Neue Pauschbeträge für Umzugskosten

Die Höchstbeträge und Pauschbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

wurden zum 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020 wie folgt angepasst:

 

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 (2) BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

⋅ 01. März 2018        1.984 €

⋅ 01. April 2019        2.045 €

⋅ 01. März 2020       2.066 €

 

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 (1) BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 (2) BUKG bei Beendigung des Umzugs

⋅ ab 1. März 2018 1.573 €

⋅ ab 1. April 2019   1.622 €

⋅ ab 1. März 2020 1.639 €

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 (2) BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

⋅ ab 1. März 2018 787 €

⋅ ab 1. April 2019   811 €

⋅ ab 1. März 2020 820 €

      Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 (3) Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit

Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners

⋅ zum 1. März 2018 um 347 €

⋅ zum 1. April 2019 um  357 €

⋅ zum 1. März 2020 um 361 €

BMF-Schreiben vom 21.09.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005

8 EStDV

Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden und in dessen Eigentum stehen, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme ist in § 8 EStDV für Grundstücke von untergeordnetem Wert geregelt.

Die Vorschrift besagt, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücke, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des Grundstückes und nicht mehr als € 20.500 betragen, nicht aktiviert werden müssen.

Die Prüfung nach § 8 EStDV hat zu jedem Bilanzstichtag erneut zu erfolgen. Sobald die Grenzen überschritten werden, muss der Grundstücksteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in das Betriebsvermögen eingelegt werden (BFH 21.07.67, BStBl III 67, 752). Dieser jährlichen Überprüfung wird in der Praxis unzureichend Rechnung getragen.

Im Falle von Umstrukturierungen kann eine unterlassene Einlage zur Versagung von Steuerbegünstigungen führen. Ein Beispiel wäre die Buchwertfortführung nach dem UmwStG. Hier müssen sämtliche notwendige Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Ist dem nicht so, wäre die Folge die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven.

Ein weiteres Risiko des § 8 EStDV besteht auch bei einer Betriebsaufgabe/-veräußerung. Sollte das Grundstück doch einlagepflichtig gewesen sein, fehlt es an einer vollständigen Veräußerung nach § 16 EStG und somit an den Voraussetzungen für die Ermäßigungen nach § 34 EStG.

Auch die Themen Betriebsaufspaltung bzw. privates Veräußerungsgeschäft sind unter Umständen von dieser Problematik betroffen.

Wurde also von § 8 EStDV Gebrauch gemacht, muss diese Norm im Blickfeld bleiben.

Neuregelung im Übergangsbereich; ehemals Gleitzone (Midi-Jobs)

Ab dem 01. Juli 2019 erfolgt durch das Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Weiterentwicklung der Gleitzone in den Übergangsbereich.

Die in der Gleitzone bislang geregelten Monatslöhne von 450,01 € bis 850,00 € werden durch die Neuregelung auf eine monatliche Verdienstobergrenze in Höhe von 1.300,00 € angehoben.

Ob eine Beschäftigung der Regelung des Übergangsbereiches angehört wird anhand des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes überprüft.

Hierfür sind bei dem Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften Änderung alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch zwölf Monate zu teilen.

Bei einem unterjährigen Beginn einer Beschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung.

Der sich daraus ergebende Wert für das durchschnittliche Arbeitsentgelt muss also mindestens 450,01 € und maximal 1.300,00 € betragen.

Bezugnehmend auf die Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitnehmer in dem Übergangsbereich reduzierte Beiträge in der Kranken-/ Pflege- /Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen, welche kontinuierlich bis zur festgelegten Verdienstobergrenze ansteigen.

Das heißt, je höher das Bruttoarbeitsentgelt ist, desto höher ist auch die Arbeitnehmerbeitragszahlung. Schlussfolgernd trägt der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt ab 1.300,00 € den normalen hälftigen Beitragsanteil.

Zu beachten ist, dass die sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberanteile unverändert bleiben.

