Mietvertrag mit Umsatzsteuer

Bekanntermaßen ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiung) vor, darf zur Umsatzsteuer optiert werden.

Wird von der Option Gebrauch gemacht, sind aber für den Vorsteuerabzug all die Anforderungen zu erfüllen, die ansonsten an eine Rechnung gestellt werden (§ 14 (4) UStG). Der Mietvertrag ist im umsatzsteuerlichen Sinn eine Rechnung.

In einem Fall des FG Münster aus 2020 wurde ein Mietvertrag 2013 begründet. Dieser Mietvertrag enthielt verbal keinen Hinweis auf die Option. Der Betrag der Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Ebenso wurde die Steuernummer des Leistenden (Vermieters) nicht aufgeführt. Lediglich beim Mietzins stand: zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Jahr 2017 erfolgte die Korrektur mit der Maßgabe, dass diese rückwirkend gelten soll.

Dies wurde vom Gericht abgelehnt, weil die Mindestvoraussetzungen und damit eine berichtigungsfähige Rechnung nicht vorlagen.

In der Praxis bedeutet das, dass Mietverträge nochmals überprüft werden sollten, ob alle Formalien eingehalten worden sind.

Es empfiehlt sich zudem, ausdrücklich eine Option in den Mietvertrag mit aufzunehmen.

Wichtig ist immer, dass die Umsatzsteuer konkret, also betragsmäßig, ausgewiesen wird und eine gültige Steuernummer bzw. ID- Nummer, und zwar des leistenden Unternehmers, im Mietvertrag enthalten ist.

In der Praxis taucht auch seitens der Betriebsprüfung die Frage nach einer Rechnungsnummer auf. Insbesondere bei mehreren Mietverträgen gewinnt diese Frage an Bedeutung. Ein eigener Nummernkreislauf ist zulässig.

Damit verbunden ist aber auch das richtige Ausfüllen von Zahlungsbelegen in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungs-/Teilleistungszeitraum.

Auch ist es immer eine Überlegung wert, ob eine heilende Jahres(ab)rechnung mit allen notwendigen Angaben erstellt werden sollte.

Gewerblicher Grundstückshandel

Die Frage der Abgrenzung zwischen gewerblichen Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist nach wie vor von Interesse, obgleich sich in der jüngsten Zeit die Rahmenbedingungen kaum geändert haben.

Die Problematik scheint eher im logischen Verständnis zu liegen. Zu prüfen sind also folgende 4 Fälle in der genannten Reihenfolge:

1.Originärer Grundstückshandel

Wird ein Objekt erworben, um es weiter zu veräußern, liegt bei einem Grundstück Verkaufsabsicht vor und damit ein Handel. Damit wird also bereits ein Gewerbebetrieb begründet. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück aufgrund des besonderen Zuschnitts oder der Art gewerblich ist. Dabei ist nicht allein auf die Größe abzustellen, denn der Begriff der Vermögensverwaltung kann sehr weit gehen.

2.Derivativer Grundstückshandel

Es handelt sich hierbei um den gewerblichen Grundstückshandel im umgangsprachlichen Sinne und wird allgemein mit der Drei-Objektgrenze in Verbindung gebracht. Bekannt ist dabei, dass die Gewerblichkeit eintritt, falls mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft werden. Bei der Drei-Objektgrenze ist aber eine weitere zeitliche Befristung zu beachten. Die zweite Fünfjahresgrenze betrifft die Frage des Zeitraumes zwischen Ankauf/Bebauung und Verkauf. Und diese zweite Grenze ist für die Frage maßgebend, ob es sich überhaupt um ein sogenanntes Zählobjekt handelt. Denn nur, wenn es sich um ein Zählobjekt handelt, kommt es für die drei Objekte in Betracht. Diese Fünfjahresgrenze zwischen Ankauf/Bebauung und Verkauf ist aber nicht starr. Für die Indizwirkung eines Handels können auch andere Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. die Finanzierung, Modernisierung oder langfristige Vermietung. Diese Frist ist umso länger, je mehr der Betreffende berufliche Erfahrungen hat. Über zehn Jahre wird die Frist nicht ausgedehnt.

