Beiträge, Rechengrößen und Termine 2018

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                          14,60%
ermäßigter Satz                           14,00%
durchschnittlicher Zusatzbeitrag      1,00%

Rentenversicherung                     18,60%

Arbeitslosenversicherung               3,00%

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                           2,55%
Beitragssatz für Kinderlose             2,80%

Insolvenzgeldumlage                     0,06%

Künstlersozialabgabe                     4,20%

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

monatlich 4.425,00€
jährlich 53.100,00€

Renten- und Arbeitslosenversicherung
alte Bundesländer       neue Bundesländer
monatlich          6.500,00€                   5.800,00€
jährlich           78.000,00€                  69.600,00€

 

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                  monatlich 450,00€
Sonstige Einkünfte (ohne Minijob)                 monatlich 435,00€

Geringverdienergrenze für Auszubildende     monatlich 325,00€

 

Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge in 2018

Januar 29.01.2018
Februar 26.02.2018
März 27.03.2018
April 26.04.2018
Mai 29.05.2018
Juni 27.06.2018
Juli 27.07.2018
August 29.08.2018
September 26.09.2018
Oktober 26.10.2018
November 28.11.2018
Dezember 21.12.2018

Weihnachtsfrieden

Seinen Ursprung hat der Weihnachtsfrieden im 1. Weltkrieg im Jahre 1914, insbesondere an der Westfront.

Deutsche wie britische Soldaten erhielten Weihnachtspäckchen aus der Heimat, zündeten Kerzen auf den Schützengräben an oder stellten kleine Weihnachtsbäume davor auf und sangen britische und deutsche Weihnachtslieder und gemeinsam beschlossen die Soldaten, in dieser Zeit nicht auf den Gegner zu schießen, sondern ihnen die Freude an dem Öffnen der Weihnachtspäckchen zu gönnen und an ihre Familien zu denken.

Der Weihnachtsfrieden steht somit für den Zeitraum kurz vor Weihnachten bis Neujahr, in welchem die Behörden und Ämter keine Verwaltungsakte erlassen, welche die Bürgerinnen und Bürger belasten könnten.

So verzichtet die Finanzverwaltung in diesem Zeitraum auf die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen und die Durchführung von Betriebsprüfungen.

Ausnahmen von dem Weihnachtsfrieden sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn Steuerausfälle durch Verjährung drohen. Außerdem stehen nicht alle Finanzämter dieser Tradition positiv gegenüber. Da diese keine gesetzliche Grundlage besitzt, sind die Ämter nicht verpflichtet, sich daran zu beteiligen.

Auch werden in diesem Zeitraum Steuerbescheide verschickt und somit Erstattungen und Nachzahlungen festgesetzt.

Festgesetzte Steuern, welche in diesem Zeitraum fällig werden, müssen trotzdem gezahlt werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Zudem sollte man damit rechnen, dass kommunale Ordnungsämter oder auch die Polizeibehörden bei Verstößen im ruhenden Verkehr oder bei Geschwindigkeitskontrollen entsprechende Vergehen ahnden werden. Nur zugeschickt werden diese Bescheide eben nicht in dem Zeitraum des Weihnachtsfrieden.

Wir wünschen friedliche Weihnachten und einen guten Rutsch.

Häusliches Arbeitszimmer

Der BFH urteilte in mehreren Fällen zum häuslichen Arbeitszimmer.

1. Arbeitszimmer an mehreren Wohnsitzen

(BFH vom 09.05.2017, VIII, R 15/15)

Der personenbezogene Höchstbetrag begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf € 1.250,00.

Im konkreten Fall unterhielt der Kläger zwei Wohnsitze mit je einem Arbeitszimmer.

Der BFH deckelte den Betriebsausgabenabzug auf insgesamt € 1.250,00, da der Höchstbetrag je Steuerpflichtigem und nicht je Arbeitszimmer gelte.

 

2. Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten
(BFH vom 24.05.2017, VIII R 52/13)

Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von € 1.250,00 ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen.

Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Im zu entscheidenden Fall nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit sowie einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Nutzung in beiden Bereichen umfasste ungefähr die gleiche Zeit.