Über eine aufwändige Formel, welche in den Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist, wird für die Beitragsberechnung eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Diese entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. In der Lohnabrechnung entspricht dieser Wert dem Sozialversicherungsbrutto.

Die Beitragsverteilung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ergibt sich wie folgt:

  1. Errechnung des Gesamtbeitrages ausgehend von dem reduzierten beitragspflichtigen Sozialversicherungsbrutto
  2. Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt
  3. Berechnung des Arbeitnehmeranteils durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag

Mit der Gleitzonenregelung hatten Arbeitnehmer bislang geringe Rentenleistungen erworben, da die Rentenversicherungsbeiträge nicht von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Sozialversicherungsbrutto gezahlt wurden.

Dies konnte der Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber vermeiden, um die vollen Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zu zahlen.

Diese Erklärung ist ab dem 01. Juli 2019 nicht mehr erforderlich, da der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung des Übergangsbereiches generell ermäßigt wird, ohne das die reduzierten RV-Beiträge zu geringeren Rentenleistungen führen.

Allerdings sollten bestehende Verzichtserklärungen erst nach der nächsten Betriebsprüfung vernichtet werden.

Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung nach § 238 AO

Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach § 238 AO anhängig (1BvR 2237/14; 1BvR 2422/17; 2BvL 22/17). Die Verfahren befassen sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Zinssatzes und dem Zeitraum, ab dem diese eventuell nicht mehr gegeben ist.

Aufgrund der anhängigen Verfahren konnte in der Vergangenheit, zumindest für Zinsfestsetzungen ab 2015, Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Dem hat die Finanzverwaltung nun Rechnung getragen und mit dem BMF-Schreiben vom 02.05.2019 folgende Regelungen zur Vorläufigkeit der Zinsen getroffen:

  1. erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO: Diese werden vollständig von dem neuen Vorläufigkeitsvermerk erfasst. Ein Einspruch ist nicht mehr notwendig.
  2. geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen: Hier wird unterschieden:
    • Änderungen § 164 Abs. 2 AO oder Aufhebung § 164 Abs. 3 AO (Vorbehalt der Nachprüfung): Rechtsfolge wie Punkt 1
    • Änderungen nach anderen Vorschriften: Wenn die vorangegangene Festsetzung von Zinsen:
      • bereits vollständig vorläufig war: Rechtsfolge wie Punkt 1.
      • nur teilweise vorläufig war: Nur der bereits vorläufige Teil der Zinsen bleibt auch vorläufig.
      • weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist: Nur die betragsmäßige Änderung des Zinses fällt unter die Vorläufigkeit.
  1. Zinsfestsetzungen im Zusammenhang mit vorläufigen Steuerfestsetzungen: Hier wird der Text des Vorläufigkeitsvermerkes geändert. Die Folgen sind jedoch wie in Punkt 1 oder Punkt 2.

Wenn bereits ein Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung vorliegt, so ruht das Verfahren. Eine Änderung der Zinsfestsetzung, aufgrund einer Änderung des Bescheides in der Hauptsache, wird dann in vollem Umfang vorläufig gestellt. Das bisherige Einspruchsverfahren gegen die Zinsen gilt lt. obigem BMF-Schreiben als erledigt.1

Für die Frage der Aussetzung der Vollziehung gilt nach Abschnitt IV des BMF-Schreibens die Verfügung vom 14.12.2018. Für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 wird die Aussetzung der Vollziehung danach vollständig gewährt. Für Zeiträume davor prüft das Finanzamt den Einzelfall.2

Anmerkung:

1 Nach § 367 AO entscheidet die Finanzbehörde über einen Einspruch (Einspruchsentscheidung) oder aber hilft ab. Mit Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks wird nach Auffassung des Verfassers die Erledigung bestenfalls in Aussicht gestellt.

2 Das BMF Schreiben vom 04.12.2018 auf welches verwiesen wird, regelt die AdV für angefochtene Verwaltungsakte was nach § 361 AO/ 69 FGO zugleich essentielle Tatbestandsvoraussetzung ist.