3.Privates Veräußerungsgeschäft

Wer die ersten zwei Prüfschritte erfolgreich hinter sich gelassen hat, ist zwar nicht mehr Gewerbetreibender, muss aber den Verkaufserlös dennoch versteuern, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG handelt. Hier gilt bekanntermaßen die Zehnjahresfrist zwischen Ankauf und Verkauf. Von dem privaten Veräußerungsgeschäft sind immer nur die Objekte punktuell betroffen, so die Hürden zur Steuerfreiheit nicht geschafft sind, während in den Fällen des originären bzw. des derivativen Grundstückshandel durchaus eine Infektionsgefahr auf andere Objekte besteht.

4.Gesellschaften

Das was für Privatpersonen gilt, gilt auch für Personengesellschaften, wobei die vorgenannten Prüfschritte auf die Personengesellschaften anzuwenden sind. Die vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind keine werbenden Einheiten, sodass sie schon grundsätzlich nicht an der Gewerbesteuer teilnehmen. Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft hingegen hat immer gewerbliche Einkünfte und nimmt daher vom Grunde her an der Gewerbesteuer teil, hat aber dann die erweiterte Grundstückskürzung, was der Höhe nach zu keiner Gewerbesteuer führt.

Auch bei einer GmbH & Co. KG, d.h. einer gewerblich geprägten Gesellschaft, kann die Vermögensverwaltung erreicht werden. Hier sind besondere Voraussetzungen zu schaffen. Die wichtigste ist der geschäftsführende Kommanditist. Es soll dem Grunde nach so sein, dass die Organfunktion an sich genügt. Besser ist es natürlich, wenn der geschäftsführende Kommanditist praktiziert.

Im Falle von Personengesellschaften, deswegen führe ich sie überhaupt auf, ist die Prüfreihenfolge allerdings noch nicht abgeschlossen. Denn selbst, wenn sich auf der Ebene der Personengesellschaft die Steuerfreiheit herausstellt, kann sie auf Ebene des Gesellschafters zur Besteuerung führen. Dies ist bspw. der Fall, wenn innerhalb der Gesellschaft zwei Zählobjekte verkauft werden und einer der beiden Gesellschafter privat zwei (weitere Zähl-) Objekte veräußert hat. In diesem Falle würde es bei einem Gesellschafter, der privat keine Immobilien hätte bei der Steuerfreiheit verbleiben, während der andere Gesellschafter sozusagen mit vier Objekten in die Steuerpflicht fällt.

Der vorgenannte Beitrag soll helfen, Ihre Situation systematisch einzuschätzen.  Dadurch kann nicht auf alle Details eingegangen werden.

Rückabwicklung von Darlehen

Ein mit einer Bank zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie abgeschlossene Darlehensvertrag wurde wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt. Der Darlehensnehmer erhielt für in der Vergangenheit erbrachte Zinszahlungen einen Ersatzanspruch.

Das FG Baden- Württemberg urteilte, dass es sich hierbei nicht um einen Kapitalertrag handelt, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vermögensmehrung besteht. De facto führe der Ersatzanspruch zu einer Minderung vergangener Zinslasten.

Wäre das Darlehen für Zwecke der Vermietung und Verpachtung aufgenommen worden, lägen einkommensteuerrechtlich negative Werbungskosten vor. Da im Urteilsfall die Immobilie selbst genutzt wurde, hatte der Kläger Glück. Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt.

In einem weiteren Fall hatte ein Darlehensnehmer gegen die finanzierende Bank Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflichten geltend gemacht und stellte die Darlehensrückzahlung ein, woraufhin die finanzierende Bank fristlos kündigte.

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem die finanzierende Bank für einen Teil des ausstehenden Darlehens von der Rückforderung absah. In dem Fall bestätigte der BFH die finanzgerichtliche Auffassung, dass ein Verzicht, der auf die einver-nehmliche Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausgelegt ist, nicht zu sonstigen Einkünften führt. Der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich stelle auf kein Tun, Dulden oder Unterlassen ab und betrifft daher nicht Erwerbsgründe.

