Neue Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software

Computerhard- und Software unterliegen einem schnellen technischen Wandel.

Das Bundesministerium für Finanzen hat darauf mit einem Schreiben vom 26.02.2021 reagiert, was zum Inhalt hat, dass künftig Computerhard- und Software nicht mehr über drei Jahre, sondern bereits über ein Jahr abgeschrieben werden kann.

Damit erhält die angestrebte Digitalisierung eine zusätzliche steuerliche Förderung.

Die neue Regelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Ein noch verbleibender Restbuchwert aus Vorjahren kann in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren voll abgeschrieben werden.

Das BMF- Schreiben enthält eine Aufzählung, was der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  1. Computer
  2. Desktop- Computer
  3. Notebook- Computer
  4. Desktop- Thin- Client
  5. Workstation
  6. mobile Workstation
  7. Small- Scale- Server
  8. Dockingstation
  9. externes Netzteil
  10. Peripheriegeräte

Die Peripheriegeräte gliedern sich in Eingabegeräte, wie Tastatur oder Maus, externe Speicher, wie Festplatte, DVD-/CD- Laufwerk und Ausgabegeräte, wie Beamer, Headset, Lautsprecher oder Drucker.

Die neue Regelung gilt nur für Computerhardware, die den EU- Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung entspricht.

Der Begriff „Software“ umfasst sowohl Standardsoftware als auch individuell gefertigte Programme.

Die Regelungen gelten entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Das betrifft zum Beispiel den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern oder bei Immobilienbesitzern im Rahmen von Vermietung und Verpachtung.

Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe plus

Die Überbrückungshilfe III plus (ÜIII+) ist ein eigenständiger Antrag und nicht wie zunächst angedacht eine Verlängerung des Förderzeitraumes für die Überbrückungshilfe III (ÜIII).

Die ÜIII fördert den Zeitraum vom November 2020 bis Juni 2021 und ein Antrag kann noch bis 31.10.2021 gestellt werden. Die ÜIII+ hat einen Förderzeitraum vom Juli 2021 bis September 2021. Derzeit sind aber noch keine offiziellen FAQ’s herausgegeben. Nach den vorliegenden Veröffentlichungen und Term-Scheets orientiert sich die neue Hilfe weitestgehend an der Vorhergehenden. Ein Antrag ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da an der technischen Umsetzung noch gearbeitet wird.

Die Antragsvoraussetzungen sind identisch mit der ÜIII. Entscheidend ist also ein Umsatzeinbruch von mindesten 30% in Verhältnis zum Vergleichsmonat 2019.

Die Bemessungsgrundlage für die Hilfe bilden die Fixkosten. Bei diesen kommen Anwalts- und Gerichtskosten dazu. Allerdings nur solche die für insolvenzabweisende Restrukturierungen und gegen drohende Zahlungsunfähigkeiten gemäß (StaRuG) aufgewendet wurden.

Außerdem gibt es bei den Personalkosten für die ÜIII+ ein Wahlrecht zwischen Personalkostenpauschale (20% der Fixkosten, wenn Lohnanteile ohne KUG gezahlt wurden) und der sogenannten Restartprämie (eigentlich Personalkostenhilfe). Bei der Restartpämie wird die Differenz des Lohnkostenniveaus Mai 2021 zu dem Fördermonat errechnet und für Juli 60%, August 40% und September 20% als Fixkosten dazu genommen. Davon wird nochmal der Prozentsatz gemäß Umsatzeinbruch angewendet um die Hilfe zu errechnen. Hier ist eine genaue Günstigerprüfung notwendig, die die Kenntnis sowohl der Lohnsteigerung als auch der gesamten Fixkosten voraussetzt.

Bei den Marketingkosten gab es bereits bei der ÜIII eine Deckelung auf die Höhe der Ausgaben 2019. Diese wird übernommen und die in der ÜIII bereits berücksichtigen Kosten müssen angerechnet werden. Des Weiteren wird die Höhe für Digitalisierungskosten für die 3 Monate der ÜIII+ auf 10.000 € begrenzt. Bei der ÜIII waren es noch 20.000 € für den gesamten Förderzeitraum.