Gesetzesneuregelung zum rückwirkenden Wegfall des anteiligen Verlustunterganges nach dem bisherigen § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG

Die Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb) wurde mit dem am 12.05.2017 veröffentlichen Beschluss durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste hiernach bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 – 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. Durch das Jahressteuergesetz 2018 ist der bisherige anteilige Verlustuntergang des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend ersatzlos aufgehoben worden. Das Gesetz wurde am 11.12.2018 verkündet.

Die Finanzämter haben in der Praxis nach Veröffentlichung der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes entsprechende Steuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2015 ausgesetzt.

In den Fällen für Veranlagungszeiträume ab 2016 musste die Steuerfestsetzung mit teilweiser Verlustkürzung durch Einspruch offengehalten werden. Das Finanzamt wird nun die entsprechenden Einsprüche erledigen. In den Fällen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Problematisch sind die Fälle, wenn Steuerbescheide bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Die rückwirkende Gesetzesänderung stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO dar. Es bleibt abzuwarten ob die Finanzverwaltung die Änderungsmöglichkeit im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO akzeptiert.

Sozialversicherungsprüfung – KEINE Säumniszuschläge bei nur fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungspflicht

Wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung eine Nachzahlung fällig, werden

grundsätzlich hohe Säumniszuschläge erhoben. Das Verschulden des säumigen

Zahlungspflichtigen wird in aller Regel unterstellt. Die Sozialversicherungsprüfer

sind bei der Festsetzung der Säumniszuschläge sehr hart und vergessen mitunter

den Abs. 2 des § 24 SGB IV.

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die ein Zahlungspflichtiger nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-

zuschlag von 1% des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Der Absatz 2 des § 24 SGB IV. lautet: „wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.“

Damit stellt sich die Frage, ob ein Verschulden vorliegt.

In einem aktuellen Streitfall (BSG Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R) forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge von rund € 20.000,00.

Dieser Fall ging bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Das BSG hat nun entschieden, welcher Maßstab für das Verschulden anzuwenden ist. Dabei gilt folgendes: „Kenntnis von der Zahlungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber sicher weiß, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein.“

Ob in jenem Streitfall die fehlende Beitragszahlung unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach 276 BGB, sondern nach einem eigenen Verschuldensmaßstab. Verschulden setzt

nach Ansicht des BSG wenigstens bedingten Vorsatz voraus.

Daher sollte gerade bei Prüfungen, welche ältere Jahre betreffen, die Thematik besondere Beachtung finden.

Wegweisendes EuGH- Urteil – Rechnung keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist klar geregelt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteueranspruches ist.

Der EuGH hat bereits in mehreren Urteilen erkennen lassen, dass er an die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung weit weniger strenge Maßstäbe legt, als dies im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben ist.

Mit einem weiteren aktuellen Urteil vom 21.11.2018 in der Sache Vadan (C-664/16) hat er nun entschieden, dass selbst bei Nichtvorliegen einer Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern die rein materiellen Voraussetzungen für einen solchen vorliegen.

Als diese zählen:

  1. Der Leistungsempfänger ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
  2. Die bezogenen Leistungen werden in der Folge für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet.
  3. Die Eingangsleistungen werden von einem anderen Unternehmer erbracht.

Der Unternehmer ist in der Pflicht, den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die genannten materiellen Voraussetzungen vorliegen.

Wie allerdings dieser objektive Nachweis konkret aussehen soll, hat der EuGH nicht abschließend geklärt.

Es ist davon auszugehen, dass anhand von alternativen Unterlagen wie Lieferscheinen, Empfangsbestätigungen etc. ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.

Im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht sieht der EuGH als weitere materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Mehrwertsteuerbetrag durch den Leistungsempfänger tatsächlich entrichtet wurden ist.

Lt. Umsatzsteuergesetz besteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug ohne Zahlung eines Entgeltes bereits dann, wenn eine Rechnung vorliegt und die entsprechende Leistung erbracht wurde.

