Aufbewahrung von Elektronischen Kontoauszügen

Bedeutung. Kontoauszüge werden zunehmend in digitaler Form an die Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bildformaten (z.B. im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei).

Werden Bücher und erforderliche Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt (nach § 239 Abs. 4 HGB bzw. § 146 Abs. 5 AO), ist ab dem Jahr 2015 das BMF-Schreiben vom 14.11.2014, über die GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff“) zu beachten.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung der Unterlagen setzt nach den GoBD voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und das Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen der AO und den GoBD in Bezug auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Zeitgerechtheit und Übersichtlichkeit bzw. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit entsprechen.

Sind die Unterlagen in digitaler Form im Unternehmen eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen nicht mehr gelöscht werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO.

Beachte: Das von der Bank eingerichtete elektronische Postfach ist nicht als dauerhafte Archivlösung gedacht. Es ist daher notwendig, dass Sie Ihre Kontoauszüge herunterladen und in Ihrem Buchführungssystem aufbewahren.
Das BMF erkennt seit Juli 2014 elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg an, wenn der elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert / protokoliert wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungsdauer der Daten zu den elektronischen Kontoauszügen von zehn Jahren auch in Fällen eines Bankwechsels gilt.

Haushaltsscheckverfahren

Für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Job) in Privathaushalten ist eine unbürokratische Abwicklung des Melde- und Beitragseinzugsverfahrens durch das Haushaltsscheck-Verfahren vorgesehen.

Das Haushaltsscheck-Verfahren darf nur dann angewendet werden, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt und die Tätigkeit im Privathaushalt ausgeübt wird.

Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen

Für Arbeitnehmer die in einem Privathaushalt beschäftigt sind, muss auch der Mindestlohn gezahlt werden. Lediglich von der Dokumentationspflicht sind sie entbunden.

Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale) für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten.

Der Haushaltsscheck enthält gegenüber normalen Meldungen reduzierte Angaben und derzeit reduzierte Beiträge. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben.

Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer.

Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben. Sie werden im Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich durch die Minijob-Zentrale eingezogen.

Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber einen neuen Haushaltsscheck ausstellen.

Der Haushaltsscheck steht im Internet unter „www.minijob-zentrale.de“ bereit.

Der Arbeitgeber kann den Haushaltsscheck sowohl handschriftlich ausfüllen als auch die Eintragungen direkt am Bildschirm vornehmen und anschließend ausdrucken. Zudem besteht die Möglichkeit, für die Erstanmeldung des Haushaltsschecks eine Online-Ausfüllhilfe zu nutzen. Die Minijob-Zentrale stellt den Haushaltsscheck auf (telefonische) Anforderung auch in Papierform zur Verfügung.

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen (z.B. Krankheitskosten) ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet sind.

Bislang richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach einem Prozentsatz (1 bis 7 % – abhängig von Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl), sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritten hatte. Die Ermittlung erfolgte dabei durch Einordnung in eine der drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €). Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.1.2017 – VI R 75/14 entschieden, dass Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen nun weitergehender als bisher steuerlich geltend machen können. Danach wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die im Gesetz genannte Stufe übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Maßgebend war insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der nicht auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt. Weiterhin galt es Härten zu vermeiden, die entstanden sind, wenn eine Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Behindertenpauschbeträge § 33b EStG

In der Einkommensteuererklärung können Personen mit Behinderungen einen Pauschbetrag beantragen.

Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Mit dem Pauschbetrag werden laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe im täglichen Leben, die Pflege und den erhöhten Wäschebedarf abgegolten.

Sollten die entsprechenden Kosten nachweisbar über dem Pauschbetrag liegen, können diese Ausgaben anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Aufwendungen für den Arzt, Arzneien, Kuren oder Fahrtkosten können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Beim Ansatz als außergewöhnliche Belastung ist jedoch die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages ist die Vorlage des Behindertenausweises oder eines Bescheides, der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. Der Nachweis muss eine Behinderung von mindestens 50% bescheinigen oder mindestens 25%, wenn der Person aufgrund seiner Behinderung eine Rente nach gesetzlichen Vorschriften zusteht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Die Höhe des Pauschbetrages ist gemäß dem Grad der Behinderung von 310 € bis 1.420 € gestaffelt. Für blinde oder ständig hilflose Personen (Merkzeichen „BL“ oder „H“) erhöht sich der Betrag, unabhängig des Grades, auf 3.700 €.

