Weihnachtsgrüße

 

Zum Jahresausklang wünschen wir Ihnen angenehme Stunden in fröhlicher

und besinnlicher Runde im Kreis der Familie, aber auch Ruhe und Zeit zum Entspannen.

Gleichzeitig wünschen wir einen guten Start in das neue Jahr 2019,

viel Glück und Erfolg bei all Ihren Projekten und Plänen.

 

 

 

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2019

Mindestlöhne

ab 01.01.2019 :  9,19 €

Bauhauptgewerbe ab 01.03.2019:

Ost =               12,20 €

West =            12,20 € (Lohngr. 1)       15,20 € (Lohngr. 2)

Berlin =           12,20 € (Lohngr. 1)       15,05 € (Lohngr. 2)

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                                                                                        14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                         14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                  0,90 %

Der Zusatzbeitrag in der Krankenkasse wird ab 01.01.2019 zur Hälfte von dem Arbeitgeber und zur anderen Hälfte von dem Arbeitnehmer übernommen. (Der Zusatzbeitrag variiert je Krankenkasse.)

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                               2,50 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,30 %

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,06 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.537,50 €

Jährlich                                                                                                         54.450,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer               neue Bundesländer

6.700,00 €                                   6.150,00 €                        Monatlich

80.400,00 €                               73.800,00 €                          Jährlich

 

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     60.750,00 €

(Allgemein)

 

Einkommensgrenzen

 

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                      monatlich 450,00 €

Sonstige Einkünfte (ohne Minijob)                                                                monatlich 445,00 €

 

Geringverdienergrenze für Auszubildende                                                   monatlich 325,00 €

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2019

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

 

Januar                        29.01.2019

Februar                       26.02.2019

März                           27.03.2019

April                            26.04.2019

Mai                              28.05.2019

Juni                             26.06.2019

Juli                              29.07.2019

August                        28.08.2019

September                  26.09.2019

Oktober                       28.10.2019

November                   27.11.2019

Dezember                   23.12.2019

Zugangsvermutung bei privaten Postdienstleistern

Verwaltungsakte sind behördliche Verfügungen, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnen. Sie sind demjenigen bekannt zu geben, für den sie bestimmt sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Bescheide von Behörden wie dem Finanzamt oder der Familienkasse.

Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt per Post übermittelt, gilt er gemäß § 122 Abs. 2 AO im Inland am dritten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben. Im Ausland beträgt die Frist einen Monat.

Diese Zugangsvermutung ist für den Empfänger wichtig, da mit ihr die Frist für Einsprüche beginnt. Im Zweifel hat die ausstellende Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Mit Urteil vom 14.06.2018 (III R 27/17) hat der Bundesfinanzhof in einem solchen Zweifelsfall nun entschieden, dass die „Aufgabe zur Post“ gemäß § 122 Abs. 2 AO auch die Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister umfasst. Allerdings ist in diesen Fällen besonders zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Dienstleister von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.

Dies gilt besonders dann, wenn zu den privaten Postdienstleistern Subunternehmer beauftragt werden. Im entschiedenen Fall war die Aufgabe zur Post an einem Freitag erfolgt, jedoch war unklar wann das Schriftstück vom Subunternehmer an den lizenzierten Postdienstleister weitergegeben wurde und wie lange dieser typischerweise für die Zustellung benötigt.

Der ausstellenden Behörde obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes des § 122 Abs. 2 AO durch den von Ihnen gewählten Zusteller mit gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist, wie bei der Verwendung des Postuniversaldienstes.

Für den Empfänger genügt die einfache Behauptung, dass der Verwaltungsakt verspätet zugegangen ist allerdings auch nicht. Bereits vor dem genannten Urteil war ein späterer Zugang und damit eine längere Frist für den Einspruch von dem Empfänger des Verwaltungsaktes nachzuweisen, z.B. mit einem Posteingangsbuch.

Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

Vermietung und Verpachtung – anschaffungsnahe Herstellungskosten – Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustandes

Nach § 6 Abs. 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Bei Nichterreichung der Grenze liegt Erhaltungsaufwand vor, welcher sofort in die Werbungskosten eingeht.

Bisher war es möglich, für die Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustandes eines Vermietungsobjektes Kosten zu differenzieren in Herstellkosten, die ohnehin aktivierungspflichtig sind, in Renovierungskosten, die immer als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind und in die verbleibenden anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Für die Prüfung der anschaffungsnahen Herstellungskosten wurde damit die 15% Grenze geschont.

In mehreren Urteilen aus 2016 wurde diese Aufteilung einer Baumaßnahme versagt, so dass bei Vorliegen von Herstellungskosten, von Ausnahmen abgesehen, die komplette Maßnahme infiziert wurde.

In einem neuerlichen Urteil (IX R 41/17) hat der BFH in Sachen Vermietung entschieden, dass kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist für Kosten zur Beseitigung eines Mangels, der erst nach Kaufvertrag bekannt wurde, aber bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorlag.

Mit anderen Worten heißt das, dass Kosten für die Beseitigung eines Gebäudeschadens, der nach dem Kauf eintritt, kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand und damit voll abzugsfähig sind.

Baukindergeld ab 2018 – Antrag bis 31.12.2018 stellen

Seit dem 18.09.2018 ist es möglich Baukindergeld (Zuschuss) bei der KfW- Bank zu beantragen.

Die Bundesregierung fördert mit dem Zuschuss den Ersterwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie für selbstgenutztes Wohneigentum.

Den Zuschuss kann jede natürliche Person unter den folgenden Voraussetzungen, in Höhe von 1.200 € pro Jahr für jedes Kind über einen Zeitraum von 10 Jahren, beantragen, die

  • erstmals Eigentümer/Miteigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum ist,
  • den notariellen Kaufvertrag in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 unterzeichnet hat (für Neubauten gilt der Tag der Erteilung der Baugenehmigung),
  • mindestens ein Kind hat, dass bei Antragsstellung schon geboren ist, unter 18 Jahre alt ist, im Haushalt lebt und für das Kindergeld gewährt wird,
  • ein zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen von max. 90.000 € bei einem Kind hat, für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze um 15.000 €.

Das jährliche Haushaltseinkommen (Einkommen des Antragstellers und des Ehe- oder Lebenspartner oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft) ermittelt sich aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung.

Im Zeitpunkt der Antragstellung muss die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern vorliegen, für später geborene Kinder ist der Zuschuss nicht möglich.

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.

Gefördert wird nur der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum. Wenn aktuell bereits Eigentum an einer Wohnimmobilie besteht ist der Anspruch auf Baukindergeld ausgeschlossen.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, muss der Antrag bis spätestens 31.12.2018 gestellt werden. Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2023 zu stellen.

Das Baukindergeld wird online bei der KfW- Bank beantragt und wird jährlich ausgezahlt.

Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen um den Jahreswechsel – der BFH schafft Klarheit

Bei sog. Einnahme- Überschuss- Rechnern gilt seit jeher die Besonderheit, dass neben dem allgemeinen Zufluss-/Abflussprinzip die Sonderregelung des § 11 EStG bezgl. regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben zu beachten ist.

Diese Regelung besagt unter anderem, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben steuerlich dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Ende dieses Wirtschaftsjahres abfließen.

Umsatzsteuervorauszahlungen gehören zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

Da neben der Zahlung auch die Fälligkeit innerhalb des 10- Tageszeitraumes liegen muss, gab es zuletzt Unklarheiten, welche Vorauszahlungen dem alten Jahr zuzuordnen sind.

Sofern die Frist aufgrund der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO bei Wochenenden und Feiertagen auf den nächsten Werktag verschoben wurde, hatte die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Vorjahr als nicht mehr gegeben angesehen.