Aktuell können sich Steuerpflichtige somit bei Verwehrung des Vorsteueranspruches durch das Finanzamt aufgrund fehlender Rechnungen im Klageverfahren auf dieses EuGH- Urteil berufen.

Diese Rechtsprechung sollte als Notnagel bei entsprechenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt herangezogen werden.

Da aktuell nach deutschem Recht die bisherigen Regelungen zum Vorsteuerabzug unverändert sind, sollte auch weiterhin auf das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen durch den Unternehmer geachtet werden.

Bauhauptgewerbe

Einleitung

In Deutschland sind circa 820.000 Menschen im Bauhauptgewerbe beschäftigt.

Unternehmen, welche dem Bauhauptgewerbe zugerechnet werden, beschäftigen sich überwiegend mit der Ausführung desRohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau.

Auch das Stuckateurgewerbe und die Zimmerei gehören zum Bauhauptgewerbe.

Aufgrund des komplexen Zusammenwirkens und der Vielfalt der zu beachtenden Vorschriften gehören die Regelungen des Baugewerbes zu den schwierigsten arbeitsrechtlichen Rechtsgebieten überhaupt.

Aus diesem Grund wurde seit 1949 zur Absicherung und Unterstützung sowohl für die Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmer entsprechende Einrichtungen (ZVK und ULAK) gegründet, welche letztendlich 2001 unter dem gemeinsamen Namen SOKA-BAU auftreten.

Die SOKA-BAU hat die Aufgabe Unternehmen zu überprüfen, ob diese dem Bauhauptgewerbe angehören und die damit verbundene Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verbindlich ist.

Sobald eine schriftliche Bestätigung von der SOKA-BAU bezüglich der Zugehörigkeit des Betriebes zur Bauwirtschaft vorliegt, muss sich der Arbeitgeber zunächst mit den Rechten und Pflichten aus dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) vertraut machen.

Die Rechte und Pflichten umfassen unter anderem folgende Punkte:

– Arbeitszeit und Flexibilisierungsmöglichkeiten

– Lohngruppen

– Zuschläge und Zulagen

– 13. Monatseinkommen

– Erholungsurlaub

– Vorgaben zur Kündigung

– Ausschlussfristen

 

Mindestlohn

Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für in dem Betrieb beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer und Abzubildende wird von den zentralen Tarifvertragsparteien getroffen. Dadurch erfolgt je nach Ausbildung, Fertigkeit und Kenntnis eine Eingruppierung in eine der 6 verschiedenen Lohngruppen. Diese muss dem Arbeitnehmer nach Vereinbarung innerhalb eines Monates schriftlich bestätigt werden.

Anschließend besteht Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für den Arbeitnehmer maßgebenden Lohngruppe.

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bundesweit einsetzt und der dort festgelegte Mindestlohn höher ist, dann hat der Arbeitnehmer für die Dauer seines Einsatzes einen Anspruch auf den höheren Mindestlohn.

 

Lohngruppenübersicht in Kurzform:

Lohngruppe 1 – Werker/ Maschinenwerker

Lohngruppe 2 – Fachwerker/ Maschinisten/ Kraftfahrer

Lohngruppe 3 – Facharbeiter/ Baugeräteführer/ Berufskraftfahrer

Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/ Baumaschinenführer

Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/ Baumaschinen-Vorarbeiter

Lohngruppe 6 – Werkpolier/ Baumaschinen-Fachmeister

 

Die Mindestlöhne werden in Deutschland nach Ost, West und Berlin unterteilt. Ab dem 01.03.2019 beträgt der Mindestlohn für den Osten der Lohngruppen 1 und 2 = 12,20 €.

Im Westen beträgt dieser bei der Lohngruppe 1 = 12,20 € und

bei der Lohngruppe 2 = 15,20 €.

In Berlin beträgt dieser bei der Lohngruppe 1 = 12,20 € und bei der Lohngruppe 2 = 15,05 €.

 

Arbeitszeit

In dem Bauhauptgewerbe unterscheidet man in Winterarbeitszeit und Sommerarbeitszeit.