Es handelt sich um Jahresbeträge die immer voll zu gewähren sind. Dies gilt auch, wenn die Behinderung erst zum Jahresende festgestellt wird. Sollte der Grad der Behinderung innerhalb eines Jahres geändert werden, so gilt für das gesamte Jahr der höhere Betrag.

Ab 2017 werden die Pflegestufen durch die Pflegegrade ersetzt. Gemäß BMF-Schreiben vom 19.08.2016 gilt dann die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ als gleichgestellt. Außerdem wird künftig der Behindertenpauschbetrag nur noch bei elektronischer Übermittlung des Nachweises durch die meldepflichtige Stelle an die Finanzbehörde gewährt werden. Die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung werden derzeit geschaffen.

Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen

Bei Rechnungen über kleine Beträge sind die formalen umsatzsteuerlichen Vorschriften niedriger. Dementsprechend muss eine Kleinbetragsrechnung weniger Angaben enthalten als eine herkömmliche Rechnung.

Hinter der Kleinbetragsrechnung steckt die Grundidee „Vereinfachung des Tagesgeschäfts durch reduzierte Rechnungsanforderungen, insbesondere für das Barzahlungsgeschäft“. Die Vereinfachungen bei der Kleinbetragsrechnung ergeben sich aus § 33 UStDV.

Die Kleinbetragsrechnung (Bruttobetrag nicht über 250 Euro; bis 31.12.2016: 150 Euro) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

2. das Ausstellungsdatum,

3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf Steuerbefreiung.

Praxishinweis: Keinesfalls dürfen auf einer Kleinbetragsrechnung Formulierungen wie
„Rechnungsbetrag inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ oder „Inklusive allgemeiner bzw.
ermäßigter Steuersatz“ stehen. Aus einer solche Rechnung wäre kein Vorsteuerabzug
möglich.

Beachte: Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht:

• bei Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG)
• bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
• beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG)

In diesen Fällen müssen die Rechnungen immer den „normalen“ Anforderungen des § 14 UStG genügen.

Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksverkäufen

Der Verkauf von Grundstücken ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9a UStG).

Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren, d.h. den Verkauf freiwillig der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Frage einer sinnvollen Option ergibt sich insbesondere dann, wenn seinerzeit aus der Anschaffung oder aus größeren Instandhaltungsaufwendungen Vorsteuern abgezogen wurden, es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt und der Berichtigungszeitraum von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Zudem kann eine Option sinnvoll sein, um den Vorsteueraufteilungsschlüssel zu verbessern.

Der Erwerber wird regelmäßig mitmachen, wenn die Grundstücksverwendung auch in der Zukunft den Vorsteuerabzug zulässt.

Voraussetzung für die Option ist, dass der Erwerber Unternehmer ist und den Erwerb für sein Unternehmen tätigt.

Zudem sind bestimmte Formvoraussetzungen zu erfüllen.

Grundstücksverkäufe unterliegen der notariellen Beurkundung. Zudem handelt es sich um Umsätze nach § 13b UStG, wo nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt.

Das heißt, dass bereits in der notariellen Urkunde die Grundlagen für die Option gelegt sein müssen.

Während früher in Nachtragsurkunden noch Änderungen möglich waren, gehören diese seit 2016 zur Geschichte.

Selbiges gilt für Zwangsversteigerungsverfahren. Hier muss die Option bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten erklärt werden.

Es ist aber auch möglich, die Option nur hinsichtlich bestimmter Grundstücksteile vorzunehmen.

Diese müssen nach dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz gekennzeichnet sein.

Während bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen der Erwerber Rechtsnachfolger im Rahmen eines Grundstücksverkaufes ist und in den Berichtigungszeitraum des Rechtsvorgängers eintritt, löst die Option beim Erwerber einen neuen Berichtigungszeitraum aus.

Es lässt sich also festhalten, dass die ökonomischen und rechtlichen Themen relativ komplex sind.

Es empfiehlt sich also im Vorfeld einer Grundstücksübertragung entsprechenden Rat einzuholen.

