Geeignete Schätzungsgrundlagen

In Außenprüfungen, insbesondere in bargeldintensiven Unternehmen – unter Insidern BMW- Berufe (Bäcker, Metzger, Wirte) genannt – besteht das Ziel, die Buchführung, besser die Kassenbuchführung formell zu verwerfen, um in den Genuss der gelobten Hinzuschätzung zu kommen.

Derzeit ist allerdings beim BFH ein Verfahren anhängig, bei dem das BMF zum Beitritt aufgefordert wurde. Es geht um die Frage, ob die Richtsatzsammlung als ein externer Betriebsvergleich eine zuverlässige Grundlage für Schätzungen bildet.

Da diese Richtsatzsammlung erhebliche praktische Bedeutung hat, ist damit die Frage wichtig, welche Parameter mit welchen statistischen Logiken und Regeln eingehen. Denn für einen Außenstehenden erschließen sich diese nicht.

Insbesondere geht es um folgende Fragen

  • welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Richtsätze eingehen,
  • wie die regional zum Teil unterschiedlichen Fixkosten beachtet werden,
  • ob und warum Verlustbetriebe unberücksichtigt bleiben,
  • inwieweit erfolgreiche Rechtsbehelfe in die Richtsätze eingehen und vieles andere mehr.

Es empfiehlt sich daher, anhängige Verfahren weiterhin offen zu halten bzw. ein Ruhen etwaiger Einsprüche zu beantragen.

Verlängerung für Investitionsfristen

Da in den vergangenen Jahren Investitionen oftmals nicht möglich waren, hat der Gesetzgeber diese mehrfach verlängert.

In der Spitze wurde damit der Investitionszeitraum von drei Jahren auf sechs Jahre verlängert.

Mit Ablauf des Jahres 2023 gehen damit Investitionsfristen von vier Jahren zu Ende.

Prüfen Sie daher, welche Abzugsbeträge in den betreffenden Jahren geltend gemacht wurden und welche Investitionen noch umzusetzen sind.

Planen Sie für die Realisierung ausreichend Zeit, um das Vorhaben abzuschließen. Die entsprechenden Fristen entnehmen Sie bitte der nachstehenden Übersicht.

 

IAB gebildet im Jahr

 

Ende Investitionsfrist im Jahr
2017, 2018, 2019, 2020

 

2023
2021

 

2024
2022

 

2025

 

 

 

 

§ 23 EStG Ausnahmetatbestand: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die Veräußerung eines Grundstückes oder einer Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wird nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuert. In Satz 3 werden zwei Ausnahmetatbestände genannt:

  1. Ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken seit der Anschaffung
  2. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren.

Beide Alternativen setzten voraus, dass die Immobilie dauerhaft zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wird. Als unschädlich wird es angesehen, wenn z.B. Familienangehörige mit in der Wohnung leben. Auch ein zeitweiliges Bewohnen reicht aus, wenn das Gebäude dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.

Mit Urteil X R 94/91 vom 26.01.1994 hatte der BFH entschieden, dass die mittelbare Eigennutzung durch ein Kind im Sinne des § 32 EStG dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird. Die Überlassung der Wohnung wird in diesem Fall als „Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung seinem Kind außerhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zu Verfügung“ zu stellen, angesehen.

Sobald jedoch neben dem Kind das Gebäude einer weiteren Person, z.B. der geschiedene Ehefrau, überlassen wird, gilt dies nicht mehr als eigene Wohnzwecke, da in diesem Fall die Wohnung nicht mehr Teil des „auf mehrere Örtlichkeiten  verteilten Familienhaushalts“ ist. Auch die Überlassung an Unterhalts statt ist schädlich. Ein unterhaltsberechtigtes Kind zählt typischerweise als zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehörend. Ein geschiedener Ehepartner zählt nicht dazu. Dies wurde aktuell mit dem Urteil
IX R 11/21 vom 14.02.2023 bekräftigt.

Ein Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung z.B. aufgrund einer Scheidungsvereinbarung kann somit steuerpflichtig sein.

Liebhaberei im Steuerrecht

Liebhaberei gibt es auch im Steuerrecht. Anders als vielleicht zunächst erwartet, geht es hier um das Führen eines Betriebes mit permanenten Verlusten. Man könnte es auch als „nicht mit dem nötigen Ernst betrieben“ umschreiben.

Das Finanzamt erwartet bei einem Betrieb über die Gesamtlaufzeit einen sog. Totalgewinn. Wird dies aus Sicht der Verwaltung nicht erreicht, setzt das Finanzamt zunächst die Steuerbescheide als vorläufig fest mit dem entsprechenden Hinweis oder prüft sofort, ob das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wurde.

