesetzlich vorgeschriebenen Format.

Voraussichtlich im Frühjahr 2025 bietet Addison OneClick zusätzlich eine Lösung zur Erstellung von E-Rechnungen, sodass Sie die gesamte Rechnungsabwicklung digital und konform gestalten können.

Unsere Empfehlung für das Format: Wir empfehlen die Nutzung des ZUGFeRD-Formats, da es eine Kombination aus PDF und XML-Datei bietet. Die PDF-Komponente ermöglicht eine einfache Überprüfung der Richtigkeit, während die XML-Datei die maschinenlesbaren Daten enthält.

Die alternative Nutzung des Formats XRechnung erfordert eine „Übersetzung“ der XML-Daten in eine lesbare Form, was mit speziellen Tools erfolgen muss und potenzielle „Übersetzungsfehler“ nicht ausschließt.

 

Übergangsfristen für den Versand – Unterscheidung nach Umsatz

Bis zum 31. Dezember 2026:

Für alle Unternehmen: Bis Ende 2026 dürfen Unternehmen herkömmliche Papierrechnungen oder einfache PDF-Dateien versenden – jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers. Liegt keine Zustimmung vor, muss die Rechnung als E-Rechnung versendet werden.

 

Bis zum 31. Dezember 2027 – Spezielle Regelung für kleinere Unternehmen:

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro: Unternehmen, die im Kalenderjahr 2026 einen Jahresumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro erzielen, dürfen diese Übergangsregelung ein weiteres Jahr nutzen. Sie können bis Ende 2027 herkömmliche Rechnungen versenden, sofern der Empfänger ausdrücklich zustimmt.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 800.000 Euro: Für diese Unternehmen endet die Möglichkeit zur Ausstellung von Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen bereits am 31. Dezember 2026.

 

Ab dem 1. Januar 2028 – Allgemeine E-Rechnungspflicht:

Für alle Unternehmen: Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zur ausschließlichen Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für alle inländischen B2B-Umsätze. Die Nutzung von Papier- oder PDF-Rechnungen entfällt dann vollständig.

 

Empfehlungen für Ihr Unternehmen

  1. Technische Vorbereitung: Überprüfen Sie Ihre aktuellen Systeme und stellen Sie sicher, dass diese für den Empfang und Versand von E-Rechnungen vorbereitet sind. Wenn Sie bisher hauptsächlich mit Excel arbeiten, ist eine geeignete Cloudlösung sinnvoll. Die Lösung OneClick Addison ist ab Frühjahr 2025 für die Erstellung und den Versand von E-Rechnungen verfügbar, auch an uns als
  2. Kommunikation mit Geschäftspartnern: Klären Sie frühzeitig ab, ob Ihre Geschäftspartner weiterhin PDF-Rechnungen akzeptieren oder den Empfang von E-Rechnungen bevorzugen.
  3. Schulung der Mitarbeitenden: Bereiten Sie Ihre Teams auf die neuen gesetzlichen Anforderungen und den Umgang mit E-Rechnungen vor.

Diese Informationen basieren auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kleinunternehmer ab 2025



Mit dem am 18.10.2024 beschlossenen Jahressteuergesetz 2024 wurden auch die Regelungen der Kleinunternehmerschaft an die neuen EU-Richtlinien angepasst.

  1. Der Kleinunternehmer ist ab 2025 nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ausnahme: Er hat Umsätze nach § 13 b UStG oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern. Dann ist die Erklärung nach § 18 (4a) UStG weiterhin verpflichtend.
  2. Bisher konnte bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung die Option zum Verzicht oder den Widerruf des Verzichts zur Kleinunternehmerregelung ausgeübt werden. Da nun eine Erklärung entfällt, gilt als neue Frist der Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
  3. Es gelten neue Umsatzgrenzen ab 01.01.2025 (der Vorjahreswert gilt somit bereits für das Vorjahr 2024):
    Wert Bisher Neu
    Vorjahr 22.000 € 25.000 €
    laufendes Jahr 50.000 € 100.000 €

    Bei der Grenze für das laufende Jahr handelte es sich bisher um eine Prognose zu Beginn des Jahres. Die neue Grenze ist hingegen ein „Grenzwert“. Somit wechselt man bei Überschreiten der Grenze im laufenden Jahr sofort zur Regelbesteuerung. Grundlage für die Prüfung der Grenze ist der Gesamtumsatz nach § 19 UStG. Bisher galten hier Bruttoumsätze, ab 2025 zählen die Nettoumsätze.