Im konkreten Urteilsfall ist es der wohlformulierten Vergleichsvereinbarung geschuldet, dass keine negativen steuerlichen Folgen eintraten. Grundsätzlich ist der Ersatz von Werbungskosten eine steuerpflichtige Einnahme bei der Einkunftsart, wo diese seinerzeit Eingang gefunden hat. Auch Leistungen, die als Schadenersatz formuliert sind, ändern an dem Sachverhalt nichts.

Private Vermögensverwaltung

Nachfolgende Betrachtung stellt nicht auf den Erwerb von Vermögen, sondern auf die Erhaltung ggf. Mehrung desselben ab. Dabei sind zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Komponenten zu beurteilen, um das Vermögen zu sichern, ggf. verlustfrei auf die nächsten Generationen zu übertragen.

Da dies ein sehr vielschichtiges Thema ist, möchten wir kurz die Möglichkeiten skizzieren, ggf. deren Vorteile und Nachteile benennen.

Die Informationen sollen Sie in die Lage versetzen, eine für Sie günstige Lösung unter Heranziehung von Prioritäten zu finden.

  1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die vermögensverwaltende GbR konnte in der Vergangenheit uneingeschränkt empfohlen werden, da sie in ihrer Handhabung sehr einfach und kostengünstig war.

Zwischenzeitlich, insbesondere durch Rechtsprechung des BGH zur persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist die Uneingeschränktheit zu relativieren.

Sollten vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten bestehen oder individual vertragliche Vereinbarungen für Haftungsbegrenzungen bestehen, ist die GbR nach wie vor sinnvoll.

Derzeit sind Rechtsänderungen geplant, die die GbR mittels Gesellschaftsregister  einer oHG annähern und bestehende Probleme mit der Vertretungsbefugnis bzw. grundbuchrechtlicher Art lösen könnten.

  1. Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft

Im Unterschied zu vorgenannter GbR besteht der Vorteil bei einer KG, dass die persönliche Haftung eines Kommanditisten auf dessen Einlage begrenzt ist, während der Komplementär weiterhin voll haftet.

Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (wie auch die GbR) ist nicht gewerblich tätig, weswegen keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Demzufolge besteht auch keine Kammerzugehörigkeit bei der IHK. Ebenso findet die Gewerbeordnung keine Anwendung, womit es keiner Anmeldung beim Gewerbeamt bedarf.

Zudem ist regelmäßig keine Buchführungspflicht mit der Folge einer Bilanzierung gegeben.

Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt kein Betriebsvermögen mit der Folge der Erfassung von stillen Reserven vor. Auch kann Steuerfreiheit im Sinne der Grunderwerbsteuer (oder teilweise) bei der Einbringung von Immobilien oder späteren Anteilsübertragungen gegeben sein.

Vorteile bestehen in der Einsparung von Grundbuchgebühren, weil bestimmte Vorgänge nicht eintragungspflichtig sind.

Im Übrigen kann auch mit einer KG eine Erbengemeinschaft vermieden werden, was u.U. Streitpotential mindert.

Auch kann die Möglichkeit bestehen, bei der Begebung eines geringen Kommanditanteils für Minderjährige die Ergänzungspflegschaft zu vermeiden.

  1. Vermögensverwaltungs- GmbH

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, wo die Besteuerung der Kapitalgesellschaft neu geregelt worden ist, ist die Vermögensverwaltung im Rahmen einer GmbH erstmals interessant geworden.

Die sog. Sparschwein- GmbH wird lediglich mit 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ertragsseitig besteuert. Dieser Vorteil ist oft der ausschlaggebende Punkt für die Wahl einer vermögensverwaltenden GmbH.

Dem gegenüber stehen aber Nachteile in Form der Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung von Immobilien, in Form einer Buchführungspflicht und natürlich für die Frage der Besteuerung stiller Reserven.

Im Vergleich der Vermögensverwaltungs- KG mit der Vermögensverwaltungs- GmbH lässt sich daher die generelle Aussage treffen, dass die GmbH nur von Vorteil ist, wenn Gewinne langfristig in der GmbH verbleiben, also thesauriert werden.