Es ist daher sehr empfehlenswert, sich das ursprüngliche Betriebskonzept aufzubewahren.

Auch sind Dokumentationen hilfreich, dass man bei Eintritt in die Verlustzone unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachjustiert hat und sich möglicherweise dennoch kein Erfolg einstellte.

Hat das Finanzamt Liebhaberei festgestellt, bedeutet das, dass Verluste nicht anerkannt werden.

Das bedeutet aber auch, dass das Betriebsvermögen als solches erhalten bleibt. Dies führt erst im Falle der Beendigung des Unternehmens dazu, dass stille Reserven zu versteuern sind. Allerdings wird für die Zeit der Liebhaberei der Wertzuwachs nicht mit einbezogen.

Problem ist natürlich die Nachweisführung der Werte zum Zeitpunkt des Übergangs in die Liebhaberei bzw. wieder heraus.

Bei der Prüfung durch das Finanzamt, ob Liebhaberei vorliegt, sind aber andererseits die stillen Reserven in die Ermittlung des Totalgewinns einzubeziehen. Hierzu gab es jüngst eine Entscheidung, dass eine bloße Behauptung von stillen Reserven nicht ausreicht, sondern der Wertnachweis in nachprüfbarer, belastbarer Form festgehalten werden muss. Dieser Nachweis kann aber der „Retter in der Not“ sein.

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Vorab entstandene Werbungskosten, welche wirtschaftlich im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, sind mit Bezahlung anzuerkennen.

Dies gilt auch für die Ablöse eines dinglich gesicherten Wohnrechts.

Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass Kosten zur Beseitigung bestehender Beschränkungen der Eigentumsrechte vorrangig die Substanz betreffen und damit allenfalls zu den Anschaffungskosten zählen.

Dieser ursächliche Veranlassungszusammenhang bleibt bestehen, auch wenn eine doppelte Veranlassung hier durch eine beabsichtigte Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegt.

Die jüngere Rechtsprechung hingegen sieht eine Überlagerung des ursprünglichen Veranlassungszusammenhanges durch Erzielung von Einkünften.

Allerdings muss die Ablösung des Nutzungsrechts in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Dies ist der Fall, wenn damit ökonomisch günstigere Bedingungen geschaffen werden.

Die Ablösung eines dinglich gesicherten (unentgeltlichen) Wohnrechts und die anschließende entgeltliche Vermietung ist solch ein unmittelbarer Zusammenhang.

Das BFH- Urteil vom 20.09.2022 wurde noch nicht amtlich veröffentlicht.

Wird das Finanzamt nun den Werbungskostenabzug akzeptieren?

Abfärberegelung

Erzielt eine Personengesellschaft z.B. neben freiberuflichen Einnahmen auch gewerbliche Einnahmen, werden die freiberuflichen Einnahmen mit der Gewerbesteuer infiziert. Einzige Ausnahme: die gewerblichen Aktivitäten sind geringfügig. Das ist der Fall, wenn die gewerblichen Umsätze unter 3% des Gesamtumsatzes liegen und die Einkünfte daraus € 24.500 nicht übersteigen.

Kürzlich wurde auch entschieden, dass die Abfärberegelung auch auf vermögensverwaltende Gesellschaften Anwendung findet.

Für die Anwendung der Abfärberegelung müssen keine Gewinne erzielt werden. Diese Regelung findet nicht nur bei Gewinnen, sondern auch bei Verlusten Anwendung.

In der Praxis ist die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen vorgekommen.

Wenn ab 2023 der Betrieb von bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei ist, tritt insofern keine Infektion mehr ein.

Gezielte Auswahl der Verschonungsregelungen

Wer mehrere Unternehmungen oder Beteiligungen erbt, für den stellt sich die Frage, ob und  wie er die Vollverschonung oder die Optionsverschonung anwendet.

Das Finanzamt war bislang der Auffassung, dass die Wahl nur insgesamt getroffen werden kann.

Die Rechtsprechung sieht das mittlerweile anders. Da das Verwaltungsvermögen je Einheit berechnet wird und nicht insgesamt, gilt dies folgerichtig auch für die Wahl der Verschonungsregelungen.

Weil aber bei Wahl der Vollverschonung im Falle des Nichteinhaltens der Voraussetzungen  die Begünstigung komplett entfällt und nicht etwa in die Optionsverschonung führt, müssen die jeweiligen Anträge vom Steuerpflichtigen korrekt gestellt werden.