  4. Bisher galt nur eine deutsche Kleinunternehmerregelung. Bei EU-Umsätzen musste man ggf. im nationalen Recht des anderen Mitgliedsstaates prüfen, ob man auch dort Kleinunternehmer ist. Ab 2025 kann man unionsweit Kleinunternehmer werden. Voraussetzung ist zunächst, dass man deutscher Kleinunternehmer ist und auch unter Einbeziehung der EU-Umsätze die Grenze von 100.000 € im Vorjahr und laufenden Jahr nicht überschreitet. Zudem muss man am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährliche Meldungen übermitteln. Es wird dann eine sogenannte Kleinunternehmer-USt-ID-Nr. vergeben.
  5. Aufgrund eines formellen Wechsels ist zukünftig ein Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft auf der Rechnung verpflichtend.
  6. Im Zusammenhang mit der E-Rechnung gibt es für den Kleinunternehmer keinerlei Ausnahmen. Auch er muss diese Rechnung zunächst empfangen können und später selbst erstellen.

Besonders die Änderung zum Grenzwert lt. Punkt 3 bewirkt für die Praxis einen erhöhten Prüfaufwand. Kleinunternehmer, welche selbst buchen oder ihre Unterlagen nur einmal im Jahr buchen lassen, müssen ihre Umsätze selbst im Blick behalten und ihrem Steuerberater rechtzeitig das Überschreiten der Grenze anzeigen.



Was passiert, wenn ein Übergangsgewinn falsch ermittelt wurde?

Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich oder umgekehrt, ist ein sogenannter Übergangsgewinn zu ermitteln.

Mit diesem Übergangsgewinn soll eine Doppelerfassung von Geschäftsvorfällen aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften oder eine Nichterfassung von Geschäftsvorfällen vermieden werden.

Werden bei der Ermittlung eines Übergangsgewinnes Fehler ermittelt, stellt sich also die Frage wie diese zu berichtigen sind:

• Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich besteht die Möglichkeit über den sogenannten Bilanzzusammenhang die Korrektur im ersten offenen Jahr vorzunehmen.

• Beim Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist dies nicht möglich. Hier muss die Korrektur im Übergangsjahr erfolgen.

Abschreibungsdauer

Für Computerhard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung wurde in der Vergangenheit eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Nutzungsdauer von einem Jahr vermutet. Damit sollten gerade in der Coronazeit Investitionen u.a. auch für Home- Office begünstigt werden.

Bei Aufwendungen für eine Homepage beträgt die Nutzungsdauer auch regelmäßig drei Jahre. Das o.g. BMF- Schreiben mit der kürzeren Nutzungsdauer findet dort keine Anwendung.

In einem Hinweis erklärt die OFD Frankfurt, dass die (amtlichen) AfA- Tabellen nicht gesetzlich festgelegt, sondern stattdessen durch Erfahrungswerte geprägt sind.

Diese Aussage ist insofern bemerkenswert, weil die gesamte AfA- Tabelle davon betroffen ist; also auch alle anderen Wirtschaftsgüter. Demzufolge kann der Steuerpflichtige bei jedem Wirtschaftsgut (soweit nicht gesetzlich normiert) die kürzere – seltenst eine längere – betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachweisen.

Wie er diesen Nachweis führt, ist ihm überlassen.

Neues von der Grundsteuer – Wertfeststellung

Der BFH hatte jüngst in zwei Aussetzungsverfahren die Gelegenheit zum sogenannten Bundesmodell Stellung zu nehmen. Er hat dabei festgestellt, dass das Bewertungsgesetz i.d.F. des Grundsteuerreformgesetzes dahingehend auszulegen ist, dass im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes erfolgen kann. Dies zumindestens bei summarischer Prüfung der Verfassungskonformität des Gesetzes.

Das wurde bislang von der Finanzverwaltung abgelehnt. Voraussetzung ist allerdings, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert erheblich über dem Verkehrswert liegt. In den Streitfällen ging man von 40% oder mehr aus.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich diese Größe weiterentwickelt. Außerdem bleibt abzuwarten, ob die sogenannte Öffnungsklausel Einfluss auf die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifel der Bewertungsregeln hat.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Was ist aber bei einer irrtümlichen Zuwendung?

Grundsätzlich gilt bei einer verdeckten Gewinnausschüttung der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers, der einem Nichtgesellschafter einen solchen Vorteil nicht gewährt hätte. Das setzt aber regelmäßig einen Zuwendungswillen voraus.

Wird also ein Vorteil irrtümlich gewährt, fehlt es schon mal an diesem Zuwendungswillen.

Damit scheidet zugleich eine gesellschaftliche Veranlassung aus, denn diese ist bewusstes Handeln, an dem es bei einem Irrtum fehlt.

Die praktische Herausforderung besteht letztendlich darin, den lückenlosen Nachweis zu erbringen, dass es sich um einen Irrtum gehandelt hat.