Denn nur dann ist die Möglichkeit gegeben, eine gedanklich eingesparte Steuer investiv anzulegen. Einzig der Erfolg dieser Anlage geht über eine ledigliche Stundung von Steuern bis zur Realsierung von stillen Reserven hinaus.

  1. Stiftungen

Der Vollständigkeit halber soll noch auf Stiftungen verwiesen werden.

Das Stiftungsrecht ist aber komplex, lohnt sich oft nur für größere Vermögen und ist zudem länderabhängig – trotz dass frühere Zulassungsschranken weitestgehend beseitigt wurden.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Errichtung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und die der Entscheidung vorangehende Rechtsformwahl aufgrund der persönlichen und familienrechtlichen Gegebenheiten immer mit einer individuellen Beratung verbunden werden sollte. In diese Beratung sind auch weitere angedachte Rechtsänderungen einzubeziehen.

Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Das zu übertragende Betriebsvermögen umfasst in der Regel neben dem Gesamthandsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen; seien es die Anteile an der Komplementär GmbH oder das an die Gesellschaft überlassene Grundstück.

Um den Verschonungsabschlag nach Erbschaftsteuergesetz für das gesamte übertragene Vermögen zu erhalten, ist es wichtig, dass ein einheitlicher Schenkungszeitpunkt vorliegt.

Bei Grundstücksschenkungen knüpft der Übertragungszeitpunkt an schenkungs-steuerrechtliche Vorgaben und liegt vor, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und Gebrauch gemacht werden darf.

Bei der Übertragung von Kommanditanteilen wird häufig aus Haftungsgründen vereinbart, dass die Abtretung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam ist; also abweichend vom Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Letztendlich aber ist der Gesellschaftsbegriff nicht zivilrechtlich, sondern ertragssteuerrechtlich maßgebend, womit regelmäßig auf die Mitunternehmerstellung, d.h. Mitunternehmerrisiko, – initiative abzustellen ist.

In der Praxis gilt es daher bei der Beurkundung eine Formulierung zu finden, die einen einheitlichen Übertragungszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit zum Inhalt hat.

 

Vorläufiger Rechtsschutz

Im Steuerrecht besitzt ein Einspruch im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die Anfechtung eines Verwaltungsaktes deren Vollzug nicht hemmt.

Um die festgesetzten Steuern zunächst nicht zahlen zu müssen, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung notwendig. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 361 AO möglich.

Dazu muss der Finanzbehörde nachgewiesen werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder aber eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Lehnt das Finanzamt einen solchen Antrag ab, kann man gegen diese Verfügung Einspruch einlegen oder nach § 69 (3) FGO den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen Finanzgericht stellen. Der Antrag nach § 69 (3) FGO ist oftmals die bessere Alternative.

Im Wissen, dass der Antrag vor dem Gericht gestellt wird, befasst man sich regelmäßig tiefgreifender mit dem Problem bzw. der Notwendigkeit des Antrages.

Zudem schaut eine dritte unabhängige Stelle auf den materiellen Kontext verbunden mit eigenen Rechtsgedanken. In der Regel sind auch die Verfahrenslaufzeiten von drei, vier Monaten kürzer als der Einspruch beim Finanzamt.

Egal, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird, bekommt der Steuerpflichtige mit der Entscheidung Informationen geliefert.

Das Finanzgericht zeigt möglicherweise Schwachstellen auf, die den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen, im Hauptsacheverfahren nachzuliefern oder zeigt Stärken im Verfahren, die das Finanzamt in der Hauptsache beachten muss, um nicht erneut mit dieser Angelegenheit vor dem Finanzgericht zu landen.

Das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht kostet im Gegensatz zu den Aussetzungsverfahren beim Finanzamt Geld. Doch ist dieses Verfahren vergleichsweise preiswert, da in einem solchen Vorverfahren nur 10% des auszusetzenden Betrages als Streitwert herangezogen wird.