Weitere Besonderheiten gibt es bei den Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche.

Wie bereits für die ÜIII klargestellt, gilt auch für die ÜIII+ bei Instandhaltungskosten, Baumaßnahmen, Digitalisierungskosten und Ausgaben für Hygienemaßnahmen, dass hier kein Investitionsstau von vor der Pandemie Berücksichtigung findet. Die genannten Kostenarten sollten vornehmlich zur Einhaltung der Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie notwendig sein. Zur Anerkennung der Kosten genügt die Vorlage einer Rechnung nicht, vielmehr muss der Rechnungsbetrag im Förderzeitraum fällig sein. Eine solide Begründung ist für jede einzelne Maßnahme notwendig. Die Bewilligungsstelle wird dies prüfen. Besonders bei den Baumaßnahmen muss vorher ein Hygienekonzept vorliegen.

Die Neustarthilfe plus ist ebenfalls ein neuer Antrag und orientiert sich an der bisherigen Neustarthilfe. Die Fördermonate sind Juli bis September 2021. Ein Direktantrag durch den Unternehmer selbst ist bereits jetzt möglich. Die Hilfe wurde auf max. 1.500 € pro Monat also max. 4.500 € für den Förderzeitraum erhöht.

Wenn Sie einen Antrag auf die Überbrückungshilfe III plus stellen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu. Eine Frist für die Antragstellung ist noch nicht bekannt.

 

Disquotale Gewinnausschüttungen und Einzahlungen

Disquotale Gewinnausschüttungen sind seit längerem anerkannt, so diese satzungsmäßig zugelassen sind oder wenigstens eine Öffnungsklausel in der Satzung vorhanden ist. Hilfsweise ist ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit notwendig.

Das Steuerrecht folgt dem falls kein Missbrauch vorliegt, was in der Praxis bedeutet, dass man einen vernünftigen Grund für die disquotale Gewinnausschüttung hat.

Eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist immer zulässig, wobei zur Dokumentation ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit hilfreich ist.

In der Praxis können sich Probleme ergeben, wenn am Beispiel einer Sanierung einzelne Gesellschafter einen finanziellen Beitrag nicht leisten können oder wollen.

Ist es also möglich und sinnvoll den Einzahlenden, statt einer allgemeinen Rücklage eine personengebundene Rücklage zuzuweisen?

Hier wird angenommen, dass der Gesellschaftsvertrag oder aber ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit eine disquotale Einzahlung eröffnen muss.

Aus dieser Disposition ergeben sich aber Konsequenzen. Zum einen hat der die Einlage leistende Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten, wobei offen ist, ob mit der gesamten disquotalen Einzahlung oder nur mit der jeweiligen Anteilsquote. Die herrschende Meinung geht von der gesamten Einlage aus.

Zum anderen ist die Einzahlung in die Kapitalrücklage – wie im Übrigen bei allen Einzahlungen – dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben.

Eine spätere Rückzahlung mittels Ausschüttung ist aufgrund der Verwendungsreihenfolge nur dann steuerfrei möglich, wenn kein steuerlich ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist. In vielen Fällen ist wegen der Verwendungsreihenfolge eine steuerfreie Ausschüttung nicht möglich. Die disquotale Einzahlung stellt wegen der Personenbezogenheit eine zusätzliche Hürde dar.

Es gibt aber bei disquotalen Einzahlungen noch mehr zu beachten. Letztendlich wird der Wert des Gesellschaftsvermögens erhöht und damit auch der Wert der Anteile, der nicht an der Einzahlung teilnehmenden Gesellschafter, Stichwort Schenkungssteuer. Hier ist die personengebundene Rücklage gegenüber der allgemeinen Rücklage im Vorteil. Denn es fehlt hier bereits am Willen jemanden zu begünstigen.