Da bei dem Steuerpflichtigen bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten in diesem Bereich keine Kosten geltend gemacht werden.

Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit stand zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, aber das Arbeitszimmer war auch nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Der BFH führte aus, dass die tatsächlichen Kosten zuzuordnen seien.

Der Steuerpflichtige konnte daher die auf den freiberuflichen Anteil entfallenden Aufwendungen wie folgt geltend machen.

Beispiel:

– Kosten Arbeitszimmer insgesamt € 2.000,00
– Nutzung nichtselbständige Arbeit/freiberufliche Tätigkeit je 50%, d.h. je € 1.000,00 Kosten

– Höchstbetrag € 1.250,00

– kein Ansatz von Kosten für nichtselbständige Arbeit, da anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand

aber:       keine Aufteilung Höchstbetrag in € 625,00 für nichtselbständige Arbeit und
€ 625,00 für freiberufliche Tätigkeit

sondern:  Ansatz der tatsächlichen € 1.000,00 Kosten für freiberufliche
Tätigkeit

3. Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen
(BFH vom 15.12.2016, VI R 53/12)

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür in seiner Person vorliegen.

Der auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Vorauszahlung der Krankenversicherung als Steuersparmodell

Wer freiwillig Krankenversichert ist, hat die Möglichkeit, Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr steuerlich abzuziehen, soweit diese das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Da Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, spielt es keine Rolle für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Es muss lediglich die genannte Einschränkung beachtet werden.

So können Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagert werden, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Abfindungszahlung.

Durch eine Verlagerung können die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden, die ohne die Vorauszahlungen häufig keine Steuerentlastung bringen würden.

Diese Gestaltungsmöglichkeit ist bereits seit dem 01.01.2010 anwendbar. Diese Option gilt nicht für den Personenkreis, der im Angestelltenverhältnis die Beitrags-bemessungsgrenze nicht überschreitet.

Für welche Personen das Steuersparmodell in Frage kommt, hängt von zahlreichen Komponenten ab, deshalb sollte immer zur Entscheidungsfindung ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Mutterschutz (MuSchG)

Der Mutterschutz ist ein berufsgruppenunabhängiges für alle Frauen einheitliches Gesundheitsniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit. Auch Schülerinnen und Studentinnen sind zu berücksichtigen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Der Arbeitgeber unterliegt aufgrund des Mutterschutzgesetz einigen Pflichten, wie beispielsweise:
– Beachtung von Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfrist und Beschäftigungs-beschränkungen außerhalb der Schutzfrist; ggf. Zahlung von Mutterschutzlohn
– Einhaltung der Schutzfrist
– Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
– Inkenntnissetzung von der werdenden Mutter über den vom Arzt ausgestellten mutmaßlichen Entbindungstermin,
– Einhaltung des Kündigungsverbots.

Mutterschutzlohn (Beschäftigungsverbot)

Bei einem Beschäftigungsverbot ist zu beachten, ob es sich um ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG) oder um ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 4 MuSchG) mit teilweiser oder vollständiger Freistellung handelt. Die detaillierte Erklärung hierzu sind im Mutterschutzgesetz aufgeführt und in der Mutterschutzverordnung konkretisiert.

Bei der Mutterschutzfrist werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt. Für werdende als auch stillende Mütter bestehen bestimmte Beschäftigungsverbote z. B.

– bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind lt. ärztlichem Zeugnis;
– Verbot von schwerer körperlichen Arbeit und Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen;
– Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit;
– eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach der Entbindung (und nach der Schutzfrist) lt. ärztlichem Zeugnis.

