Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen um den Jahreswechsel – der BFH schafft Klarheit

Bei sog. Einnahme- Überschuss- Rechnern gilt seit jeher die Besonderheit, dass neben dem allgemeinen Zufluss-/Abflussprinzip die Sonderregelung des § 11 EStG bezgl. regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben zu beachten ist.

Diese Regelung besagt unter anderem, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben steuerlich dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Ende dieses Wirtschaftsjahres abfließen.

Umsatzsteuervorauszahlungen gehören zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

Da neben der Zahlung auch die Fälligkeit innerhalb des 10- Tageszeitraumes liegen muss, gab es zuletzt Unklarheiten, welche Vorauszahlungen dem alten Jahr zuzuordnen sind.

Sofern die Frist aufgrund der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO bei Wochenenden und Feiertagen auf den nächsten Werktag verschoben wurde, hatte die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Vorjahr als nicht mehr gegeben angesehen.

In diesen Fällen wurden auch Zahlungen, die selbst innerhalb der 10- Tagesfrist geleistet wurden, als Betriebsausgaben dem neuen Jahr zugeordnet.

Dem ist der BFH jetzt mit seinem Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) entgegengetreten.

In diesem Urteil wird darauf verwiesen, dass einzig und allein die gesetzliche Frist, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen zum 10. des Folgemonats fällig sind (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), ausschlaggebend ist.

Die Regelungen zur Fristverlängerung aus der Abgabenordnung sind für Zwecke der Ermittlung der 10- Tagesregelung (§ 11 EStG) irrelevant.

Voraussetzung für den Ansatz im altem Jahr ist somit, dass die Zahlung tatsächlich bis spätestens zum 10.01. erfolgt.

Maßgebend ist bei Überweisungen der Eingang des Überweisungsauftrages bei den Kreditinstituten.

Bei Lastschriften gilt der Betrag stets als fristgerecht geleistet, sofern das Bankkonto bei Fälligkeit ausreichende Deckung hatte.

Zu beachten ist also, dass bei eigener Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlung auch bei Fristverlängerungen auf den nächsten Werktag der Überweisungsauftrag bis spätestens 10.01. beim Kreditinstitut eingeht.

Mit diesem Urteil hat der BFH hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlungen endgültig Sicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen.

besonderer Abgabetermin

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über einen besonderen Termin, den 28.02. eines Jahres, informieren. Es handelt sich um ein Verfallsdatum.

Es geht dabei um Geschenke an Arbeitnehmer. Hintergrund ist der § 41b EStG.

Danach ist die Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt für das Vorjahr zu versenden. Darin sind alle lohnsteuerrelevanten Vorgänge zu deklarieren. Dies umfasst auch die 30%ige Pauschalsteuer. Eine Einreichung nach dem 28.02. löst neben der Lohnsteuer dann zusätzlich SV- Beiträge aus.

Dabei gibt es aber einige praktische Probleme.

Im Zeitpunkt der Abrechnung des Lohnes müsste die Buchführung bis Dezember vorliegen, um dort die entsprechenden Zahlen entnehmen zu können. Der Gesetzgeber hat die Terminkette vermutlich nicht gesehen, weil ihm die Praxis fern ist. Das bedeutet, dass ich an der Stelle die Bitte äußern möchte, die Unterlagen der Buchhaltung Dezember, um eine SV- Pflicht zu verhindern, frühestmöglich einzureichen.

Bei dieser Terminkette gibt es aber noch ein weiteres Problem.

Die Berechnung der abzuführenden Pauschsteuer auf Geschenke an Arbeitnehmer und vor allem für Betriebsveranstaltungen ist mittlerweile eine recht komplizierte Materie geworden. Sie ist sehr arbeitsintensiv bei einer doch recht kleinteiligen Lohnsteuer.

Um für Sie daher ein Optimum zu erreichen, ist ein Arbeitsaufwand notwendig, bei dem das Optimierungsergebnis im Vorfeld nicht annähernd eingeschätzt werden kann.

Es stellt sich daher die Frage und zwar unbenommen der SV- Pflicht, wie damit umgegangen werden soll. Dies wird sicherlich individuell entschieden werden müssen.