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach §35c EStG

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist es möglich für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000,00 € zu erhalten. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 wurden die Regelungen des §35c EStG wie folgt präzisiert:

Begünstigt sind

  • Die Wohnung im eigenen Haus
  • Die Wohnung im eigenen Ferienhaus
  • Die Eigentumswohnung

Wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht vermietet wird.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnenzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten eigenen Nutzung zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z.B. zwischen Erwerb und Einzug)

Gemischte Nutzung Wohnung

Besteht z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach §35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen sind jedoch um den Teil zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Im Übrigen sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Fläche der Wohnung aufzuteilen. Werden Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520,00 € im Veranlagungszeitraum, bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für energetische Maßnahmen, wenn gemäß R 21.2 EStR 2012 (vorübergehende Untervermietung) von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen wird.

Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Gibt eine steuerpflichtige Person die Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnwecken auf, z.B. Auszug, Vermietung oder Veräußerung, kann letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung nach §35c EStG geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung leer steht.

Alter des Objektes

Das Objekt muss gemäß §35c (1) S.2 EStG bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung der 10 Jahres Zeitraumes sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme. Die Frist ist Tag genau zu berechnen.

Beginn

Als Beginn zählt der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt wird. Ist bei vor 2010 errichteten Objekten der Tag der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird. Dann gilt der 01.01. dieses Jahres als Beginn.

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähig sind Aufwendung die unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für Material, sowie fachgerechter Einbau bzw. fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistung und Kosten durch einen Energieberater. Die Aufwendungen werden inklusive Umsatzsteuer berücksichtigt. Es können 20% der Aufwendungen max. 40.000,00 € von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei ist der Betrag auf drei Jahre aufzuteilen und zwar im ersten und zweiten Jahr können je 7% und im dritten Jahr 6% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Beschränkung des Höchstbetrages

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen möglich. Übersteigt der ermittelte Steuermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, so kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraumes auf einen der drei Veranlagungszeiträumen vor- bzw. zurückgetragen werden. Der Überhang mindert aber auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung. Dieser Höchstbetrag beträgt 40.000,00 € je Objekt und kann nur einmal pro Eigentümer in Anspruch genommen werden. Wird das begünstigte Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die – die Immobilie ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzende – andere Person für deren eigenen energetischen Aufwendungen die steuerliche Förderung gemäß §35c EStG ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 € in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung von bis zu 40.000,00 € kann auch für energetische Maßnahmen an einer Eigentumswohnung gewährt werden §35c (5) EStG.

Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Das gleiche gilt, wenn Steuerbegünstigung nach §10f EStG oder Steuerermäßigung nach §35a EStG in Anspruch genommen werden oder es sich um eine öffentliche geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Nachweis der energetischen Maßnahme

Die Maßnahmen sind durch eine vom Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachzuweisen.

Steuerfreiheit von Arbeitgebererstattungen für Kosten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Die Paragraphen § 3 Nr. 15 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG beinhalten Regelungen für die Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer wie folgt.

1.Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr

1.1. Personennahverkehr

Sofern es sich um Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr handelt, sind Arbeitgeberleistungen an den Arbeitnehmer grundsätzlich ohne weitere Prüfung zu Art und Nutzung der Fahrberechtigung steuerfrei. Solche Leistungen können Kostenerstattung bzw. kostenlose oder verbilligte Überlassungen von entsprechenden Fahrberechtigungen sein, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

1.2. Personenfernverkehr

Im Personenfernverkehr sind Arbeitgeberleistungen steuerfrei, sofern die begünstigte Fahrberechtigung des Arbeitnehmers ausschließlich auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen.

Geht die Fahrberechtigung über die konkrete Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, z.B. Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder weitere Strecken, sind die Kosten steuer- und beitragspflichtig. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 15 %. Damit entfallen die Beiträge zur Sozialversicherung.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Bahn-Card für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, findet auf diesen Sachbezug auch die Steuerfreiheit Anwendung. Erfolgt die Überlassung der Bahn-Card im Rahmen einer Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerbefreiung, sodass der Sachbezug aus der Überlassung steuer- und sv-pflichtig wird.

