Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme- Überschuss- Rechnern

Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und systembedingt damit „nachprüfbarer“ Rechnungs- nummern. Diese Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot des § 146 AO noch aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Pflichten (§§ 22, 14 UStG).

In dem Urteil des FG Köln vom 07.12.2017, Az.: 15K1122/16 ging es um Hinzuschätzungen nach einer steuerlichen Außenprüfung, da die Ausgangsrechnungen des Klagenden keine „ordnungsgemäß“ fortlaufenden Rechnungsnummern enthielten.

Die vom Kläger verwendeten Rechnungsnummern wurden durch eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum computergesteuert erzeugt. Jede Rechnungsnummer wurde nur einmalig vergeben, jedoch bauten diese aber nicht numerisch fortlaufend aufeinander auf. Die Außenprüfung stellte jedoch keine konkreten Fälle einer Nichterfassung oder fehlerhaften Erfassung von Ausgangsrechnungen beim Kläger fest. Das Finanzgericht beurteilte das Rechnungsnummernsystem des Beklagten als korrekt, die Lücken zwischen den Rechnungsnummern seien systembedingt.

Der klagende Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig war, ermittelte seinen Gewinn, wie bereits erwähnt, per Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Aus dieser Vorschrift lässt sich aber keine konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem numerisch fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer entnehmen.

Für ertragsteuerliche Zwecke kann eine solche Pflicht auch nicht aus dem § 14 UStG hergeleitet werden. Diese Norm steht aus Sicht des Finanzgerichts systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

Es lässt sich insgesamt feststellen, dass das Thema Rechnungsnummernvergabe dem Steuerpflichtigen erhalten bleibt. Mit dem Urteil wird zwar die Systematik der Rechnungskreise erweitert, aber nur wenn diese klar definiert sind.

Erstellung einer Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit betrieblicher Abläufe als Bestandteil der GoDB

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung wird die Finanzverwaltung bei zukünftigen Betriebsprüfungen die Vorlage von sog. Verfahrensdokumentationen verlangen, anhand derer sie die betrieblichen Abläufe, insbesondere den Umgang mit digital verarbeiteten Daten im Unternehmen nachvollziehen kann.

Grundlage hierfür sind die Regelungen in den GoDB (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus der Abgabenordnung.

Es muss daher prinzipiell jeder Steuerpflichtige bereits jetzt entsprechende Dokumentationen zusammenstellen, um später bei Betriebsprüfungen die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung nachweisen zu können.

Derzeit gibt es keine Vereinfachungsregelungen für kleine Unternehmen, auf welche man sich verbindlich stützen kann.

Bestimmte Muster oder vorgegebene Inhalte gibt die Finanzverwaltung nicht vor, da jeder Betrieb individuell ist und somit Eigenheiten unterliegt, welche gerade in diesen Dokumentationen nachvollziehbar erläutert werden sollen.

Wir unterstützen Sie gern bei Fragen zum Inhalt und zur Erstellung entsprechender Dokumentationen.

A1 – Bescheinigung

Seit dem Jahr 2010 sind Arbeitnehmer und Selbstständige gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU (inkl. Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Das bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist.

Die A1-Bescheinigung kann bei der zuständigen Krankenkasse, bei dem GKV-Spitzenverband oder der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.

 

Schutz vor doppelter Beitragszahlung

Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.

 

Ab 01.01.2019 ist das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren für A1-Bescheinigungen verpflichtend. Die Verwendung der Antragsvordrucke ist nicht mehr zulässig. Zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen die A1-Bescheinigung als farbigen Ausdruck zur Verfügung gestellt werden muss.

Aufgrund der Herausforderungen bei der Umsetzung des Verfahrens haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Übergangsregelung geschaffen. Trotz der bestehenden Verpflichtung können Arbeitgeber Anträge im begründeten Einzelfall bis zum 30.06.2019 weiterhin in Papierform stellen

Wahl der Veranlagungsart

Steuerpflichtige die unverheiratet sind oder dauernd getrennt leben haben eine Einzel-Steuererklärung nach § 26a EStG abzugeben. Bei Ihnen wird der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG berücksichtigt.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können stattdessen die Zusammen-veranlagung nach § 26b EStG wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Bedingungen müssen mindesten an einem Tag im Kalenderjahr vorgelegen haben um den Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG anzuwenden.

Die Wahl der Zusammenveranlagung muss gemeinsam erfolgen. Sollte einer der beiden Ehegatten die Einzelveranlagung wählen, so ist auch der andere zur Einzelveranlagung verpflichtet. Dieser Antrag auf Einzelveranlagung ist rechtsunwirksam, wenn der beantragende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder diese so gering sind, dass sie weder dem Steuerabzug unterlegen haben noch zu einer Veranlagung führen können.