Während eines Aussetzungsverfahrens soll die Finanzbehörde nicht vollstrecken. In der Praxis gibt es in der Handhabung bei den Finanzämtern diesbezüglich sehr große Unterschiede. Es empfiehlt sich daher, im gerichtlichen AdV- Verfahren auf das Problem hinzuweisen, um das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten.

Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken

Werden Grundstücke erworben, sei es im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen für Zwecke der Vermietung/Verpachtung werden steuerlich zwei Wirtschaftsgüter angeschafft, zum einen der Grund und Boden, der im Normalfall nicht abschreibbar ist und zum anderen das Gebäude, welches in der Regel über typisierte Nutzungsdauern abgeschrieben wird.

Die Aufteilung des Kaufpreises und der dazugehörigen Anschaffungsnebenkosten ist seit

jeher ein Zankapfel mit der Verwaltung. Im Kern geht es um die Schöpfung bzw. Vernichtung von Abschreibungspotential.

Das BMF hat hierzu eine Arbeitshilfe geschaffen, die aber regelmäßig zu einer Überbewertung des Grund und Bodens gegenüber dem Gebäude führt.

Nach dieser Arbeitsgrundlage wird zunächst der Anteil Grund und Boden mit den von den Gutachterausschüssen entlehnten Werten ermittelt.

Anschließend wird das Gebäude wertmäßig nach einem vorgegebenen Algorithmus berechnet. In einem dritten Schritt werden die so ermittelten Werte mit den realen Aufwendungen

nivelliert, was insbesondere in Zeiten steigender Preise zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen führt.

Wir selbst haben auch offene Einspruchsverfahren hierzu laufen. Wir sind davon ausgegangen, dass der Grund- und Bodenpreis mit amtlichen Werten ermittelt und damit fix ist. Nach dieser Logik wäre die vollständige Differenz zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten dem Gebäude zuzurechnen.

In dieser Sache hatte nun der BFH zu entscheiden. Dieser lehnt die BMF- Arbeitshilfe ab, weil sie die zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren einschränkt. Letztendlich geht es um die Aufteilung realer Verkehrswerte.

Ratsam ist daher immer ein Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen; gerade in Ballungsgebieten sollte sich so ein Gutachten bezahlt machen.

Zu empfehlen ist aber auch bereits im notariellen Kaufvertrag eine nachvollziehbare Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude zu treffen. Wird durch die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung getroffen, ist sie für die Finanzverwaltung bindend. Sie darf allerdings nicht nur zum Schein getroffen werden und auch keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Letztendlich müssen die Werte plausibel und nachvollziehbar sein.

Das Finanzamt kann diese Werte nur durch eine eigene Schätzung ersetzen, wenn nennenswerte Zweifel an dieser Aufteilung vorliegen. Den Umstand hat das Finanzamt dar-zulegen.

Erhöhung Behinderten -/ Pflegepauschbetrag

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20% die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags in Ihrer Steuererklärung beantragen. Viele Aufwendungen, die mit einer Behinderung zusammenhängen, lassen sich nur schwer oder gar nicht belegen. Deswegen werden diese Kosten grundsätzlich mithilfe des Behinderten-Pauschbetrages steuermindernd berücksichtigt.

 

bis VZ 2020                                                               ab VZ 2021

Grad der Behinderung           Pauschbetrag             Grad der Behinderung         Pauschbetrag

in %                                                                            in %

 

.                                                                                        20                                         384 Euro

25 und 30                                  310 Euro                    30                                          620 Euro

35 und 40                                  430 Euro                    40                                          860 Euro

45 und 50                                  570 Euro                    50                                       1.140 Euro

55 und 60                                  720 Euro                    60                                       1.440 Euro

65 und 70                                  890 Euro                    70                                       1.780 Euro

75 und 80                               1.060 Euro                    80                                       2.120 Euro

85 und 90                               1.230 Euro                    90                                       2.460 Euro

95 und 100                             1.420 Euro                  100                                       2.840 Euro

 

Der Behinderten-Pauschbetrag für blinde sowie hilflos geltende Menschen wird von 3.700 Euro auf 7.400 Euro angehoben.