Anhebung Schwellenwerte Buchführungspflicht

Mit dem nun beschlossenen Wachstumschanchengesetz wurden auch die Schwellenwerte nach § 141 AO angehoben. Nach diesem Paragraphen ist man zur Bilanzierung verpflichtet, wenn man die folgenden Werte überschreitet:

Wert                                                                                       Bisher                         neu

Gesamtumsatz                                                                      600.000                      800.000

Selbstbewirtschaftete land- und forstw. Fläche                      25.000                        25.000

Gewinn aus Gewerbebetrieb                                                  60.000                        80.000

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft                                   60.000                        80.000

 

Die neuen Grenzen gelten für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.

 

Derzeit ist bei den Finanzämtern die Umstellung auf die neuen Werte noch nicht abgeschlossen. Wenn somit eine Mitteilung zur Buchführungspflicht ergeht und man die alten aber nicht die neuen Werte überschreitet, sollte innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden um weiterhin eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufstellen zu können.

 

Sollte eine ältere Mitteilung bereits existieren kann ein Antrag auf Änderung gestellt werden.

Gewinnrealisierung

Nach dem Handelsrecht ist es verboten Gewinne auszuweisen, die noch nicht realisiert sind. Über die Maßgeblichkeit gilt dies auch für das Steuerrecht. Betroffen sind zum Beispiel Abschlagszahlungen bei Werkverträgen oder Vorauszahlungen für noch zu erbringende Gegenleistungen oder Zahlungen für zeitraumbezogene Leistungen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten das Ganze bilanziell abzubilden.

Das erste sind erhaltene Anzahlungen. Hier gilt, dass der Gewinn erst mit Abnahme und Billigung des gesamten Werkes entstanden ist. Sollten bestimmte Leistungsstufen erfüllt sein und wurden darüber Abschlagsrechnungen gestellt bzw. bezahlt, sind diese als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite der Bilanz zu erfassen. Letztendlich geht es dabei um zeitpunktbezogene Vorgänge.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, vorausgezahlte Gelder als passive Rechnungsabgrenzung zu behandeln. Betroffen sind also vorab erhaltene Entgelte für eine noch ausstehende Gegenleistung – also um eine Vorauszahlung – oder nur bezogene Entgelte, welche Ertrag für eine bestimmte Zeit (nach dem Bilanzstichtag) darstellen. Das bedeutet jedoch, dass ein klar definierter Zeitraum betroffen sein muss. Liegt ein solcher nicht vor, scheidet diese Möglichkeit aus. Eine zeitliche Zuordnung von erhaltenen Zahlungen durch den Steuerpflichtigen selbst (Schätzung) genügt nicht.

Sind oben genannte Möglichkeiten der Passivierung nicht einschlägig, sind die Einnahmen als Umsatz zu erfassen. In diesem Fall besteht aber noch die dritte Möglichkeit, nämlich den Erfüllungsrückstand über Rückstellungen passivisch abzubilden. Diese Abgrenzung setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige diesen Rückstand beziffert und nachweist. Es liegt also in seiner Sphäre bzw. dessen steuerlichen Beraters tätig zu werden.

Steuergesetzliche Änderungen 2024

Mit Artikel vom 02.08.2023 haben wir den Referentenentwurf des „Wachstums-chancengesetzes“ vorgestellt. Das Gesetz enthält mehrere Änderungen per 01.01.2024 wurde aber im Dezember vom Bundesrat gestoppt und ist nun im Vermittlungsausschuss. Einige wenige Teile wurde mit dem Kreditzweitmarktfördergesetz, welches am 15.12.2023 beschlossen wurde, umgesetzt.

Einkommensteuer:

  1. Die Dezember-Soforthilfe 2022 für Erdgas wird steuerfrei bleiben

Körperschaftsteuer:

  1. Anwendung der Zinsschranke 8 Abs. 1 Satz 4 KStG auf sämtliche Körperschaften erweitert und Rückkehr zur Zusammenrechnung bei Prüfung der 10%-Grenze.

Erbschafts- und Schenkungssteuer:

  1. Klarstellung § 2a ErbStG zu rechtsfähigen Personengesellschaften.

Abgabenordnung:

  1. Anpassungen zu Personenvereinigungen aufgrund Änderungen durch MoPeG
  2. Pflichten der gesetzlichen Vertreter 34 AO: Die steuerlichen Pflichten haben ab 01.01.2024 die gesetzlichen Vertreter nach § 720 BGB zu erfüllen (nicht mehr der Geschäftsführer).
  3. Änderungen in der Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

Wann die anderen Änderungen des Wachstumschancengesetzes verabschiedet werden und ob Sie dann rückwirkend angewandt werden, ist noch unklar.