Sollten Sie sich für eine detaillierte Berechnung interessieren, müsste wahrscheinlich schon unterjährig, d.h. vor Jahresende begonnen werden und zwar so weit, wie die Unterlagen vorhanden sind, weil dies anderweitig zeitlich nicht realisierbar ist.

Das Ganze kann sich aber noch mehr komplizieren.

Haben Sie beispielsweise keine Arbeitnehmer und geben keine Lohnsteuervoranmeldungen unterjährig ab, hätten Sie bei Geschenken an Geschäftspartner, von denen wir bislang nicht sprachen, Deklarationspflicht bis 10.01. des Folgejahres. Diejenigen, die unter letztere Bedingungen fallen, sollten daher ihre Modalitäten überprüfen.

Ein weiteres Thema ist das Fahrtenbuch. Bislang wurde dieses bis zum 31.05. des Folgejahres deklaratorisch verlangt. Nach einem derzeitigen Urteil wird nunmehr auch der 28.02. des Folgejahres als Ultimatum gesehen. Die Bearbeitungsmodalitäten erfordern die Abgabe der Fahrtenbücher zusammen mit Einreichung der Dezemberbuchhaltung, also frühestmöglich, Anfang Januar. Nur in diesen Fällen kann von uns sichergestellt werden, dass die Bearbeitung zum Termin erfolgen kann.

Regelaltersrente

Die Regelaltersrente und die damit verbundenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung werden dann gewährt, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und eine allgemeine Wartezeit erfüllt ist. So gesehen ist die Wartezeit gleichzusetzen mit einer Mindestversicherungszeit.Je nach Rentenart gelten Wartezeiten zwischen 5 und 35 Jahren, welche auf unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden.

  • Alle Arbeitnehmer die vor dem Jahr 1947 geboren wurden sind, haben mit dem Vollenden des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Rente.
  • Alle Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden sind, müssen bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
  • Für alle Arbeitnehmer, die zwischen 1947 und 1963 geboren wurden sind, gelten Zwischenzeiten, welche einer Tabelle zu entnehmen sind.

Um die Regelaltersrente zu erhalten, ist ein rechtzeitiger Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger erforderlich. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Regelaltersrente ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Zusätzlich können Regelaltersrentner auch weiterhin in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. Bezugnehmend auf die Rentenversicherung ist hierfür zu unterscheiden, ob parallel zu diesem Arbeitsverhältnis die Rente von dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird oder ob darauf vorerst verzichtet wird. (siehe Stichpunkt Rentenversicherung)

Generell gilt, dass Regelaltersrentner, welche sich in einem Arbeitsverhältnis befinden steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Hierfür ist folgendes zu beachten:

 lohnsteuerliche Behandlung

Weiterbeschäftigte Regelaltersrentner unterliegen mit Ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug und ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mittels ELSTAM ist erforderlich.

Krankenversicherung

Während eines Beschäftigungsverhältnisses besteht generell Versicherungspflicht. Allerdings handelt es sich hierbei um einen ermäßigten Beitragssatz von 14 % nach § 243 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), da der Arbeitnehmer nach einer Entgeltfortzahlung von länger als 6 Wochen keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (Beitragsgruppenschlüssel 3) (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

In diesem Fall übernehmen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung ist sowohl für den beschäftigten Rentner als auch für den Arbeitgeber immer der volle Beitrag zu entrichten (Beitragsgruppenschlüssel 1)

Arbeitslosenversicherung

Es tritt Beitragsfreiheit mit Ablauf des Monats ein, in dem der Arbeitnehmer das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet hat.

Normalerweise trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Damit aber die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmer attraktiver wird, entfällt zunächst für den Zeitraum von fünf Jahren (01.01.2017 – 31.12.2021) der bislang zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

Rentenversicherung

Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorher schon eine Altersrente bezogen hat oder ob die Rente mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt wird, gilt grundsätzlich eine Rentenversicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer.

Das heißt nur der Arbeitgeber zahlt den halben Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %. Der Arbeitslohn als auch die Arbeitgeberbeiträge wirken sich damit nicht auf den Rentenanspruch aus.