Soweit die obigen Beschäftigungsverbote einer Fortsetzung der üblichen Arbeit oder der Beschäftigung im bisherigen Umfang entgegenstehen, kann die Arbeitnehmerin mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Dies darf jedoch keine Verdienstminderung mit sich bringen.
Der Arbeitgeber muss mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiterzahlen. Hierbei ist folgendes zu beachten:

– zu dem Durchschnittsverdienst zählen alle laufenden Arbeitsentgelte, ausgenommen sind Einmalzahlungen
– Verdienstkürzungen aufgrund von Erkrankungen, Kurzarbeit oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis sind bei der Berechnung außer Acht zu lassen
– zu berücksichtigen sind jedoch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten (§ 20 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes)

Bei dem Mutterschutzlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, welcher als laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird und steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Mutterschutzfrist (Mutterschaftsgeldzuschuss)

Alle Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gelöst worden ist, erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
Die Krankenkassen sind für gesetzlich pflicht- oder freiwillig Versicherte zuständig. Hierbei erhalten die Arbeitnehmerinnen nach § 24i SGB V ein Mutterschaftsgeld von höchsten 13,00 € pro Kalendertag, welches steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Privat Versicherte erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt ebenso bis zu 13,00 € kalendertäglich, jedoch höchstens insgesamt 210 € (§ 18 Abs. 2 Mutterschutzgesetz), welcher auch steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13,00 € kalendertäglich) übersteigt. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz)
Der Zuschuss ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem Nettoarbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist. Bei wöchentlicher Abrechnung gelten die letzten 13 abgerechneten Wochen. Einmalzahlung bleiben dabei außer Betracht.

Werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden, außer durch ausdrücklichen Wunsch von der Arbeitnehmerin. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Feststellung einer Behinderung bei dem Säugling innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt, verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)

Selbst getragene Krankenbehandlungskosten sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.04.2017 Az. 11 K 11327/16) hat entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Das Finanzamt erlangte im Streitjahr Kenntnis von einer Beitragsrückerstattung für das Vorjahr und berücksichtigte nur noch die geleisteten Beiträge unter Abzug des Erstattungsbetrages. Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen hingegen kamen nicht zum Ansatz. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete zum einen, dass die geltend gemachten Krankheitskosten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden können. Diese seien steuerlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.

Anmerkung: Dies führt zu einer Doppelbesteuerung da andererseits die Beitragsrückerstattungen den Abzug der Sonderausgaben mindern. Mit diesem aus unserer Sicht fehlerhaften Urteil stellt sich zudem die Frage, inwiefern die Dosierbarkeit der Eigenanteile, die vom Gesetz geforderte Zwangsläufigkeit in Frage stellt?

Grunderwerbsteuer bei Erb-und Schenkungsfällen

In Erb- und Schenkungsfällen in die ein Grundstück involviert ist, muss nicht nur die Erb- und Schenkungssteuer beachten werden, sondern auch die Grunderwerbsteuer. § 3 GrEStG regelt dafür einige Fälle der Grunderwerbsteuerfreiheit. Bei diesen sind jedoch folgende Fallstricke zu beachten:

1. Schenkung mit Nießbrauch

Gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG sind Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes grunderwerbsteuerfrei.

Seit 2009 ist der Wert des Nießbrauchs durch Wegfall des § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. von der Bemessungsgrundlage zum Zwecke der Erbschaftsteuer abziehbar. Damit fällt dieser nicht mehr unter die Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG.

Bei Schenkungen in gerader Verwandtschaftslinie wird dieses Problem durch § 3 Nrn. 4, 6 GrEStG aufgefangen (siehe 3.). Somit ist eine Übertragung z.B. von Eltern an Kinder oder zwischen Lebenspartnern (eingetragen bzw. Eheleute) weiterhin unproblematisch. Bei allen anderen ist auf die Grunderwerbsteuer zu achten.

Die Berechnung des Nießbrauchs für die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der Berechnung für Zwecke der Schenkungssteuer identisch. Die Begrenzung von § 16 BewG greift in der Grunderwerbsteuer nicht (BFH II R 38/12 v. 20.11.2013)

2. Teilung des Nachlasses (Erbschaftsfall)

§ 3 Nr. 3 GrEStG befreit die Teilung eines Nachlasses von der Grunderwerbsteuer. Auch hier ist eine Besonderheit zu beachten.