Winterarbeitszeit

 – gilt von Dezember bis März
Montag bis Donnerstag 8 Stunden
Freitag 6 Stunden
Wochenarbeitszeit 38 Stunden

 

Sommerarbeitszeit

– gilt von April bis November
Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden
Freitag 7 Stunden
Wochenarbeitszeit 41 Stunden

 

Saison-Kurzarbeitergeld (KUG) und ergänzende Leistungen

Um eine Entlassung der gewerblichen Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit zu vermeiden, wurde das Saison-Kurzarbeitergeld sowie die ergänzenden Leistungen eingeführt.

Konkret handelt es sich um folgende Leistungen:

  1. Saison-Kurarbeitergeld gem. § 101ff. SGB III
  2. Mehraufwands-Wintergeld (MWG) ergänzende Leistungen
  3. Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
  4. Sozialaufwandserstattung § 102 SBG III

Die Finanzierung der ergänzenden Leistung (Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 102 SGB III) erfolgt durch eine branchenspezifische Umlage.

Umlagepflichtig sind die Arbeitgeber des Baugewerbes, in deren Betrieb die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist.

Aktuell umfasst diese Umlagepflicht folgende Betriebe:

– des Baugewerbes

– des Gerüstbauerhandwerks

– des Dachdeckerhandwerks

– des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Winterbeschäftigungs-Verordnung)

 

  1. Saison-Kurzarbeitergeld gem. § 101ff. SGB III

Gemäß § 111 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer/-innen in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb des Baugewerbes (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages Bau) oder dem Baunebengewerbe beschäftigt sind.

Die dafür entstandenen Leistungen kann der Arbeitgeber nachträglich bei der Agentur für Arbeit schriftlich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bis spätestens zum 15. des Folgemonats beantragen.

Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt ist und nicht gekündigt wurde.

Eine weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall aufgrund von witterungsbedingten Gründen eintritt oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Zusätzlich müssen alle Maßnahmen seitens des Betriebes ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Wichtig hierfür ist insbesondere die Nutzung von Arbeitszeitkonten (Zeitguthaben) im Rahmen flexibler Arbeitszeiten, sowie die betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen.

Saison-KUG wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt, dass das Arbeitszeitguthaben aufgebraucht ist.

Die Höhe des Saison-KUGs berechnet sich nach denselben Vorschriften wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld.

Es beträgt nach § 105 SBG III:

– 67 % für Arbeitnehmer die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz (mind. 0,5 Kinderfreibetrag lt. Lohnsteuerkarte) erfüllen würden

und

–  60 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

  1. Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Arbeitnehmer die auf einem witterungsbedingten Arbeitsplatz beschäftigt sind (gem. § 102 Abs. 3 SGB III) erhalten in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag im Februar für jede geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 €.

  1. Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Gemäß § 102 Abs. 2 SGB III wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde ein Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 € gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werden kann.

  1. Sozialaufwandserstattung § 102 SBG III

Arbeitgeber haben gemäß § 102 Abs. 4 SGB III Anspruch auf die Erstattung der von Ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, welche in schriftlicher oder in elektronischer Form beantragt werden müssen.

Die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt (fiktives Arbeitsentgelt) berechnet.

 

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Der Arbeitnehmer muss schriftlich über die Mitführung und Vorlagepflicht der Ausweispapiere wie Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz hingewiesen werden, sowie die damit verbundene Vorlagepflicht auf Verlangen von den Behörden der Zollverwaltung oder nach diesem Gesetz zu ständigen Behörden.

Laut § 28a SGB III ist das Baugewerbe ein gefährdetes Gewerbe und unterliegt somit bei dem Zoll einer Sofortanmeldepflicht. Das heißt der Arbeitgeber muss den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung melden.

 

§ 35 EStG: Anrechnung der Gewerbesteuer

Bei Gewerbetreibenden wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt nach bestimmten Grundsätzen und ist in § 35 EStG geregelt.

Die Anrechnung beträgt das 3,8-fache des festgestellten Gewerbesteuermessbetrages und ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt.