Eine Nutzungsvereinbarung für die ausschließliche Verwendung der Bahn-Card und der Fahrberechtigung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist notwendig.

Aufwendungen für die Nutzung von Taxen und Flugzeugen sind nicht begünstigt.

2.Steuerpflichtiger Arbeitgeberersatz für Fahrtkosten mit einem eigenen oder überlassenen Fahrzeug

Bei der Benutzung eines eigenen oder überlassenen Fahrzeuges gehört der Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitgeberersatz kann jedoch in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % Lohnsteuer pauschaliert werden und ist dann beitragsfrei. Auch hier ist wichtig, das die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

3.44-Euro-Freigrenze als Fahrkostenzuschuss

Der Sachbezug kann bei Kosten für öffentlichen Verkehrsmittel als steuer- und beitragsfreie Alternative angewandt werden. Neu geregelt ist, dass auch er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss. Dabei ist die 44-Euro-Freigrenze (ab Januar 2022 50-Euro-Freigrenze) einzuhalten.

Voraussetzung ist, dass die Freigrenze noch nicht anderweitig verwendet wurde. Gleiches gilt für die Fahrtkostenzuschüsse bei Fahrten mit eigenen oder überlassenen Fahrzeug, z.B. in Form einer Tankkarte oder eines Benzingutscheines.

Mietvertrag mit Umsatzsteuer

Bekanntermaßen ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiung) vor, darf zur Umsatzsteuer optiert werden.

Wird von der Option Gebrauch gemacht, sind aber für den Vorsteuerabzug all die Anforderungen zu erfüllen, die ansonsten an eine Rechnung gestellt werden (§ 14 (4) UStG). Der Mietvertrag ist im umsatzsteuerlichen Sinn eine Rechnung.

In einem Fall des FG Münster aus 2020 wurde ein Mietvertrag 2013 begründet. Dieser Mietvertrag enthielt verbal keinen Hinweis auf die Option. Der Betrag der Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Ebenso wurde die Steuernummer des Leistenden (Vermieters) nicht aufgeführt. Lediglich beim Mietzins stand: zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Jahr 2017 erfolgte die Korrektur mit der Maßgabe, dass diese rückwirkend gelten soll.

Dies wurde vom Gericht abgelehnt, weil die Mindestvoraussetzungen und damit eine berichtigungsfähige Rechnung nicht vorlagen.

In der Praxis bedeutet das, dass Mietverträge nochmals überprüft werden sollten, ob alle Formalien eingehalten worden sind.

Es empfiehlt sich zudem, ausdrücklich eine Option in den Mietvertrag mit aufzunehmen.

Wichtig ist immer, dass die Umsatzsteuer konkret, also betragsmäßig, ausgewiesen wird und eine gültige Steuernummer bzw. ID- Nummer, und zwar des leistenden Unternehmers, im Mietvertrag enthalten ist.

In der Praxis taucht auch seitens der Betriebsprüfung die Frage nach einer Rechnungsnummer auf. Insbesondere bei mehreren Mietverträgen gewinnt diese Frage an Bedeutung. Ein eigener Nummernkreislauf ist zulässig.

Damit verbunden ist aber auch das richtige Ausfüllen von Zahlungsbelegen in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungs-/Teilleistungszeitraum.

Auch ist es immer eine Überlegung wert, ob eine heilende Jahres(ab)rechnung mit allen notwendigen Angaben erstellt werden sollte.

Gewerblicher Grundstückshandel

Die Frage der Abgrenzung zwischen gewerblichen Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist nach wie vor von Interesse, obgleich sich in der jüngsten Zeit die Rahmenbedingungen kaum geändert haben.