Zuschläge für Sonntags-. Feiertags-und Nachtarbeit

Arbeitnehmer die an Sonntagen, Feiertagen und Nachts arbeiten müssen, haben Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen.

Seit dem 01.01.1990 gelten für alle Arbeitnehmer die gleichen steuer- und beitragsfreien Zuschlagssätze.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3 b EStG in folgender Höhe steuerfrei:

Nachtarbeit

– für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr                                      25 % des Grundlohns

– für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr,                                       40 % des Grundlohns
wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen
wurde

Sonntagsarbeit

– für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.                                50 % des Grundlohns
Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am
Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die
Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

– für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von                              125 % des Grundlohns
0 Uhr bis 24 Uhr.
Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit
des auf den Feiertag folgenden Tages
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit
vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Steuerlich ist jedoch zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zuschläge, die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

In der Sozialversicherung gilt im Gegensatz zum Steuerrecht für die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung der Beitragshöhe das sog. Anspruchs- oder Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.

Zahlt der Arbeitgeber also z. B. bei Krankheit und Urlaub die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nicht, obwohl der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hierauf einen Anspruch hätte, unterliegen die nicht gezahlten Zuschläge zwar nicht der Lohnsteuer, wohl aber der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Seit 2005 konnten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen die Arbeitszimmerkosten nur einmal steuerlich abgesetzt werden. Somit konnte nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag war entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.

Mit den aktuellen BFH-Urteilen vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Demnach kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Somit zählt künftig nicht mehr die „objektbezogene“, sondern eine „personenbezogene“ Betrachtung, sodass jeder bis zu 1.250 Euro absetzen kann.

Der BFH begründete dies damit, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lasse, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll. Ebenso sieht das Gesetz auch keine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers vor.

Im konkreten Fall ging es um ein Lehrerehepaar mit 3.000 Euro Arbeitszimmerkosten, bei dem das Finanzamt und auch das Finanzgericht jeweils nur 625 Euro anerkannten – in Summe die 1.250 Euro. Der BFH verdoppelte nun den Kostenanteil und gestand jedem Steuerpflichtigen den Kostenanteil in voller Höhe zu.

Beitragsrisiko Betriebsprüfung Sozialrecht

Aufgrund der Erfahrungen der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2016 möchten wir Sie zu dem Thema Scheinselbständigkeit informieren, da zu befürchten ist, dass dieser Themenkomplex künftig noch verschärfter geprüft wird.

Im Kern geht es darum, dass die Prüfung der Rentenversicherung angehalten ist, Subunternehmer als Scheinselbständige einzugruppieren, um Beiträge zur Sozialversicherung zu generieren.

Dabei schulden die Arbeitgeber allein die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte.

Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer andere beschäftigt.

Die Beschäftigten stehen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Davon zu unterscheiden ist der arbeitnehmerähnliche Beschäftigte.

Es handelt sich hierbei um einen Unternehmer, der aber wirtschaftlich abhängig ist. Hier schuldet der arbeitnehmerähnliche Beschäftigte die Beiträge zur Rentenversicherung.

Da die Abgrenzung oft Schwierigkeiten bereitet, wurde § 7a SGB IV entwickelt, das sog. Statusprüfverfahren.

Intention des Gesetzgebers war ursprünglich eine Hilfeleistung für den Unternehmer zu geben, der die Möglichkeit einer Prüfabfrage hat.

Diese Vorschrift ist zwischenzeitlich ins Gegenteil verkehrt. Es besteht mittlerweile Prüfpflicht.

Wer sich nicht sicher ist und eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung nicht vornimmt, handelt vorsätzlich.

Damit verbunden sind erhöhte Haftungs- und Verjährungsrisiken, so dass jedem dringend angeraten werden muss – bei auch nur geringsten Zweifeln – dieses Statusprüfverfahren anzuschieben.

Der Rentenversicherungsträger entscheidet dann, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Mit Vorliegen des Bescheides tritt spätestens die Versicherungspflicht ein.

Zu prüfen ist also immer jede einzelne Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Für die Frage der Einordnung, ob sozialversicherungspflichtig oder nicht, gibt es keine festen Kriterien, ergo Rechtssicherheit.

