Behindertenpauschbeträge § 33b EStG

In der Einkommensteuererklärung können Personen mit Behinderungen einen Pauschbetrag beantragen.

Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Mit dem Pauschbetrag werden laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe im täglichen Leben, die Pflege und den erhöhten Wäschebedarf abgegolten.

Sollten die entsprechenden Kosten nachweisbar über dem Pauschbetrag liegen, können diese Ausgaben anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Aufwendungen für den Arzt, Arzneien, Kuren oder Fahrtkosten können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Beim Ansatz als außergewöhnliche Belastung ist jedoch die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages ist die Vorlage des Behindertenausweises oder eines Bescheides, der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. Der Nachweis muss eine Behinderung von mindestens 50% bescheinigen oder mindestens 25%, wenn der Person aufgrund seiner Behinderung eine Rente nach gesetzlichen Vorschriften zusteht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Die Höhe des Pauschbetrages ist gemäß dem Grad der Behinderung von 310 € bis 1.420 € gestaffelt. Für blinde oder ständig hilflose Personen (Merkzeichen „BL“ oder „H“) erhöht sich der Betrag, unabhängig des Grades, auf 3.700 €.

Es handelt sich um Jahresbeträge die immer voll zu gewähren sind. Dies gilt auch, wenn die Behinderung erst zum Jahresende festgestellt wird. Sollte der Grad der Behinderung innerhalb eines Jahres geändert werden, so gilt für das gesamte Jahr der höhere Betrag.

Ab 2017 werden die Pflegestufen durch die Pflegegrade ersetzt. Gemäß BMF-Schreiben vom 19.08.2016 gilt dann die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ als gleichgestellt. Außerdem wird künftig der Behindertenpauschbetrag nur noch bei elektronischer Übermittlung des Nachweises durch die meldepflichtige Stelle an die Finanzbehörde gewährt werden. Die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung werden derzeit geschaffen.

Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen

Bei Rechnungen über kleine Beträge sind die formalen umsatzsteuerlichen Vorschriften niedriger. Dementsprechend muss eine Kleinbetragsrechnung weniger Angaben enthalten als eine herkömmliche Rechnung.

Hinter der Kleinbetragsrechnung steckt die Grundidee „Vereinfachung des Tagesgeschäfts durch reduzierte Rechnungsanforderungen, insbesondere für das Barzahlungsgeschäft“. Die Vereinfachungen bei der Kleinbetragsrechnung ergeben sich aus § 33 UStDV.

Die Kleinbetragsrechnung (Bruttobetrag nicht über 250 Euro; bis 31.12.2016: 150 Euro) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

2. das Ausstellungsdatum,

3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf Steuerbefreiung.

Praxishinweis: Keinesfalls dürfen auf einer Kleinbetragsrechnung Formulierungen wie
„Rechnungsbetrag inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ oder „Inklusive allgemeiner bzw.
ermäßigter Steuersatz“ stehen. Aus einer solche Rechnung wäre kein Vorsteuerabzug
möglich.

Beachte: Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht:

• bei Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG)
• bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
• beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG)

In diesen Fällen müssen die Rechnungen immer den „normalen“ Anforderungen des § 14 UStG genügen.

Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksverkäufen

Der Verkauf von Grundstücken ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9a UStG).

Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren, d.h. den Verkauf freiwillig der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Frage einer sinnvollen Option ergibt sich insbesondere dann, wenn seinerzeit aus der Anschaffung oder aus größeren Instandhaltungsaufwendungen Vorsteuern abgezogen wurden, es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt und der Berichtigungszeitraum von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Zudem kann eine Option sinnvoll sein, um den Vorsteueraufteilungsschlüssel zu verbessern.

Der Erwerber wird regelmäßig mitmachen, wenn die Grundstücksverwendung auch in der Zukunft den Vorsteuerabzug zulässt.

Voraussetzung für die Option ist, dass der Erwerber Unternehmer ist und den Erwerb für sein Unternehmen tätigt.

Zudem sind bestimmte Formvoraussetzungen zu erfüllen.

Grundstücksverkäufe unterliegen der notariellen Beurkundung. Zudem handelt es sich um Umsätze nach § 13b UStG, wo nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt.

Das heißt, dass bereits in der notariellen Urkunde die Grundlagen für die Option gelegt sein müssen.

Während früher in Nachtragsurkunden noch Änderungen möglich waren, gehören diese seit 2016 zur Geschichte.