Die Problematik scheint eher im logischen Verständnis zu liegen. Zu prüfen sind also folgende 4 Fälle in der genannten Reihenfolge:

1.Originärer Grundstückshandel

Wird ein Objekt erworben, um es weiter zu veräußern, liegt bei einem Grundstück Verkaufsabsicht vor und damit ein Handel. Damit wird also bereits ein Gewerbebetrieb begründet. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück aufgrund des besonderen Zuschnitts oder der Art gewerblich ist. Dabei ist nicht allein auf die Größe abzustellen, denn der Begriff der Vermögensverwaltung kann sehr weit gehen.

2.Derivativer Grundstückshandel

Es handelt sich hierbei um den gewerblichen Grundstückshandel im umgangsprachlichen Sinne und wird allgemein mit der Drei-Objektgrenze in Verbindung gebracht. Bekannt ist dabei, dass die Gewerblichkeit eintritt, falls mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft werden. Bei der Drei-Objektgrenze ist aber eine weitere zeitliche Befristung zu beachten. Die zweite Fünfjahresgrenze betrifft die Frage des Zeitraumes zwischen Ankauf/Bebauung und Verkauf. Und diese zweite Grenze ist für die Frage maßgebend, ob es sich überhaupt um ein sogenanntes Zählobjekt handelt. Denn nur, wenn es sich um ein Zählobjekt handelt, kommt es für die drei Objekte in Betracht. Diese Fünfjahresgrenze zwischen Ankauf/Bebauung und Verkauf ist aber nicht starr. Für die Indizwirkung eines Handels können auch andere Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. die Finanzierung, Modernisierung oder langfristige Vermietung. Diese Frist ist umso länger, je mehr der Betreffende berufliche Erfahrungen hat. Über zehn Jahre wird die Frist nicht ausgedehnt.

3.Privates Veräußerungsgeschäft

Wer die ersten zwei Prüfschritte erfolgreich hinter sich gelassen hat, ist zwar nicht mehr Gewerbetreibender, muss aber den Verkaufserlös dennoch versteuern, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG handelt. Hier gilt bekanntermaßen die Zehnjahresfrist zwischen Ankauf und Verkauf. Von dem privaten Veräußerungsgeschäft sind immer nur die Objekte punktuell betroffen, so die Hürden zur Steuerfreiheit nicht geschafft sind, während in den Fällen des originären bzw. des derivativen Grundstückshandel durchaus eine Infektionsgefahr auf andere Objekte besteht.

4.Gesellschaften

Das was für Privatpersonen gilt, gilt auch für Personengesellschaften, wobei die vorgenannten Prüfschritte auf die Personengesellschaften anzuwenden sind. Die vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind keine werbenden Einheiten, sodass sie schon grundsätzlich nicht an der Gewerbesteuer teilnehmen. Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft hingegen hat immer gewerbliche Einkünfte und nimmt daher vom Grunde her an der Gewerbesteuer teil, hat aber dann die erweiterte Grundstückskürzung, was der Höhe nach zu keiner Gewerbesteuer führt.

Auch bei einer GmbH & Co. KG, d.h. einer gewerblich geprägten Gesellschaft, kann die Vermögensverwaltung erreicht werden. Hier sind besondere Voraussetzungen zu schaffen. Die wichtigste ist der geschäftsführende Kommanditist. Es soll dem Grunde nach so sein, dass die Organfunktion an sich genügt. Besser ist es natürlich, wenn der geschäftsführende Kommanditist praktiziert.

Im Falle von Personengesellschaften, deswegen führe ich sie überhaupt auf, ist die Prüfreihenfolge allerdings noch nicht abgeschlossen. Denn selbst, wenn sich auf der Ebene der Personengesellschaft die Steuerfreiheit herausstellt, kann sie auf Ebene des Gesellschafters zur Besteuerung führen. Dies ist bspw. der Fall, wenn innerhalb der Gesellschaft zwei Zählobjekte verkauft werden und einer der beiden Gesellschafter privat zwei (weitere Zähl-) Objekte veräußert hat. In diesem Falle würde es bei einem Gesellschafter, der privat keine Immobilien hätte bei der Steuerfreiheit verbleiben, während der andere Gesellschafter sozusagen mit vier Objekten in die Steuerpflicht fällt.