In diesen Fällen wurden auch Zahlungen, die selbst innerhalb der 10- Tagesfrist geleistet wurden, als Betriebsausgaben dem neuen Jahr zugeordnet.

Dem ist der BFH jetzt mit seinem Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) entgegengetreten.

In diesem Urteil wird darauf verwiesen, dass einzig und allein die gesetzliche Frist, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen zum 10. des Folgemonats fällig sind (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), ausschlaggebend ist.

Die Regelungen zur Fristverlängerung aus der Abgabenordnung sind für Zwecke der Ermittlung der 10- Tagesregelung (§ 11 EStG) irrelevant.

Voraussetzung für den Ansatz im altem Jahr ist somit, dass die Zahlung tatsächlich bis spätestens zum 10.01. erfolgt.

Maßgebend ist bei Überweisungen der Eingang des Überweisungsauftrages bei den Kreditinstituten.

Bei Lastschriften gilt der Betrag stets als fristgerecht geleistet, sofern das Bankkonto bei Fälligkeit ausreichende Deckung hatte.

Zu beachten ist also, dass bei eigener Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlung auch bei Fristverlängerungen auf den nächsten Werktag der Überweisungsauftrag bis spätestens 10.01. beim Kreditinstitut eingeht.

Mit diesem Urteil hat der BFH hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlungen endgültig Sicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen.

besonderer Abgabetermin

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über einen besonderen Termin, den 28.02. eines Jahres, informieren. Es handelt sich um ein Verfallsdatum.

Es geht dabei um Geschenke an Arbeitnehmer. Hintergrund ist der § 41b EStG.

Danach ist die Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt für das Vorjahr zu versenden. Darin sind alle lohnsteuerrelevanten Vorgänge zu deklarieren. Dies umfasst auch die 30%ige Pauschalsteuer. Eine Einreichung nach dem 28.02. löst neben der Lohnsteuer dann zusätzlich SV- Beiträge aus.

Dabei gibt es aber einige praktische Probleme.

Im Zeitpunkt der Abrechnung des Lohnes müsste die Buchführung bis Dezember vorliegen, um dort die entsprechenden Zahlen entnehmen zu können. Der Gesetzgeber hat die Terminkette vermutlich nicht gesehen, weil ihm die Praxis fern ist. Das bedeutet, dass ich an der Stelle die Bitte äußern möchte, die Unterlagen der Buchhaltung Dezember, um eine SV- Pflicht zu verhindern, frühestmöglich einzureichen.

Bei dieser Terminkette gibt es aber noch ein weiteres Problem.

Die Berechnung der abzuführenden Pauschsteuer auf Geschenke an Arbeitnehmer und vor allem für Betriebsveranstaltungen ist mittlerweile eine recht komplizierte Materie geworden. Sie ist sehr arbeitsintensiv bei einer doch recht kleinteiligen Lohnsteuer.

Um für Sie daher ein Optimum zu erreichen, ist ein Arbeitsaufwand notwendig, bei dem das Optimierungsergebnis im Vorfeld nicht annähernd eingeschätzt werden kann.

Es stellt sich daher die Frage und zwar unbenommen der SV- Pflicht, wie damit umgegangen werden soll. Dies wird sicherlich individuell entschieden werden müssen.

Sollten Sie sich für eine detaillierte Berechnung interessieren, müsste wahrscheinlich schon unterjährig, d.h. vor Jahresende begonnen werden und zwar so weit, wie die Unterlagen vorhanden sind, weil dies anderweitig zeitlich nicht realisierbar ist.

Das Ganze kann sich aber noch mehr komplizieren.

Haben Sie beispielsweise keine Arbeitnehmer und geben keine Lohnsteuervoranmeldungen unterjährig ab, hätten Sie bei Geschenken an Geschäftspartner, von denen wir bislang nicht sprachen, Deklarationspflicht bis 10.01. des Folgejahres. Diejenigen, die unter letztere Bedingungen fallen, sollten daher ihre Modalitäten überprüfen.