Die Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer erfolgt betriebsbezogen (BFH-Urteil III R 7/14 vom 23.06.2013). Dies hat zur Folge, dass bei zwei oder mehr Gewerbebetrieben oder Mitunternehmerschaften in verschiedenen Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen kein Ausgleich auf Gesellschafterebene erfolgt. In Gemeinden mit Hebesätzen unter 380% zählt die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer als Grenze. In Gemeinden mit Hebesätzen über 380% wird die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrages begrenzt.

Außerdem gibt es eine Verhältnisrechnung (Ermäßigungshöchstbetrag). Dies bedeutet, dass die Einkommensteuer sich nur insoweit ermäßigt, wie sie anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt.

Das kann dazu führen, dass die Gewerbesteuer nicht vollständig bei der Einkommensteuer angerechnet wird. Hier ist besonders zu beachten, dass positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart zu saldieren sind (horizontaler Verlustausgleich). Dagegen sind Einkunftsarten untereinander nicht zu saldieren (vertikaler Verlustausgleich). Auch der Verlustausgleich zwischen Ehegatten erfolgt bei dieser Berechnung nicht.

Ein weiteres Problem ergibt sich bei Mitunternehmerschaften aufgrund des Zurechnungsschlüssels. Wenn bei mehreren Gesellschaftern unterschiedliche Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben existieren, werden diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterworfen. Der Messbetrag wird hingegen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel den Mitunternehmern zugeordnet. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beim Gesellschafter mit Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben wird dadurch im Verhältnis zum Gewinn begrenzt. Ein Gesellschafter ohne Sonderbetriebseinnahmen wird danach tendenziell besser gestellt, aber der obigen Thematik der Verhältnisrechnung unterworfen.

Auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel muss die Anrechnung der Gewerbesteuer beachtet werden. Hierzu erging ein BFH Urteil per 14.01.2016 (IV R 5/14). Darin wurde entschieden, dass nur derjenige Anrechnungsberechtigt ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Gesellschafter/Mitunternehmer war. Die Gewerbesteuer entsteht immer zum Ende des Erhebungszeitraumes. Somit wird gegebenenfalls dem scheidenden Unternehmer der Gewinn zugerechnet und der Einkommensteuer unterworfen, eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, da ihm kein Gewerbesteuermessbetrag zugeordnet wird. Der eintretende Gesellschafter/Mitunternehmer hat keine/geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit verfällt die Gewerbesteuer evtl. aufgrund der Verhältnisrechnung.

Im diesem Zusammenhang ist auch auf die Definition des Mitunternehmerbegriffes nach BFH-Urteil IV R 41/14 vom 13.07.2017 zu verweisen. Da durch ein Aberkennen der Mitunternehmerinitiative oder des Mitunternehmerrisikos auch der Anspruch auf Anrechnung nach § 35 EStG verloren geht.

Umsatzsteuerbescheinigung im Onlinehandel

Mit Wirkung zum 01.01.2019 wurden per Gesetz neue Aufzeichnungspflichten und Haftungsrisiken für Betreiber elektronischer Marktplätze (z.B. Amazon oder Ebay) geschaffen.

Die Paragraphen 22f und 25e wurden neu im Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

Danach muss der Marktplatzbetreiber insbesondere aufzeichnen und auf Anforderung dem jeweiligen Finanzamt übermitteln:

–    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,

–    den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,

–    den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Die auf dem Onlinemarktplatz handelnden Unternehmer müssen dem Marktplatzbetreiber eine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorlegen.

Diese Bescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt mit dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster USt 1 TJ beantragt werden.

Die neuen Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers gelten ab 01.03.2019 (für Lieferungen von Händlern aus Nicht- EU/EWR- Staaten) bzw. ab 01.10.2019 (für Lieferungen von Händlern aus EU/EWR- Staaten).

Die Marktplatzbetreiber werden die Bescheinigung rechtzeitig anfordern, weil sie sonst für nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge ihrer Anbieter haften.