Der vorgenannte Beitrag soll helfen, Ihre Situation systematisch einzuschätzen.  Dadurch kann nicht auf alle Details eingegangen werden.

Rückabwicklung von Darlehen

Ein mit einer Bank zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie abgeschlossene Darlehensvertrag wurde wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt. Der Darlehensnehmer erhielt für in der Vergangenheit erbrachte Zinszahlungen einen Ersatzanspruch.

Das FG Baden- Württemberg urteilte, dass es sich hierbei nicht um einen Kapitalertrag handelt, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vermögensmehrung besteht. De facto führe der Ersatzanspruch zu einer Minderung vergangener Zinslasten.

Wäre das Darlehen für Zwecke der Vermietung und Verpachtung aufgenommen worden, lägen einkommensteuerrechtlich negative Werbungskosten vor. Da im Urteilsfall die Immobilie selbst genutzt wurde, hatte der Kläger Glück. Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt.

In einem weiteren Fall hatte ein Darlehensnehmer gegen die finanzierende Bank Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflichten geltend gemacht und stellte die Darlehensrückzahlung ein, woraufhin die finanzierende Bank fristlos kündigte.

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem die finanzierende Bank für einen Teil des ausstehenden Darlehens von der Rückforderung absah. In dem Fall bestätigte der BFH die finanzgerichtliche Auffassung, dass ein Verzicht, der auf die einver-nehmliche Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausgelegt ist, nicht zu sonstigen Einkünften führt. Der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich stelle auf kein Tun, Dulden oder Unterlassen ab und betrifft daher nicht Erwerbsgründe.

Im konkreten Urteilsfall ist es der wohlformulierten Vergleichsvereinbarung geschuldet, dass keine negativen steuerlichen Folgen eintraten. Grundsätzlich ist der Ersatz von Werbungskosten eine steuerpflichtige Einnahme bei der Einkunftsart, wo diese seinerzeit Eingang gefunden hat. Auch Leistungen, die als Schadenersatz formuliert sind, ändern an dem Sachverhalt nichts.

Private Vermögensverwaltung

Nachfolgende Betrachtung stellt nicht auf den Erwerb von Vermögen, sondern auf die Erhaltung ggf. Mehrung desselben ab. Dabei sind zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Komponenten zu beurteilen, um das Vermögen zu sichern, ggf. verlustfrei auf die nächsten Generationen zu übertragen.

Da dies ein sehr vielschichtiges Thema ist, möchten wir kurz die Möglichkeiten skizzieren, ggf. deren Vorteile und Nachteile benennen.

Die Informationen sollen Sie in die Lage versetzen, eine für Sie günstige Lösung unter Heranziehung von Prioritäten zu finden.

  1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die vermögensverwaltende GbR konnte in der Vergangenheit uneingeschränkt empfohlen werden, da sie in ihrer Handhabung sehr einfach und kostengünstig war.

Zwischenzeitlich, insbesondere durch Rechtsprechung des BGH zur persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist die Uneingeschränktheit zu relativieren.

Sollten vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten bestehen oder individual vertragliche Vereinbarungen für Haftungsbegrenzungen bestehen, ist die GbR nach wie vor sinnvoll.

Derzeit sind Rechtsänderungen geplant, die die GbR mittels Gesellschaftsregister  einer oHG annähern und bestehende Probleme mit der Vertretungsbefugnis bzw. grundbuchrechtlicher Art lösen könnten.

  1. Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft

Im Unterschied zu vorgenannter GbR besteht der Vorteil bei einer KG, dass die persönliche Haftung eines Kommanditisten auf dessen Einlage begrenzt ist, während der Komplementär weiterhin voll haftet.

Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (wie auch die GbR) ist nicht gewerblich tätig, weswegen keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Demzufolge besteht auch keine Kammerzugehörigkeit bei der IHK. Ebenso findet die Gewerbeordnung keine Anwendung, womit es keiner Anmeldung beim Gewerbeamt bedarf.