Der Pflege-Pauschbetrag (bei Pflegegrad 4 und 5) wird von 924 Euro auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Dieser dient der Abgeltung der Aufwendungen des Pflegenden (persönliche Pflege). Des Weiteren werden zukünftig bei einem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro und bei einem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro gewährt.

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2021

Mindestlöhne

ab 01.01.2021 :                                                                                                9,50 €

ab 01.07.2021:                                                                                                9,60 €

Gerüstbau ab 01.08.2020 – 30.09.2021:                  Bundeseinheitlich =    12,20 €

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                                                                                           14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                            14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                     1,30 %

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

Arbeitslosenversicherung                                                                               2,40 %

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,30 %

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,12 %

Künstlersozialabgabe                                                                                      4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.837,50 €

Jährlich                                                                                                         58.050,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung

 

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         7.100,00 €                              6.700,00 €

Jährlich                                                          85.200,00 €                            80.400,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     64.350,00 €

(Allgemein)

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                      monatlich 450,00 €

Geringverdienergrenze für Auszubildende                                                   monatlich 325,00 €

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2021

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        27.01.2021

Februar                       24.02.2021

März                           29.03.2021

April                            28.04.2021

Mai                              27.05.2021

Juni                             28.06.2021

Juli                              28.07.2021

August                        27.08.2021

September                  28.09.2021

Oktober                       27.10.2021

November                   26.11.2021

Dezember                   28.12.2021

Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften

Die gesetzlichen Vertreter haben jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen.

Für Kapitalgesellschaften ist dieser dreiteilig, d.h. er besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang. Die Frist für die Jahresabschlusserstellung beträgt grundsätzlich drei Monate. Kleine Kapitalgesellschaften haben dafür etwas mehr Zeit. Ihnen werden sechs Monate eingeräumt. Voraussetzung ist hierfür ein ordentlicher Geschäftsgang, was bedeutet, dass sich die Gesellschaft nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Die Nichteinhaltung der Aufstellungsfristen wird zumindest nach dem Handelsgesetzbuch nicht sanktioniert. Zivilrechtliche Rechtsfolgen für die gesetzlichen Vertreter kommen nur in

Betracht, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

Das Strafgesetzbuch hingegen sanktioniert die Verletzung der Aufstellungsfrist als Insolvenzstraftat in der Form der Buchführungspflichtverletzung bei Einstellung der Zahlung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse.

Neben der Aufstellung eines Jahresabschlusses und ggf. dessen Prüfung ist der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festzustellen. Zudem ist über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Die Frist hierfür beträgt nach § 42a GmbHG 8 Monate, bei kleinen Gesellschaften 11 Monate.

Weiterhin besteht die Pflicht zur Offenlegung. Hier räumt § 325 HGB eine Frist von einem Jahr ab dem Abschlussstichtag ein. Verstöße gegen diese Offenlegungspflicht werden mit Ordnungsgeld sanktioniert und zwar nach § 335 HGB.

Praktisch kommt vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Mahnung (Androhungsverfügung) mit einer 6- Wochen- Frist, nach deren Nichteinhaltung das Ordnungsgeld festgesetzt wird.

Für Corona- Zeiten gilt, dass im Falle einer unverschuldeten Verhinderung dieser gesetzlichen Verpflichtung beim Bundesamt für Justiz ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden kann.

In dem Zusammenhang sei noch auf die Verlustanzeigepflicht, die in der Praxis wenig Bekanntheit erlangt hat, hingewiesen. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Das unverzüglich bedeutet, dass der Verlust nicht erst durch einen Jahresabschluss oder Zwischenabschluss dokumentiert worden ist, sondern sobald der Fall eingetreten ist, auch unterjährig. Diese Pflichtverletzung kann Schadenersatzansprüche gegen die gesetzlichen Vertreter nach sich ziehen bzw. ist auch strafbewährt.

Im Kern lässt sich festhalten, dass obige Vorschriften bei einem schlechten Geschäftsgang an Bedeutung gewinnen. Dies gilt nicht nur in Corona- Zeiten.