Ein weiteres Thema ist das Fahrtenbuch. Bislang wurde dieses bis zum 31.05. des Folgejahres deklaratorisch verlangt. Nach einem derzeitigen Urteil wird nunmehr auch der 28.02. des Folgejahres als Ultimatum gesehen. Die Bearbeitungsmodalitäten erfordern die Abgabe der Fahrtenbücher zusammen mit Einreichung der Dezemberbuchhaltung, also frühestmöglich, Anfang Januar. Nur in diesen Fällen kann von uns sichergestellt werden, dass die Bearbeitung zum Termin erfolgen kann.

Regelaltersrente

Die Regelaltersrente und die damit verbundenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung werden dann gewährt, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und eine allgemeine Wartezeit erfüllt ist. So gesehen ist die Wartezeit gleichzusetzen mit einer Mindestversicherungszeit.Je nach Rentenart gelten Wartezeiten zwischen 5 und 35 Jahren, welche auf unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden.

  • Alle Arbeitnehmer die vor dem Jahr 1947 geboren wurden sind, haben mit dem Vollenden des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Rente.
  • Alle Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden sind, müssen bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
  • Für alle Arbeitnehmer, die zwischen 1947 und 1963 geboren wurden sind, gelten Zwischenzeiten, welche einer Tabelle zu entnehmen sind.

Um die Regelaltersrente zu erhalten, ist ein rechtzeitiger Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger erforderlich. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Regelaltersrente ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Zusätzlich können Regelaltersrentner auch weiterhin in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. Bezugnehmend auf die Rentenversicherung ist hierfür zu unterscheiden, ob parallel zu diesem Arbeitsverhältnis die Rente von dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird oder ob darauf vorerst verzichtet wird. (siehe Stichpunkt Rentenversicherung)

Generell gilt, dass Regelaltersrentner, welche sich in einem Arbeitsverhältnis befinden steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Hierfür ist folgendes zu beachten:

 lohnsteuerliche Behandlung

Weiterbeschäftigte Regelaltersrentner unterliegen mit Ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug und ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mittels ELSTAM ist erforderlich.

Krankenversicherung

Während eines Beschäftigungsverhältnisses besteht generell Versicherungspflicht. Allerdings handelt es sich hierbei um einen ermäßigten Beitragssatz von 14 % nach § 243 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), da der Arbeitnehmer nach einer Entgeltfortzahlung von länger als 6 Wochen keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (Beitragsgruppenschlüssel 3) (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

In diesem Fall übernehmen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung ist sowohl für den beschäftigten Rentner als auch für den Arbeitgeber immer der volle Beitrag zu entrichten (Beitragsgruppenschlüssel 1)

Arbeitslosenversicherung

Es tritt Beitragsfreiheit mit Ablauf des Monats ein, in dem der Arbeitnehmer das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet hat.

Normalerweise trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Damit aber die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmer attraktiver wird, entfällt zunächst für den Zeitraum von fünf Jahren (01.01.2017 – 31.12.2021) der bislang zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

Rentenversicherung

Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorher schon eine Altersrente bezogen hat oder ob die Rente mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt wird, gilt grundsätzlich eine Rentenversicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer.

Das heißt nur der Arbeitgeber zahlt den halben Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %. Der Arbeitslohn als auch die Arbeitgeberbeiträge wirken sich damit nicht auf den Rentenanspruch aus.

Es besteht jedoch seitens des Arbeitnehmers die Möglichkeit auf Verzicht dieser Befreiung.