Es besteht jedoch seitens des Arbeitnehmers die Möglichkeit auf Verzicht dieser Befreiung.

Im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit werden weiterhin durch den Beschäftigten und den Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge geleistet, welche sich rentenerhöhend auswirken. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer erhält eine Rente und ist in einem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die Rentenversicherungsbefreiung. Dadurch erhält er einmal jährlich, sowohl für seine Beiträge als auch für die geleisteten Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, eine Rentenerhöhung solange wie er sich in dem Beschäftigungsverhältnis befindet.
  2. Der Arbeitnehmer hat keine Rente beantragt und ist in einem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die Rentenversicherungsbefreiung. Dadurch erhält er monatlich einen Rentenzuschlag von 0,5 % bis er seinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt.

gesonderte Meldung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragsstellers eine „gesonderte Meldung Grund 57“ über die beitragspflichtigen Einnahmen, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn, in elektronischer Form zu erstatten. Aufgrund dieser Meldung wird eine zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet.

 

Erstattung der gesetzlichen Krankenkasse: PRÄMIE oder BONUS

Nochmal hat sich der BFH mit der Frage des Sonderausgabenabzuges bei Erstattungen durch die Krankenkassen beschäftigt.

Bereits 2016 entschied das Gericht, dass Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen Ihren Mitgliedern für bestimmtes gesundheitsförderndes Verhalten erstatten, nicht die Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung mindern. (Urteil: X R 17/15)

Mit Urteil vom 06.06.2018 X R 41/17 hat der BFH nun entschieden, dass ein Unterschied zwischen Bonusleistungen und Prämien besteht.

Wer eine Prämie aufgrund eines Wahltarifes von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhält, muss diese Erstattung in der Einkommensteuererklärung bei seinen Krankenkassen-beiträgen gegenrechnen.

Als Begründung gibt der BFH an, dass der Bonus als Erstattung für selbstgetragene gesundheitsfördernde Aufwendungen anzusehen ist und somit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des Basiskrankenschutzes besteht.

Die Prämie hingegen bezieht sich auf die Beitragszahlungen und ist in der Regel mit dem Risiko einer Nachzahlung auf die Beiträge verbunden. Sie entspricht damit einer Beitragsrückerstattung bei privaten Krankenkassen.

Da die Prämie somit die Belastung des Steuerpflichtigen mindert, ist sie bei der Berechnung der Sonderausgaben abzuziehen.

Für die Einkommensteuererklärung ist damit in Zukunft bei Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse zu unterscheiden, ob diese als Bonus für gesundheitsförderndes Verhalten oder als Prämie für einen Wahltarif geleistet wurde. Aufgrund der Meldepflicht der Krankenkassen muss die entsprechende Unterscheidung bereits bei der Kasse erfolgen und kann auch nur dort wirksam geändert werden.

Ertragsteuerliche Behandlung der Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselautos

(Erlass vom 19.04.2018 Fin.Min.Sachsen-Anhalt)

Hersteller bieten ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeuges eine sogenannte Umwelt- oder Umtauschprämie an, wenn sie gleichzeitig ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen.

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Eine eigene Definition der Anschaffungskosten ist dem Einkommensteuergesetz nicht zu entnehmen, weshalb die handelsrechtliche Regelung auch für das Steuerrecht gilt.

Nach R 6.5 Abs. 1 EStR ist ein Zuschuss ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Sofern Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt werden, hat der Steuerpflichtige im allgemeinen ein Wahlrecht:

– Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter werden durch die Zuschüsse nicht berührt.

– Der Steuerpflichtige kann die Zuschüsse auch erfolgsneutral behandeln. Die Wirtschaftsgüter dürfen dann nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. (vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR)

Einen Zuschuss kennzeichnet, dass ihn eine außerhalb des Anschaffungsgeschäftes stehende dritte Person gewährt.

Der Kunde schließt den Kaufvertrag für das Fahrzeug in der Regel mit dem Händler und nicht mit dem Hersteller ab. Der Hersteller ist somit als außenstehende dritte Person zu betrachten. Da die Abwicklung der Prämie über den Händler erfolgt, steht sie aus Sicht des Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des Neufahrzeuges.