Selbiges gilt für Zwangsversteigerungsverfahren. Hier muss die Option bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten erklärt werden.

Es ist aber auch möglich, die Option nur hinsichtlich bestimmter Grundstücksteile vorzunehmen.

Diese müssen nach dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz gekennzeichnet sein.

Während bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen der Erwerber Rechtsnachfolger im Rahmen eines Grundstücksverkaufes ist und in den Berichtigungszeitraum des Rechtsvorgängers eintritt, löst die Option beim Erwerber einen neuen Berichtigungszeitraum aus.

Es lässt sich also festhalten, dass die ökonomischen und rechtlichen Themen relativ komplex sind.

Es empfiehlt sich also im Vorfeld einer Grundstücksübertragung entsprechenden Rat einzuholen.

Zuschläge für Sonntags-. Feiertags-und Nachtarbeit

Arbeitnehmer die an Sonntagen, Feiertagen und Nachts arbeiten müssen, haben Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen.

Seit dem 01.01.1990 gelten für alle Arbeitnehmer die gleichen steuer- und beitragsfreien Zuschlagssätze.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3 b EStG in folgender Höhe steuerfrei:

Nachtarbeit

– für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr                                      25 % des Grundlohns

– für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr,                                       40 % des Grundlohns
wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen
wurde

Sonntagsarbeit

– für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.                                50 % des Grundlohns
Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am
Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die
Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

– für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von                              125 % des Grundlohns
0 Uhr bis 24 Uhr.
Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit
des auf den Feiertag folgenden Tages
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit
vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Steuerlich ist jedoch zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zuschläge, die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

In der Sozialversicherung gilt im Gegensatz zum Steuerrecht für die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung der Beitragshöhe das sog. Anspruchs- oder Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.

Zahlt der Arbeitgeber also z. B. bei Krankheit und Urlaub die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nicht, obwohl der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hierauf einen Anspruch hätte, unterliegen die nicht gezahlten Zuschläge zwar nicht der Lohnsteuer, wohl aber der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Seit 2005 konnten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen die Arbeitszimmerkosten nur einmal steuerlich abgesetzt werden. Somit konnte nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag war entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.

Mit den aktuellen BFH-Urteilen vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Demnach kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Somit zählt künftig nicht mehr die „objektbezogene“, sondern eine „personenbezogene“ Betrachtung, sodass jeder bis zu 1.250 Euro absetzen kann.

Der BFH begründete dies damit, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lasse, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll. Ebenso sieht das Gesetz auch keine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers vor.

Im konkreten Fall ging es um ein Lehrerehepaar mit 3.000 Euro Arbeitszimmerkosten, bei dem das Finanzamt und auch das Finanzgericht jeweils nur 625 Euro anerkannten – in Summe die 1.250 Euro. Der BFH verdoppelte nun den Kostenanteil und gestand jedem Steuerpflichtigen den Kostenanteil in voller Höhe zu.

Beitragsrisiko Betriebsprüfung Sozialrecht

Aufgrund der Erfahrungen der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2016 möchten wir Sie zu dem Thema Scheinselbständigkeit informieren, da zu befürchten ist, dass dieser Themenkomplex künftig noch verschärfter geprüft wird.

Im Kern geht es darum, dass die Prüfung der Rentenversicherung angehalten ist, Subunternehmer als Scheinselbständige einzugruppieren, um Beiträge zur Sozialversicherung zu generieren.

Dabei schulden die Arbeitgeber allein die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte.

Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer andere beschäftigt.

Die Beschäftigten stehen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Davon zu unterscheiden ist der arbeitnehmerähnliche Beschäftigte.

Es handelt sich hierbei um einen Unternehmer, der aber wirtschaftlich abhängig ist. Hier schuldet der arbeitnehmerähnliche Beschäftigte die Beiträge zur Rentenversicherung.

Da die Abgrenzung oft Schwierigkeiten bereitet, wurde § 7a SGB IV entwickelt, das sog. Statusprüfverfahren.

Intention des Gesetzgebers war ursprünglich eine Hilfeleistung für den Unternehmer zu geben, der die Möglichkeit einer Prüfabfrage hat.

Diese Vorschrift ist zwischenzeitlich ins Gegenteil verkehrt. Es besteht mittlerweile Prüfpflicht.

Wer sich nicht sicher ist und eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung nicht vornimmt, handelt vorsätzlich.

