Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist eine Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden. Hierdurch soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöht werden, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen anzubieten.

Ab dem 1.1.2019 setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift voraus, dass die gesundheitsförderlichen Maßnahmen in Betrieben (= betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen (sog. allgemeine Maßnahmen), sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, nach den Vorschriften des SGB V zertifiziert sind.

Bei dieser verhaltensbezogenen Prävention (= individuelle Maßnahme) ist die Zertifizierung der Maßnahme zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.Bei bereits vor dem 1.1.2019 begonnenen individuellen Maßnahmen ist eine Zertifizierung erst erforderlich, wenn die Sachleistungen nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

Durch die Steuerbefreiungsvorschrift werden die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei gestellt, soweit sie je Arbeitnehmer 500 € jährlich (= Freibetrag) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung von bis zu 500 € jährlich je Arbeitnehmer müssen die Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Im Einzelnen sind dies die Bereiche:

–  allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,

–  Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,

–  allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,

–  Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen)

–  Stressbewältigung und Entspannung (= Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

–  Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung,

– Einschränkung des Suchtmittelkonsums (= allgemeine Förderung des Nichtrauchens, „rauchfrei“ im Betrieb, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers können neben den unmittelbaren Leistungen auch steuerfrei an seine Arbeitnehmer gezahlt werden, zum Beispiel für extern durchgeführte Maßnahmen. Hierdurch wird die Tatsache berücksichtigt, dass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen nicht in demselben Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen können und daher auf bestehende, externe Angebote angewiesen sind. Die Steuerbefreiung kann daher auch in Anspruch genommen werden, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für zertifizierte Maßnahmen gewährt wird, die von einem Sportverein oder einem Fitnessstudio angeboten werden.

Allein die Übernahme oder die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio ist aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn im Fitnessstudio z. B. ein spezielles Rückentraining durchgeführt werden sollte.

 

 

 

 

Begrenzung des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (inkl. Lohn-steuer) und Körperschaftssteuer erhoben. Er ist im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) geregelt.

Der Zuschlag berechnet sich gemäß § 4 SolZG mit 5,5 % der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Für die Einkommensteuer gibt es allerdings eine Begrenzung. Danach wird der Zuschlag auf 20% des Differenzbetrages der festzusetzenden Einkommensteuer und der in § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG festgelegten Freigrenzen beschränkt.

Der Solidaritätszuschlag berechnet sich demnach wie folgt:

Einzelveranlagung                  Zusammenveranlagung

festzusetzende Einkommensteuer:              1.000,00 €                              2.500,00 €

davon 5,5%                                                         55,00 €                                 137,50 €

Begrenzung:

Einzelveranlagung                  Zusammenveranlagung

festzusetzende Einkommensteuer:              1.000,00 €                              2.500,00 €

abzgl. Freigrenze:                                             972,00 €                              1.944,00 €

Differenz:                                                            28,00 €                                 556,00 €

davon 20%                                                            5,60 €                                 111,20 €

Ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von ca. 1.340,00 € bei Einzelveranlagung und ca. 2.680,00 € bei Zusammenveranlagung greift die Begrenzung nicht mehr.

Derzeit ergeht die Festsetzung des Solidaritätszuschlages aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht vorläufig.

Nach einem derzeitigen Referentenentwurf soll die Freigrenze ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben werden. dadurch soll für etwa 90% aller aktuellen Steuerzahler die Abgabe komplett entfallen.

Damit wird aus dem längst überholten Solidaritätszuschlag eine Abgabe für Besserverdiener.

 

 

Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Vereine, Schulen, gemeinnützige Körperschaften, öffentliche Einrichtungen) bis zu einer Höhe von € 2.400,00 im Jahr steuerfrei.

Im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit entstehende (höhere) Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 übersteigen (R 3.26, Abs. 9 LStR).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2018 jedoch entschieden, dass Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Freibetrag von € 2.400,00 jährlich nicht übersteigen.

Beispiel:

T erhält für eine Trainertätigkeit von einem Sportverein € 1.200,00 im Jahr. T sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen für Fahrtkosten in Höhe von € 1.800,00 entstanden.

steuerlich zu berücksichtigen:

lt.Auffassung der Finanzverwaltung: € 0,00

lt.Urteil Bundesfinanzhof: € -600,00

Damit bei einer Nichtberücksichtigung der Ausgaben der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Tätigkeit nicht in einen Steuernachteil umschlägt, können nach Auffassung des Gerichts die übersteigenden Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden und als Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Die Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings ausgeschlossen, wenn dauerhaft keine Gewinne zu erwarten sind.