Im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit werden weiterhin durch den Beschäftigten und den Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge geleistet, welche sich rentenerhöhend auswirken. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer erhält eine Rente und ist in einem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die Rentenversicherungsbefreiung. Dadurch erhält er einmal jährlich, sowohl für seine Beiträge als auch für die geleisteten Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, eine Rentenerhöhung solange wie er sich in dem Beschäftigungsverhältnis befindet.
  2. Der Arbeitnehmer hat keine Rente beantragt und ist in einem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die Rentenversicherungsbefreiung. Dadurch erhält er monatlich einen Rentenzuschlag von 0,5 % bis er seinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt.

gesonderte Meldung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragsstellers eine „gesonderte Meldung Grund 57“ über die beitragspflichtigen Einnahmen, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn, in elektronischer Form zu erstatten. Aufgrund dieser Meldung wird eine zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet.

 

Erstattung der gesetzlichen Krankenkasse: PRÄMIE oder BONUS

Nochmal hat sich der BFH mit der Frage des Sonderausgabenabzuges bei Erstattungen durch die Krankenkassen beschäftigt.

Bereits 2016 entschied das Gericht, dass Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen Ihren Mitgliedern für bestimmtes gesundheitsförderndes Verhalten erstatten, nicht die Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung mindern. (Urteil: X R 17/15)

Mit Urteil vom 06.06.2018 X R 41/17 hat der BFH nun entschieden, dass ein Unterschied zwischen Bonusleistungen und Prämien besteht.

Wer eine Prämie aufgrund eines Wahltarifes von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhält, muss diese Erstattung in der Einkommensteuererklärung bei seinen Krankenkassen-beiträgen gegenrechnen.

Als Begründung gibt der BFH an, dass der Bonus als Erstattung für selbstgetragene gesundheitsfördernde Aufwendungen anzusehen ist und somit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des Basiskrankenschutzes besteht.

Die Prämie hingegen bezieht sich auf die Beitragszahlungen und ist in der Regel mit dem Risiko einer Nachzahlung auf die Beiträge verbunden. Sie entspricht damit einer Beitragsrückerstattung bei privaten Krankenkassen.

Da die Prämie somit die Belastung des Steuerpflichtigen mindert, ist sie bei der Berechnung der Sonderausgaben abzuziehen.

Für die Einkommensteuererklärung ist damit in Zukunft bei Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse zu unterscheiden, ob diese als Bonus für gesundheitsförderndes Verhalten oder als Prämie für einen Wahltarif geleistet wurde. Aufgrund der Meldepflicht der Krankenkassen muss die entsprechende Unterscheidung bereits bei der Kasse erfolgen und kann auch nur dort wirksam geändert werden.

Ertragsteuerliche Behandlung der Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselautos

(Erlass vom 19.04.2018 Fin.Min.Sachsen-Anhalt)

Hersteller bieten ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeuges eine sogenannte Umwelt- oder Umtauschprämie an, wenn sie gleichzeitig ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen.

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Eine eigene Definition der Anschaffungskosten ist dem Einkommensteuergesetz nicht zu entnehmen, weshalb die handelsrechtliche Regelung auch für das Steuerrecht gilt.

Nach R 6.5 Abs. 1 EStR ist ein Zuschuss ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Sofern Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt werden, hat der Steuerpflichtige im allgemeinen ein Wahlrecht:

– Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter werden durch die Zuschüsse nicht berührt.

– Der Steuerpflichtige kann die Zuschüsse auch erfolgsneutral behandeln. Die Wirtschaftsgüter dürfen dann nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. (vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR)

Einen Zuschuss kennzeichnet, dass ihn eine außerhalb des Anschaffungsgeschäftes stehende dritte Person gewährt.

Der Kunde schließt den Kaufvertrag für das Fahrzeug in der Regel mit dem Händler und nicht mit dem Hersteller ab. Der Hersteller ist somit als außenstehende dritte Person zu betrachten. Da die Abwicklung der Prämie über den Händler erfolgt, steht sie aus Sicht des Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des Neufahrzeuges.

Durch diesen unmittelbaren Zusammenhang entfällt obiges Wahlrecht mit der Folge der zwingenden Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die vom Erwerber geleisteten Aufwendungen.

Die Umwelt- oder Umtauschprämie stellt damit eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.