Zudem ist regelmäßig keine Buchführungspflicht mit der Folge einer Bilanzierung gegeben.

Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt kein Betriebsvermögen mit der Folge der Erfassung von stillen Reserven vor. Auch kann Steuerfreiheit im Sinne der Grunderwerbsteuer (oder teilweise) bei der Einbringung von Immobilien oder späteren Anteilsübertragungen gegeben sein.

Vorteile bestehen in der Einsparung von Grundbuchgebühren, weil bestimmte Vorgänge nicht eintragungspflichtig sind.

Im Übrigen kann auch mit einer KG eine Erbengemeinschaft vermieden werden, was u.U. Streitpotential mindert.

Auch kann die Möglichkeit bestehen, bei der Begebung eines geringen Kommanditanteils für Minderjährige die Ergänzungspflegschaft zu vermeiden.

  1. Vermögensverwaltungs- GmbH

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, wo die Besteuerung der Kapitalgesellschaft neu geregelt worden ist, ist die Vermögensverwaltung im Rahmen einer GmbH erstmals interessant geworden.

Die sog. Sparschwein- GmbH wird lediglich mit 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ertragsseitig besteuert. Dieser Vorteil ist oft der ausschlaggebende Punkt für die Wahl einer vermögensverwaltenden GmbH.

Dem gegenüber stehen aber Nachteile in Form der Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung von Immobilien, in Form einer Buchführungspflicht und natürlich für die Frage der Besteuerung stiller Reserven.

Im Vergleich der Vermögensverwaltungs- KG mit der Vermögensverwaltungs- GmbH lässt sich daher die generelle Aussage treffen, dass die GmbH nur von Vorteil ist, wenn Gewinne langfristig in der GmbH verbleiben, also thesauriert werden.

Denn nur dann ist die Möglichkeit gegeben, eine gedanklich eingesparte Steuer investiv anzulegen. Einzig der Erfolg dieser Anlage geht über eine ledigliche Stundung von Steuern bis zur Realsierung von stillen Reserven hinaus.

  1. Stiftungen

Der Vollständigkeit halber soll noch auf Stiftungen verwiesen werden.

Das Stiftungsrecht ist aber komplex, lohnt sich oft nur für größere Vermögen und ist zudem länderabhängig – trotz dass frühere Zulassungsschranken weitestgehend beseitigt wurden.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Errichtung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und die der Entscheidung vorangehende Rechtsformwahl aufgrund der persönlichen und familienrechtlichen Gegebenheiten immer mit einer individuellen Beratung verbunden werden sollte. In diese Beratung sind auch weitere angedachte Rechtsänderungen einzubeziehen.

Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Das zu übertragende Betriebsvermögen umfasst in der Regel neben dem Gesamthandsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen; seien es die Anteile an der Komplementär GmbH oder das an die Gesellschaft überlassene Grundstück.

Um den Verschonungsabschlag nach Erbschaftsteuergesetz für das gesamte übertragene Vermögen zu erhalten, ist es wichtig, dass ein einheitlicher Schenkungszeitpunkt vorliegt.

Bei Grundstücksschenkungen knüpft der Übertragungszeitpunkt an schenkungs-steuerrechtliche Vorgaben und liegt vor, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und Gebrauch gemacht werden darf.

Bei der Übertragung von Kommanditanteilen wird häufig aus Haftungsgründen vereinbart, dass die Abtretung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam ist; also abweichend vom Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Letztendlich aber ist der Gesellschaftsbegriff nicht zivilrechtlich, sondern ertragssteuerrechtlich maßgebend, womit regelmäßig auf die Mitunternehmerstellung, d.h. Mitunternehmerrisiko, – initiative abzustellen ist.

In der Praxis gilt es daher bei der Beurkundung eine Formulierung zu finden, die einen einheitlichen Übertragungszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit zum Inhalt hat.