Neue Pauschbeträge für Umzugskosten

Die Höchstbeträge und Pauschbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

wurden zum 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020 wie folgt angepasst:

 

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 (2) BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

⋅ 01. März 2018        1.984 €

⋅ 01. April 2019        2.045 €

⋅ 01. März 2020       2.066 €

 

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 (1) BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 (2) BUKG bei Beendigung des Umzugs

⋅ ab 1. März 2018 1.573 €

⋅ ab 1. April 2019   1.622 €

⋅ ab 1. März 2020 1.639 €

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 (2) BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

⋅ ab 1. März 2018 787 €

⋅ ab 1. April 2019   811 €

⋅ ab 1. März 2020 820 €

      Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 (3) Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit

Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners

⋅ zum 1. März 2018 um 347 €

⋅ zum 1. April 2019 um  357 €

⋅ zum 1. März 2020 um 361 €

BMF-Schreiben vom 21.09.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005

8 EStDV

Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden und in dessen Eigentum stehen, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme ist in § 8 EStDV für Grundstücke von untergeordnetem Wert geregelt.

Die Vorschrift besagt, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücke, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des Grundstückes und nicht mehr als € 20.500 betragen, nicht aktiviert werden müssen.

Die Prüfung nach § 8 EStDV hat zu jedem Bilanzstichtag erneut zu erfolgen. Sobald die Grenzen überschritten werden, muss der Grundstücksteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in das Betriebsvermögen eingelegt werden (BFH 21.07.67, BStBl III 67, 752). Dieser jährlichen Überprüfung wird in der Praxis unzureichend Rechnung getragen.

Im Falle von Umstrukturierungen kann eine unterlassene Einlage zur Versagung von Steuerbegünstigungen führen. Ein Beispiel wäre die Buchwertfortführung nach dem UmwStG. Hier müssen sämtliche notwendige Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Ist dem nicht so, wäre die Folge die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven.

Ein weiteres Risiko des § 8 EStDV besteht auch bei einer Betriebsaufgabe/-veräußerung. Sollte das Grundstück doch einlagepflichtig gewesen sein, fehlt es an einer vollständigen Veräußerung nach § 16 EStG und somit an den Voraussetzungen für die Ermäßigungen nach § 34 EStG.

Auch die Themen Betriebsaufspaltung bzw. privates Veräußerungsgeschäft sind unter Umständen von dieser Problematik betroffen.

Wurde also von § 8 EStDV Gebrauch gemacht, muss diese Norm im Blickfeld bleiben.

Neuregelung im Übergangsbereich; ehemals Gleitzone (Midi-Jobs)

Ab dem 01. Juli 2019 erfolgt durch das Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Weiterentwicklung der Gleitzone in den Übergangsbereich.

Die in der Gleitzone bislang geregelten Monatslöhne von 450,01 € bis 850,00 € werden durch die Neuregelung auf eine monatliche Verdienstobergrenze in Höhe von 1.300,00 € angehoben.

Ob eine Beschäftigung der Regelung des Übergangsbereiches angehört wird anhand des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes überprüft.

Hierfür sind bei dem Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften Änderung alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch zwölf Monate zu teilen.

Bei einem unterjährigen Beginn einer Beschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung.

Der sich daraus ergebende Wert für das durchschnittliche Arbeitsentgelt muss also mindestens 450,01 € und maximal 1.300,00 € betragen.

Bezugnehmend auf die Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitnehmer in dem Übergangsbereich reduzierte Beiträge in der Kranken-/ Pflege- /Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen, welche kontinuierlich bis zur festgelegten Verdienstobergrenze ansteigen.

Das heißt, je höher das Bruttoarbeitsentgelt ist, desto höher ist auch die Arbeitnehmerbeitragszahlung. Schlussfolgernd trägt der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt ab 1.300,00 € den normalen hälftigen Beitragsanteil.

Zu beachten ist, dass die sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberanteile unverändert bleiben.