Damit verbunden sind erhöhte Haftungs- und Verjährungsrisiken, so dass jedem dringend angeraten werden muss – bei auch nur geringsten Zweifeln – dieses Statusprüfverfahren anzuschieben.

Der Rentenversicherungsträger entscheidet dann, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Mit Vorliegen des Bescheides tritt spätestens die Versicherungspflicht ein.

Zu prüfen ist also immer jede einzelne Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Für die Frage der Einordnung, ob sozialversicherungspflichtig oder nicht, gibt es keine festen Kriterien, ergo Rechtssicherheit.

Es werden sowohl formale Kriterien, persönliche Umstände, der Betriebsablauf, als auch die Unternehmerinitiative in Form einer Gesamtabwägung geprüft.

Nur am Rande sei erwähnt, wer an einer Gestaltung mitwirkt, deren Ziel es ist, das Beitragsaufkommen zu verringern bzw. einer Beitragspflicht zu entgehen, haftet persönlich.

Im Umkehrschluss ist die Nutzung des Gesetzes kein Missbrauchstatbestand.

Praktische Probleme ergeben sich insbesondere bei der Ausgestaltung des Werkvertrages.

Es ist darauf zu achten, dass ein Angebot und eine Annahme desselben vorliegen, dass ein Werklohn geschuldet wird und eine Abnahme des Werkes erfolgt.

Das in Rechnung stellen von geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere noch mit fortlaufender Rechnungsnummer und gleichbleibenden Turni ist dabei ein k.o.- Kriterium.

Die Werkleistung muss in sich abgrenzbar, letztendlich damit abnahmefähig sein.

Ein zweiter Problemkreis ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht.

Um nicht abhängig zu sein, muss der betreffende Einflussmöglichkeit haben, d.h. in der Gesellschafterversammlung muss er wenigstens Entscheidungen verhindern können, d.h. einfache Mehrheit, hilfsweise 50% : 50%.

Ein Anteilsbesitz unterhalb der Sperrminorität (25%) ist dabei ein Ausschlusskriterium.

Stimmrechtsbindungen privatschriftlicher Natur sind im Regelfall auch nicht das Papier wert.

Beachten Sie bitte, dass das Sozialrecht sich mit anderen Rechtsgebieten z.B. dem Arbeitsrecht, dem Gesellschaftsrecht oder dem Steuerrecht durchaus überschneiden kann, was zu unterschiedlichen Beurteilungen in den jeweiligen Rechtsgebieten führen kann.

Auf Besonderheiten, wie beispielsweise den GmbH- Geschäftsführer oder auf Branchen, wie z.B. dem Ärztebereich oder IT- Berufe oder die Baubranche möchte ich hier nicht eingehen.

Bei Letzterer ist bekanntermaßen der Zoll aus verschiedensten Gründen aufschlägig.

Die Aktivitäten des Zolls werden in Zukunft ausgeweitet. Die Befugnisse des Zolls werden sich weiter erhöhen und dabei unser Demokratieverständnis verbessern.

Derzeit stehen Pflegeberufe unter besonderer Beobachtung. Die Reinigungsbranche könnte sich anschließen.

Insbesondere durch die Grenznähe zu Polen sei noch auf eine Besonderheit hingewiesen.

Polen sind mit einer unionsrechtlich wirksamen A1- Bescheinigung, welche in Deutschland anzuerkennen ist, als Unternehmer unterwegs. Hier wird aber über eine Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, dem sog. Verfall, der erzielte Gewinn im Endleihbetrieb abgeschöpft. Es handelt sich dabei um keine theoretische Vorschrift, sondern um eine, die bereits seit kurzem praktiziert wird.

Derzeit sind private Haushalte, man denke an die Putzfrau, von Kontrollen noch verschont. Durch die angedachten erhöhten Befugnisse des Zolls wäre aber denkbar, dass dieser bei der Fachbehörde eine Betriebsnummer beantragt mit der Folge, dass der Schutz dieser Bereiche der Vergangenheit angehören könnte.

Bedenken Sie bitte, dass Beitragsnachzahlungen oft für einen langen Zeitraum entstehen und dass diese hochgerechnet werden. Der Rechnungsbruttobetrag ist dann das Arbeitsnettoentgelt.

Das Feststellen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen durch die Betriebsprüfung führt nicht selten zum ökonomischen Totalverlust.

Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO).