Durch diesen unmittelbaren Zusammenhang entfällt obiges Wahlrecht mit der Folge der zwingenden Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die vom Erwerber geleisteten Aufwendungen.

Die Umwelt- oder Umtauschprämie stellt damit eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.

 

Steuerliche Entlastung für Familien ab 2019

Die Bundesregierung hat ein neues „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlichen Regelungen“ (FamEntlastG) vorgelegt, welches in 2 Stufen (2019 und 2020) umgesetzt werden soll.
Die Entlastungen bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Kinderfrei- beträgen und einem höheren Grundfreibetrag.
Außerdem ist eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten
Progression“ vorgesehen, die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 (1,84%) und 2020 (1,95%) verschieben sich nach rechts.

im Überblick:

Kindergeld                              bis 30.06.19                      ab 01.07.19

1.und 2. Kind je                      194€                                       204 €
3. Kind je                                   200 €                                     210 €
ab dem 4. Kind je                   225 €                                     235 €

                                                2018                     ab 2019                    ab 2020

Kinderfreibeträge                  7.428 €                 7.620 €                           7.812 €

Grundfreibetrag                      9.000 €                 9.168 €                           9.408 €

Unterhaltshöchst-
Betrag (§ 33a (1) EStG)          9.000 €                 9.168 €                           9.408 €

 

Ein Abbau des Solidaritätszuschlags ist in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

Vorsteuerabzug auch bei fehlender Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung unter bestimmten Umständen möglich

Um den Vorsteuerabzug aus der Abrechnung über eine empfangene Leistung geltend machen zu können, ist u.a. das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung.

Gem. § 14 Abs. 4 UStG muss die Rechnung insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, zur Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten.

Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass die Identifizierung der abgerechneten Leistung leicht und eindeutig möglich ist.

Der BFH hat nun hinsichtlich des Fehlens einer expliziten Angabe zum Leistungszeitpunkt mit Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) entschieden, dass in solchen Fällen auch dann der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Bei der Prüfung hat das Finanzamt neben der Rechnung selbst auch zusätzliche Informationen und Belege, die der Steuerpflichtige beigebracht hat, zu berücksichtigen.

Entsprechende Unterlagen und Informationen können auch im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung noch beigefügt werden.

Sollte dennoch eine Rechnungsberichtigung vonnöten sein, sei darauf verwiesen, dass nach aktueller Rechtsprechung des EuGH die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungslegung zurückwirkt, soweit die ursprüngliche Rechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung sowie zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Nichts desto trotz sollte man bei Empfang von Rechnungen stets darauf achten, dass die vom Gesetzgeber geforderten Angaben vollständig und eindeutig enthalten sind.

 

 

geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

geringfügige Beschäftigung

Allgemeines:

Ein geringfügig Beschäftigter darf maximal 450,00 € im Monat verdienen und das Arbeitsentgelt unterliegt dem Mindestlohngesetz (Stand 01.01.2017 = 8,84 €).

Das Beschäftigungsverhältnis muss schriftlich festgehalten werden und es sind stundengenaue monatliche Arbeitsnachweise zu führen. Zusätzlich zu beachten ist, dass ein geringfügig Beschäftigter einem sozial- und steuerpflichtigem Arbeitnehmer gleichzustellen ist, das heißt er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Feiertags-, Urlaubs- und Krankheitsfall.

 

Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer unterliegt keiner Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Hingegen gilt in der Rentenversicherung grundsätzlich für alle eine Versicherungspflicht.

Seit dem 01.01.2013 können sich Arbeitnehmer mittels eines schriftlichen Antrages bei dem Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen.

Für das beitragspflichtige Entgelt in der Rentenversicherung gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 € im Monat. Das bedeutet, dass als Rentenversicherungsbeitrag ab 01.01.2018 mindestens einen Beitrag von 32,55 € (18,6 % von 175 €) zu zahlen ist. Somit muss der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von unter 175 € den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragsanteil von 15 % stets auf 32,55 € aufstocken.

Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der allgemeinen Steuerpflicht und kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal mit 2 % Pauschsteuer versteuert werden. Diese Pauschsteuer kann von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

Arbeitgeber:

Die Kosten für einen geringfügig Beschäftigten betragen 13 % für den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag, 15 % für den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag,

2 % Pauschsteuer, 1,61 % Umlagen (U1 / U2) und 0,06 % Insolvenzgeldumlage (Stand 01.01.2018).

 

kurzfristige Beschäftigung

Allgemeines:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Diese Regelung muss im Voraus vertraglich in Schriftform befristet sein.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle.

 

Arbeitnehmer:

Eine kurzfristige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.

Das Arbeitsentgelt für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter den nachfolgenden Voraussetzungen mit 25 % pauschaliert werden.

Die Beschäftigung darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage bestehen und die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer darf durchschnittlich je Arbeitstag 72,00 € nicht übersteigen.

 

Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat lediglich Beiträge zur Umlage U1 und U2, sowie der Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Körperschaftsteuererklärung Veranlagungszeitraum 2017

Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Diese wird mit der Körperschaftssteuererklärung veranlagt. Bisher gab es 8 verschiedenen Arten der Körperschaftsteuererklärung; unter anderem für beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften oder für Vereine.

Ab 2017 werden diese in einem neuen Mantelbogen mit den entsprechenden Anlagen zusammengefasst. Auch die bisher bereits vorhandenen Anlagen wurden überarbeitet und teilweise geändert.

Die Körperschaftsteuererklärung ist verpflichtend elektronisch authentifiziert beim Finanzamt einzureichen. Bereits in den letzten Jahren hat die Bereitstellung der Schnittstelle für die elektronische Übermittlung beim Finanzamt länger Zeit in Anspruch genommen. Für den Veranlagungszeitraum 2017 gilt dies aufgrund der vollständigen Änderung der Formulare im Besonderen.

Mit Hinweis vom BMF vom 12.04.2018 wurde mitgeteilt, dass die elektronische Form der Körperschaftsteuererklärung 2017 erst ab August 2018 verfügbar ist. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Abgabe in Papierform bis 31.08.2017 rechtswirksam möglich ist.

Somit ist es bis zu dem genannten Datum erlaubt, die Erklärung in Papierform beim Finanzamt einzureichen. Eine spätere elektronische Übermittlung ist nicht notwendig, kann aber vom Finanzamt angefragt werden, da es diesem die Bearbeitung erleichtert.

Nach dem 31.08.2018 muss die Erklärung in elektronischer Form abgegeben werden. Eine Abgabe in Papierform ist dann nicht mehr rechtswirksam und schließt einen Verspätungszuschlag nicht aus.

Ab 2017 gilt außerdem für Unterlagen zur Steuererklärung die sogenannte Vorhaltepflicht. Das heißt, der Steuerpflichtige muss z.B. Kapitalertragssteuerbescheinigungen nicht mehr dem Finanzamt mit der Erklärung einreichen, sondern diese nur bei sich aufbewahren und auf Anforderung dem Finanzamt zukommen lassen.

Allerdings ist damit Vorsicht geboten, da bei Nichteinreichung der Unterlagen, das Finanzamt bei einer späteren Prüfung auf neue Tatsachen gemäß § 173 AO verweisen kann und damit eine mögliche Änderungsnorm für bestandskräftige Bescheide besitzt. Es ist somit ratsam weiterhin die Unterlagen sofort mit abzugeben. Mit Abgabe der Unterlagen wird beim Finanzamt die manuelle Prüfung der Veranlagung veranlasst, dies kann unter anderem eine längere Bearbeitungszeit bewirken.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Nach BFH- Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16 liegt eine begünstigte Investition i.S. des §7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in Anspruch genommen werden.
Im Streitfall wurde im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Betrag in Höhe des von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags dem Sonderbilanzgewinn eines Mitgesellschafters hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung erfolgte zu Recht.

Nach §7g Abs. 7 EStG sind bei Personengesellschaften die Abs. 1 bis 6 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Folglich ist es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens investiert wurde.