Über eine aufwändige Formel, welche in den Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist, wird für die Beitragsberechnung eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Diese entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. In der Lohnabrechnung entspricht dieser Wert dem Sozialversicherungsbrutto.

Die Beitragsverteilung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ergibt sich wie folgt:

  1. Errechnung des Gesamtbeitrages ausgehend von dem reduzierten beitragspflichtigen Sozialversicherungsbrutto
  2. Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt
  3. Berechnung des Arbeitnehmeranteils durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag

Mit der Gleitzonenregelung hatten Arbeitnehmer bislang geringe Rentenleistungen erworben, da die Rentenversicherungsbeiträge nicht von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Sozialversicherungsbrutto gezahlt wurden.

Dies konnte der Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber vermeiden, um die vollen Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zu zahlen.

Diese Erklärung ist ab dem 01. Juli 2019 nicht mehr erforderlich, da der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung des Übergangsbereiches generell ermäßigt wird, ohne das die reduzierten RV-Beiträge zu geringeren Rentenleistungen führen.

Allerdings sollten bestehende Verzichtserklärungen erst nach der nächsten Betriebsprüfung vernichtet werden.

Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung nach § 238 AO

Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach § 238 AO anhängig (1BvR 2237/14; 1BvR 2422/17; 2BvL 22/17). Die Verfahren befassen sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Zinssatzes und dem Zeitraum, ab dem diese eventuell nicht mehr gegeben ist.

Aufgrund der anhängigen Verfahren konnte in der Vergangenheit, zumindest für Zinsfestsetzungen ab 2015, Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Dem hat die Finanzverwaltung nun Rechnung getragen und mit dem BMF-Schreiben vom 02.05.2019 folgende Regelungen zur Vorläufigkeit der Zinsen getroffen:

  1. erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO: Diese werden vollständig von dem neuen Vorläufigkeitsvermerk erfasst. Ein Einspruch ist nicht mehr notwendig.
  2. geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen: Hier wird unterschieden:
    • Änderungen § 164 Abs. 2 AO oder Aufhebung § 164 Abs. 3 AO (Vorbehalt der Nachprüfung): Rechtsfolge wie Punkt 1
    • Änderungen nach anderen Vorschriften: Wenn die vorangegangene Festsetzung von Zinsen:
      • bereits vollständig vorläufig war: Rechtsfolge wie Punkt 1.
      • nur teilweise vorläufig war: Nur der bereits vorläufige Teil der Zinsen bleibt auch vorläufig.
      • weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist: Nur die betragsmäßige Änderung des Zinses fällt unter die Vorläufigkeit.
  1. Zinsfestsetzungen im Zusammenhang mit vorläufigen Steuerfestsetzungen: Hier wird der Text des Vorläufigkeitsvermerkes geändert. Die Folgen sind jedoch wie in Punkt 1 oder Punkt 2.

Wenn bereits ein Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung vorliegt, so ruht das Verfahren. Eine Änderung der Zinsfestsetzung, aufgrund einer Änderung des Bescheides in der Hauptsache, wird dann in vollem Umfang vorläufig gestellt. Das bisherige Einspruchsverfahren gegen die Zinsen gilt lt. obigem BMF-Schreiben als erledigt.1

Für die Frage der Aussetzung der Vollziehung gilt nach Abschnitt IV des BMF-Schreibens die Verfügung vom 14.12.2018. Für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 wird die Aussetzung der Vollziehung danach vollständig gewährt. Für Zeiträume davor prüft das Finanzamt den Einzelfall.2

Anmerkung:

1 Nach § 367 AO entscheidet die Finanzbehörde über einen Einspruch (Einspruchsentscheidung) oder aber hilft ab. Mit Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks wird nach Auffassung des Verfassers die Erledigung bestenfalls in Aussicht gestellt.

2 Das BMF Schreiben vom 04.12.2018 auf welches verwiesen wird, regelt die AdV für angefochtene Verwaltungsakte was nach § 361 AO/ 69 FGO zugleich essentielle Tatbestandsvoraussetzung ist.

Gesetzesneuregelung zum rückwirkenden Wegfall des anteiligen Verlustunterganges nach dem bisherigen § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG

Die Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb) wurde mit dem am 12.05.2017 veröffentlichen Beschluss durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste hiernach bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 – 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. Durch das Jahressteuergesetz 2018 ist der bisherige anteilige Verlustuntergang des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend ersatzlos aufgehoben worden. Das Gesetz wurde am 11.12.2018 verkündet.