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Bücher und Aufzeichnungen aus dem Jahr 2006 oder früher
• sonstige Organisationsunterlagen, in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die bis 2006 aufgestellt worden sind
• Buchungsbelege aus dem Jahr 2006 oder früher

6-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Erhaltene und versandte Handels- oder Geschäftsbriefe (z. B. Versicherungspolicen, Aufträge) aus dem Jahr 2010 oder früher

Die oben aufgeführten Unterlagen (außer Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen) können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein sollen.
Beachte: Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Pflegezeit

Nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) haben Arbeitnehmer das Recht bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung).

Dem Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Pflegezeit unverzüglich mitgeteilt werden und auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften oder auf Grund individualer oder vertraglichen Absprachen oder Betriebsvereinbarungen ergibt.

Sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hat der Beschäftigte seit dem 01.01.2015 während dieser Zeit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Nach §§ 3 und 4 PflegeZG kann der Arbeitnehmer, ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ganz oder teilweise für längstens 6 Monate zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen von der Arbeit freigestellt werden, wenn er für einen Arbeitgeber tätig ist, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Darüber hinaus besteht seit 01.01.2015 auch ein Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die
– Begleitung eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase
– Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwiegereltern und Stiefeltern.

Das PflegeZG sieht nicht nur eine vollständige, sondern auch eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung vor. Da sich in diesen Fällen die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts reduziert, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigten anwendbar, wenn das reduzierte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,- € nicht mehr übersteigt.

Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes oder nach § 3 PflegeZG gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen.

Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt, für die Beschäftigten, den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Beschäftigten erforderlich ist.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei, es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in der abschließenden Aufzählung des § 32 b Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aufgeführt ist.

Mindestlohn ab dem 01.01.2017

Seit dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn, welcher durch das Mindestlohngesetz geregelt wird.

Anpassungen werden zum 01.01.2017 und danach alle 2 Jahre vorgenommen.

Die Mindestlohn-Kommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2017 um 4% auf 8,84€ je Zeitstunde anzuheben.

Eine entsprechende Rechtsverordnung wird von der Bundesregierung vorbereitet.Bitte passen Sie die bestehenden Arbeitsverträge an die neue Rechtslage an.

Geringfügig Beschäftige (Minijob) müssen auch ab dem 01.01.2017 8,84€ je Stunde erhalten und es sind weiterhin stundengenaue Arbeitsnachweise zu führen.

Branchen, die vor dem 01.01.2015 eine Regelung zum Mindestlohn in ihren Tarifverträgen innehatten (egal ob mehr oder weniger), gelten weiter.

Vermietung einer Wohnung an Angehörige/verbilligte Überlassung einer Wohnung

Vermietung einer Wohnung an Angehörige

Wird eine Wohnung an Angehörige (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister) vermietet, ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Der Vertrag ist auch tatsächlich zu vollziehen (insbesondere regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis vom Finanzamt insgesamt nicht anerkannt, mit der Folge, dass die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten nicht abziehbar sind.

Im Zweifelsfall trägt der Vermieter die Beweislast gegenüber dem Finanzamt.

Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Beträgt bei einer verbilligten Vermietung die vereinbarte Miete weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Werbungskosten werden anteilig gekürzt.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Kosten (Warmmiete).

Beträgt die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist die Vollentgeltlichkeit anzunehmen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zuzulassen.

Eine Totalüberschussprognose ist lt. Meinung der Fachliteratur nicht mehr notwendig, da der Gesetzgeber die Vollentgeltlichkeit bei Überschreiten der 66%-Grenze im Gesetz festgeschrieben hat. Ob die Rechtsprechung und Verwaltung dem folgt, ist abzuwarten.

Diese Regelungen gelten sowohl für die Vermietung an Angehörige, als auch an Fremde.

Beispiel:

V vermietet an seine Tochter eine Wohnung (ortsübliche Miete € 500,00) für eine monatliche Miete von a) 350,00 bzw. b) € 250,00

Lösung:

a) gezahlte Miete beträgt 70% der ortsüblichen Miete → damit Grenze von 66% überschritten → damit ungekürzter Werbungskostenabzug

b) gezahlte Miete beträgt 50% der ortsüblichen Miete → damit ist die Grenze von 66% unterschritten → damit teilentgeltliche Vermietung, Werbungskosten nur zu 50% berücksichtigungsfähig

Die Finanzverwaltung nimmt die anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die Grenze einzuhalten.

Empfehlung:

Mietverhältnisse regelmäßig überprüfen und ggf. die Miete anpassen.