 

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2023

Mindestlöhne

ab 01.10.2022 :     12,00 €

 

Gerüstbau ab 01.10.2022:

Bundeseinheitlich             12,85 €

Bauhauptgewerbe ab 01.01.2021: 

Ost                                       12,85 €

West (Lohngruppe 1)      12,85 €

West (Lohngruppe 2)     15,70 €

Berlin (Lohngruppe 1)   12,85 €

Berlin (Lohngruppe 2)   15,55 €

 

Für 2023 sind noch keine neuen Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe bekannt.

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

 

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                                                                                           14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                            14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                     1,60 %

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                               2,60 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,40 %

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,06 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      5,00%

 

Beitragsbemessungsgrenzen

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.987,50 €

Jährlich                                                                                                         59.850,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

 

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         7.300,00 €                              7.100,00 €

Jährlich                                                          87.600,00 €                            85.200,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     66.600,00 €

(Allgemein)

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2023

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        27.01.2023

Februar                       24.02.2023

März                           29.03.2023

April                            26.04.2023

Mai                              26.05.2023

Juni                             28.06.2023

Juli                              27.07.2023

August                        29.08.2023

September                  27.09.2023

Oktober                       26.10.2023

November                   28.11.2023

Dezember                   27.12.2023

 

Allgemeine Neuigkeiten ab 01.10.2022

Minijobber:

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.10.2022 monatlich 520,00€ verdienen.

 

Sachbezugsgrenze:

Ab 01.01.2022 beträgt diese 50,00 € monatlich.

Freier Beruf oder Gewerbe?

Bei der Gründung eines Unternehmers ist es wichtig zu unterscheiden ob die zukünftige Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Gewerbliche Unternehmen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht und sind Pflichtmitglied bei der IHK.

Zunächst sollte die Gesellschaftsform festgelegt werden, da bei Kapitalgesellschaften bereits kraft Rechtsform die Zuordnung zur gewerblichen Tätigkeit vorliegt.

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften muss unterschieden werden.

Wenn eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausgeübt wird oder einer der Katalogberufe aus § 18 EStG vorliegen, zählt das neue Unternehmen zu den Freien Berufen. Der Unternehmer muss diese Tätigkeit zudem aus eigener Fachkenntnis, eigenverantwortlich und in leitender Funktion ausüben. Bei Personengesellschaften besteht das Finanzamt darauf, dass alle Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen.

In § 18 EStG werden zudem „ähnliche Berufe“ erwähnt. Vor allem diese sind in der Praxis schwierig abzugrenzen. Es ist wichtig, dass die geistig, schöpferische Arbeit im Vordergrund steht und eine, den Katalogberufen vergleichbare, Ausbildung notwendig ist.

Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, muss zudem darauf geachtet werden, ob evtl. zusätzlich gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet werden. Sobald gewerblichen Tätigkeiten bestehen, wird die Tätigkeit insgesamt als gewerblich eingestuft.

Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 EStG. Dort ist die sogenannten Abfärbetheorie (Infektionstheorie) geregelt.

Da jeder Fall einzigartig ist, bedarf es einer persönlichen steuerlichen Beratung.

 

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ und des „3. Entlastungspaketes“ des Bundes.

Nach dem neuen § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber somit Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§17 SGB IV in Verb. mit §1 Abs.1 Nr. 1 SvEV) an ihre Arbeitnehmer gewähren.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag, der Arbeitnehmern auch dann zugutekommt, wenn eine höhere Summe als 3.000 EUR gezahlt wird. Der über den Freibetrag hinausgehende Teil ist allerdings voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet). Dann sollte die Übergabe und insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe der Zuwendung vom Arbeitnehmer quittiert werden.

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie.

Die Arbeitgeber können die Prämie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 auszahlen. Die Prämie muss dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen – also ausgezahlt worden – sein (Zuflussprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Begünstigter Personenkreis

 – jeder weisungsgebundene Mitarbeiter (ob Teilzeit und Befristung unerheblich),

– geringfügig Beschäftigte/Werkstudenten,

– Azubis und duale Studenten,

– leitende Angestellte,

– Fremd-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht zwingend allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen.

Die Prämie muss nicht in voller Höhe und auf einmal, sondern kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Arbeitnehmer können die Prämie bis zu dem Betrag von 3.000 EUR für jedes Arbeitsverhältnis gesondert in Anspruch nehmen. Es muss sich hierbei allerdings um unterschiedliche Arbeitgeber im Rechtsinne handeln.

Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar.

Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld II werden durch eine gezahlte Inflationsausgleichsprämie nicht beeinträchtigt und sie wird nicht als Einkommen i. S. d. des SGB II berücksichtigt.

Die Inflationsausgleichsprämie muss auf der Lohnabrechnung als solche gekennzeichnet werden.

Darüber hinaus ist die Prämie nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.