Die Finanzämter haben in der Praxis nach Veröffentlichung der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes entsprechende Steuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2015 ausgesetzt.

In den Fällen für Veranlagungszeiträume ab 2016 musste die Steuerfestsetzung mit teilweiser Verlustkürzung durch Einspruch offengehalten werden. Das Finanzamt wird nun die entsprechenden Einsprüche erledigen. In den Fällen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Problematisch sind die Fälle, wenn Steuerbescheide bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Die rückwirkende Gesetzesänderung stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO dar. Es bleibt abzuwarten ob die Finanzverwaltung die Änderungsmöglichkeit im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO akzeptiert.

Sozialversicherungsprüfung – KEINE Säumniszuschläge bei nur fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungspflicht

Wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung eine Nachzahlung fällig, werden

grundsätzlich hohe Säumniszuschläge erhoben. Das Verschulden des säumigen

Zahlungspflichtigen wird in aller Regel unterstellt. Die Sozialversicherungsprüfer

sind bei der Festsetzung der Säumniszuschläge sehr hart und vergessen mitunter

den Abs. 2 des § 24 SGB IV.

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die ein Zahlungspflichtiger nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-

zuschlag von 1% des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Der Absatz 2 des § 24 SGB IV. lautet: „wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.“

Damit stellt sich die Frage, ob ein Verschulden vorliegt.

In einem aktuellen Streitfall (BSG Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R) forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge von rund € 20.000,00.

Dieser Fall ging bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Das BSG hat nun entschieden, welcher Maßstab für das Verschulden anzuwenden ist. Dabei gilt folgendes: „Kenntnis von der Zahlungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber sicher weiß, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein.“

Ob in jenem Streitfall die fehlende Beitragszahlung unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach 276 BGB, sondern nach einem eigenen Verschuldensmaßstab. Verschulden setzt

nach Ansicht des BSG wenigstens bedingten Vorsatz voraus.

Daher sollte gerade bei Prüfungen, welche ältere Jahre betreffen, die Thematik besondere Beachtung finden.

Wegweisendes EuGH- Urteil – Rechnung keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist klar geregelt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteueranspruches ist.

Der EuGH hat bereits in mehreren Urteilen erkennen lassen, dass er an die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung weit weniger strenge Maßstäbe legt, als dies im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben ist.

Mit einem weiteren aktuellen Urteil vom 21.11.2018 in der Sache Vadan (C-664/16) hat er nun entschieden, dass selbst bei Nichtvorliegen einer Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern die rein materiellen Voraussetzungen für einen solchen vorliegen.

Als diese zählen:

  1. Der Leistungsempfänger ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
  2. Die bezogenen Leistungen werden in der Folge für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet.
  3. Die Eingangsleistungen werden von einem anderen Unternehmer erbracht.

Der Unternehmer ist in der Pflicht, den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die genannten materiellen Voraussetzungen vorliegen.

Wie allerdings dieser objektive Nachweis konkret aussehen soll, hat der EuGH nicht abschließend geklärt.

Es ist davon auszugehen, dass anhand von alternativen Unterlagen wie Lieferscheinen, Empfangsbestätigungen etc. ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.

Im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht sieht der EuGH als weitere materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Mehrwertsteuerbetrag durch den Leistungsempfänger tatsächlich entrichtet wurden ist.

Lt. Umsatzsteuergesetz besteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug ohne Zahlung eines Entgeltes bereits dann, wenn eine Rechnung vorliegt und die entsprechende Leistung erbracht wurde.

Aktuell können sich Steuerpflichtige somit bei Verwehrung des Vorsteueranspruches durch das Finanzamt aufgrund fehlender Rechnungen im Klageverfahren auf dieses EuGH- Urteil berufen.

Diese Rechtsprechung sollte als Notnagel bei entsprechenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt herangezogen werden.

Da aktuell nach deutschem Recht die bisherigen Regelungen zum Vorsteuerabzug unverändert sind, sollte auch weiterhin auf das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen durch den Unternehmer geachtet werden.