Es werden sowohl formale Kriterien, persönliche Umstände, der Betriebsablauf, als auch die Unternehmerinitiative in Form einer Gesamtabwägung geprüft.

Nur am Rande sei erwähnt, wer an einer Gestaltung mitwirkt, deren Ziel es ist, das Beitragsaufkommen zu verringern bzw. einer Beitragspflicht zu entgehen, haftet persönlich.

Im Umkehrschluss ist die Nutzung des Gesetzes kein Missbrauchstatbestand.

Praktische Probleme ergeben sich insbesondere bei der Ausgestaltung des Werkvertrages.

Es ist darauf zu achten, dass ein Angebot und eine Annahme desselben vorliegen, dass ein Werklohn geschuldet wird und eine Abnahme des Werkes erfolgt.

Das in Rechnung stellen von geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere noch mit fortlaufender Rechnungsnummer und gleichbleibenden Turni ist dabei ein k.o.- Kriterium.

Die Werkleistung muss in sich abgrenzbar, letztendlich damit abnahmefähig sein.

Ein zweiter Problemkreis ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht.

Um nicht abhängig zu sein, muss der betreffende Einflussmöglichkeit haben, d.h. in der Gesellschafterversammlung muss er wenigstens Entscheidungen verhindern können, d.h. einfache Mehrheit, hilfsweise 50% : 50%.

Ein Anteilsbesitz unterhalb der Sperrminorität (25%) ist dabei ein Ausschlusskriterium.

Stimmrechtsbindungen privatschriftlicher Natur sind im Regelfall auch nicht das Papier wert.

Beachten Sie bitte, dass das Sozialrecht sich mit anderen Rechtsgebieten z.B. dem Arbeitsrecht, dem Gesellschaftsrecht oder dem Steuerrecht durchaus überschneiden kann, was zu unterschiedlichen Beurteilungen in den jeweiligen Rechtsgebieten führen kann.

Auf Besonderheiten, wie beispielsweise den GmbH- Geschäftsführer oder auf Branchen, wie z.B. dem Ärztebereich oder IT- Berufe oder die Baubranche möchte ich hier nicht eingehen.

Bei Letzterer ist bekanntermaßen der Zoll aus verschiedensten Gründen aufschlägig.

Die Aktivitäten des Zolls werden in Zukunft ausgeweitet. Die Befugnisse des Zolls werden sich weiter erhöhen und dabei unser Demokratieverständnis verbessern.

Derzeit stehen Pflegeberufe unter besonderer Beobachtung. Die Reinigungsbranche könnte sich anschließen.

Insbesondere durch die Grenznähe zu Polen sei noch auf eine Besonderheit hingewiesen.

Polen sind mit einer unionsrechtlich wirksamen A1- Bescheinigung, welche in Deutschland anzuerkennen ist, als Unternehmer unterwegs. Hier wird aber über eine Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, dem sog. Verfall, der erzielte Gewinn im Endleihbetrieb abgeschöpft. Es handelt sich dabei um keine theoretische Vorschrift, sondern um eine, die bereits seit kurzem praktiziert wird.

Derzeit sind private Haushalte, man denke an die Putzfrau, von Kontrollen noch verschont. Durch die angedachten erhöhten Befugnisse des Zolls wäre aber denkbar, dass dieser bei der Fachbehörde eine Betriebsnummer beantragt mit der Folge, dass der Schutz dieser Bereiche der Vergangenheit angehören könnte.

Bedenken Sie bitte, dass Beitragsnachzahlungen oft für einen langen Zeitraum entstehen und dass diese hochgerechnet werden. Der Rechnungsbruttobetrag ist dann das Arbeitsnettoentgelt.

Das Feststellen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen durch die Betriebsprüfung führt nicht selten zum ökonomischen Totalverlust.

Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO).

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Bücher und Aufzeichnungen aus dem Jahr 2006 oder früher
• sonstige Organisationsunterlagen, in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die bis 2006 aufgestellt worden sind
• Buchungsbelege aus dem Jahr 2006 oder früher

6-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Erhaltene und versandte Handels- oder Geschäftsbriefe (z. B. Versicherungspolicen, Aufträge) aus dem Jahr 2010 oder früher

Die oben aufgeführten Unterlagen (außer Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen) können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein sollen.
Beachte: Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.