Das Wahlrecht der Veranlagungsart nach § 26 EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgeübt werden und die getroffene Wahl kann innerhalb dieser Frist frei widerrufen werden. Sobald der/die Bescheid/e unanfechtbar geworden ist/sind, ist eine Änderung nur noch in engen Grenzen möglich. Voraussetzungen sind dann, dass ein die Ehegatten betreffender Bescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wurde und die Wahl der anderen Veranlagungsart dem Finanzamt vor Bestandskraft des neuen Bescheides mitgeteilt wird. Außerdem muss die gemeinsame Einkommensteuer niedriger sein als bei Beibehaltung der Veranlagungsart.

Seit 01.10.2017 gibt es in Deutschland die „Ehe für Alle“. Eingetragenen Lebenspartner können sich seitdem in Ehepartner „umwandeln“. Mit Urteil vom 31.07.2018 (Az. 1 K 92/18) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, das Lebenspartner, die die „Umwandlung“ nutzen, rückwirkend bis 2001 die Zusammenveranlagung trotz bestandskräftiger Bescheide wählen können.

Wenn ein Steuerpflichtiger im selben Jahr geschieden wird und eine neue Ehe eingeht, darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG nur für die neue Ehe die Zusammenveranlagung gewählt werden. Auch hier müssen für beide Ehen die Voraussetzungen für die Zusammen-veranlagung erfüllt sein. Der verbleibende Ehegatte aus der ersten Ehe muss eine Einzelveranlagung durchführen, erhält jedoch nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2c EStG gleichfalls den Splittingtarif.

Ebenfalls in § 32a Abs. 6 Satz 1 EStG wird das sogenannte „Gnadensplitting“ geregelt. Für verwitwete Steuerpflichtige ist demnach trotz Einzelveranlagung im Folgejahr des Todesfalles der Splittingtarif anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zum Zeitpunkt des Todes erfüllt waren.

Hinzuschätzung bei Kassenmängeln

Ist die Buchführung eines Steuerpflichtigen formell ordnungsgemäß, kann die materielle Richtigkeit nicht allein durch Abweichen der Werte von der Richtsatzsammlung widerlegt werden.

Aus dem Grund ist die Finanzverwaltung auf das Aufspüren formeller Mängel, die die Hinzuschätzung rechtfertigen, fokusiert.

In einem aktuellen im DStG/K veröffentlichten Urteil (BFH vom 14.08.2018, Az. XI, B 2/18) wurde entschieden, dass eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt berechtigt ist, wenn Stornierungen in Tagesendsummenbons, den sog. Z- Bons, nicht gesondert ausgewiesen sind.

Aus der Entscheidung lässt sich aber gerade nicht herleiten, dass jeglicher formeller Mangel zur Hinzuschätzung berechtigt.

Vielmehr muss das Finanzamt bezüglich der Höhe der Zuschätzung gesicherte Verfahren anwenden, die die Wirklichkeit bestmöglich abbilden. Dies kann eine Kombination mehrerer Schätzungsmethoden sein.

Es lohnt sich also, bei Hinzuschätzungen des Finanzamtes den Rahmen dafür zu überprüfen.

Weihnachtsgrüße

 

Zum Jahresausklang wünschen wir Ihnen angenehme Stunden in fröhlicher

und besinnlicher Runde im Kreis der Familie, aber auch Ruhe und Zeit zum Entspannen.

Gleichzeitig wünschen wir einen guten Start in das neue Jahr 2019,

viel Glück und Erfolg bei all Ihren Projekten und Plänen.

 

 

 

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2019

Mindestlöhne

ab 01.01.2019 :  9,19 €

Bauhauptgewerbe ab 01.03.2019:

Ost =               12,20 €

West =            12,20 € (Lohngr. 1)       15,20 € (Lohngr. 2)

Berlin =           12,20 € (Lohngr. 1)       15,05 € (Lohngr. 2)

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                                                                                        14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                         14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                  0,90 %

Der Zusatzbeitrag in der Krankenkasse wird ab 01.01.2019 zur Hälfte von dem Arbeitgeber und zur anderen Hälfte von dem Arbeitnehmer übernommen. (Der Zusatzbeitrag variiert je Krankenkasse.)

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                               2,50 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,30 %

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,06 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.537,50 €

Jährlich                                                                                                         54.450,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer               neue Bundesländer

6.700,00 €                                   6.150,00 €                        Monatlich

80.400,00 €                               73.800,00 €                          Jährlich

 

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     60.750,00 €

(Allgemein)

 

Einkommensgrenzen

 

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                      monatlich 450,00 €

Sonstige Einkünfte (ohne Minijob)                                                                monatlich 445,00 €

 

Geringverdienergrenze für Auszubildende                                                   monatlich 325,00 €

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2019

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

 

Januar                        29.01.2019

Februar                       26.02.2019

März                           27.03.2019

April                            26.04.2019

Mai                              28.05.2019

Juni                             26.06.2019

Juli                              29.07.2019

August                        28.08.2019

September                  26.09.2019

Oktober                       28.10.2019

November                   27.11.2019

Dezember                   23.12.2019

Zugangsvermutung bei privaten Postdienstleistern

Verwaltungsakte sind behördliche Verfügungen, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnen. Sie sind demjenigen bekannt zu geben, für den sie bestimmt sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Bescheide von Behörden wie dem Finanzamt oder der Familienkasse.

Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt per Post übermittelt, gilt er gemäß § 122 Abs. 2 AO im Inland am dritten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben. Im Ausland beträgt die Frist einen Monat.

Diese Zugangsvermutung ist für den Empfänger wichtig, da mit ihr die Frist für Einsprüche beginnt. Im Zweifel hat die ausstellende Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Mit Urteil vom 14.06.2018 (III R 27/17) hat der Bundesfinanzhof in einem solchen Zweifelsfall nun entschieden, dass die „Aufgabe zur Post“ gemäß § 122 Abs. 2 AO auch die Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister umfasst. Allerdings ist in diesen Fällen besonders zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Dienstleister von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.

Dies gilt besonders dann, wenn zu den privaten Postdienstleistern Subunternehmer beauftragt werden. Im entschiedenen Fall war die Aufgabe zur Post an einem Freitag erfolgt, jedoch war unklar wann das Schriftstück vom Subunternehmer an den lizenzierten Postdienstleister weitergegeben wurde und wie lange dieser typischerweise für die Zustellung benötigt.

Der ausstellenden Behörde obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes des § 122 Abs. 2 AO durch den von Ihnen gewählten Zusteller mit gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist, wie bei der Verwendung des Postuniversaldienstes.

Für den Empfänger genügt die einfache Behauptung, dass der Verwaltungsakt verspätet zugegangen ist allerdings auch nicht. Bereits vor dem genannten Urteil war ein späterer Zugang und damit eine längere Frist für den Einspruch von dem Empfänger des Verwaltungsaktes nachzuweisen, z.B. mit einem Posteingangsbuch.

Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

Vermietung und Verpachtung – anschaffungsnahe Herstellungskosten – Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustandes

Nach § 6 Abs. 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Bei Nichterreichung der Grenze liegt Erhaltungsaufwand vor, welcher sofort in die Werbungskosten eingeht.

Bisher war es möglich, für die Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustandes eines Vermietungsobjektes Kosten zu differenzieren in Herstellkosten, die ohnehin aktivierungspflichtig sind, in Renovierungskosten, die immer als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind und in die verbleibenden anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Für die Prüfung der anschaffungsnahen Herstellungskosten wurde damit die 15% Grenze geschont.

In mehreren Urteilen aus 2016 wurde diese Aufteilung einer Baumaßnahme versagt, so dass bei Vorliegen von Herstellungskosten, von Ausnahmen abgesehen, die komplette Maßnahme infiziert wurde.

In einem neuerlichen Urteil (IX R 41/17) hat der BFH in Sachen Vermietung entschieden, dass kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist für Kosten zur Beseitigung eines Mangels, der erst nach Kaufvertrag bekannt wurde, aber bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorlag.

Mit anderen Worten heißt das, dass Kosten für die Beseitigung eines Gebäudeschadens, der nach dem Kauf eintritt, kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand und damit voll abzugsfähig sind.

Baukindergeld ab 2018 – Antrag bis 31.12.2018 stellen

Seit dem 18.09.2018 ist es möglich Baukindergeld (Zuschuss) bei der KfW- Bank zu beantragen.

Die Bundesregierung fördert mit dem Zuschuss den Ersterwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie für selbstgenutztes Wohneigentum.

Den Zuschuss kann jede natürliche Person unter den folgenden Voraussetzungen, in Höhe von 1.200 € pro Jahr für jedes Kind über einen Zeitraum von 10 Jahren, beantragen, die

  • erstmals Eigentümer/Miteigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum ist,
  • den notariellen Kaufvertrag in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 unterzeichnet hat (für Neubauten gilt der Tag der Erteilung der Baugenehmigung),
  • mindestens ein Kind hat, dass bei Antragsstellung schon geboren ist, unter 18 Jahre alt ist, im Haushalt lebt und für das Kindergeld gewährt wird,
  • ein zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen von max. 90.000 € bei einem Kind hat, für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze um 15.000 €.

Das jährliche Haushaltseinkommen (Einkommen des Antragstellers und des Ehe- oder Lebenspartner oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft) ermittelt sich aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung.

Im Zeitpunkt der Antragstellung muss die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern vorliegen, für später geborene Kinder ist der Zuschuss nicht möglich.

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.

Gefördert wird nur der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum. Wenn aktuell bereits Eigentum an einer Wohnimmobilie besteht ist der Anspruch auf Baukindergeld ausgeschlossen.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, muss der Antrag bis spätestens 31.12.2018 gestellt werden. Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2023 zu stellen.

Das Baukindergeld wird online bei der KfW- Bank beantragt und wird jährlich ausgezahlt.