Meist wird nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft das entsprechende Grundstück gemeinsam besitzen und erst nach evtl. langwierigen Auseinandersetzungen der Erben dieses einem oder einem Teil der Erben zugesprochen. Sollte in einem solchen Fall das Grundbuchamt eine Änderung der Eintragung verlangen, sollte bei diesem Amt eine Fristverlängerung bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung beantragt werden. Das ist in der Regel problemlos möglich.

Sollte dies nicht geschehen und die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden, so ist dieser Vorgang grunderwerbsteuerfrei Die zweite Änderung, in der die Erbengemeinschaft aufgelöst und der einzelne Erbe bzw. die Teilerbengemeinschaft eingetragen wird, ist dann jedoch steuerpflichtig, da es sich nicht mehr um einen Erbfall handelt.

3. Gerade Verwandtschaftslinie

Wie bereits bei 1. erwähnt, gilt ein Grundstückserwerb in gerader Verwandtschaftslinie als grunderwerbsteuerfrei gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG. Gerade Linie sind in diesem Fall Vor- und Nachfahren (auch Stiefkinder), aber keine Geschwister.

Zu beachten ist, dass dies im Gegensatz zu § 3 Nr. 2 GrEStG nur für Grundstückserwerbe gilt, nicht jedoch für andere grunderwerbsteuerbare Vorgänge wie z.B. Anteilsübertragungen.

Steuererleichterungen bei Elektromobilität

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität wurde am 16.11.2016 verkündet. Käufer von Elektro-Autos erhalten damit weitere Steuererleichterungen in zwei Steuerbereichen, der Kfz-Steuer und der Einkommensteuer.

Bei der Kraftfahrzeugsteuer gilt derzeit bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine 5-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Steuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf 10 Jahre verlängert. Die 10-jährige Kfz-Steuerbefreiung wird auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

Beachte: Die Kfz-Steuerbefreiung wird ab dem Tag der von den Zulassungsbehörden festgestellten Einhaltung aller Voraussetzungen gewährt.

Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers, das bislang als so genannter geldwerter Vorteil versteuert werden musste, ist ab 01.01.2017 steuerfrei (§ 3 Nummer 46 EStG). Gleiches gilt auch für S-Pedelecs. Diese sind zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 km/h fahren können.

Die Übereignung der Ladevorrichtung sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb bzw. zum Betrieb der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Beachte: Die Steuerbefreiung und die Lohnsteuerpauschalierung gelten erstmals für nach dem 31.12.2016 endende Lohnsteuerzeiträume, letztmals für vor dem 01.01.2021 endende Lohnsteuerzeiträume.

Kassenführung – Ein „weiter wie bisher“ geht nicht mehr

Wie jeder Unternehmer mittlerweile aus diversen Publikationen mitbekommen haben sollte, hat die Finanzverwaltung die Regelungen für die Führung von Kassenbüchern ab dem Jahr 2017 extrem verschärft.

Wir hatten hierzu auch bereits in der Veröffentlichung vom 15.08.2016 auf unserer Homepage informiert.

Jeder Unternehmer sollte sich zwingend hinterfragen, ob er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Anderenfalls sind dringend Maßnahmen einzuleiten, um den Anforderungen bei der Kassenbuchführung gerecht zu werden.

Die gängige Praxis, dass in einem Kassenbuch anhand der Tagessummenendbons die Tageseinnahmen erfasst werden, ist spätestens ab 2017 nicht mehr ausreichend.

Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht für sämtliche Einnahmen und Ausgaben.

Jede Kasse muss kassensturzfähig sein, d.h. aufgrund der geführten Aufzeichnungen (elektronisch oder per Hand) muss zu jeder Zeit der Sollbestand ermittelbar sein und mit dem Istbestand abgeglichen werden können.

Dies wird u.a. im Rahmen der ab 2018 unangekündigt stattfindenden Kassennachschauen durch die Finanzämter abgeprüft werden.

Sollte sich herausstellen, dass die Kassenaufzeichnungen formell oder gar materiell mangelhaft sind, kann es zu empfindlichen Hinzuschätzungen kommen oder ggf. Sanktionen in Form von Bußgeldern geben.

Man sollte daher wissen, dass ab 2017 grundsätzlich nur noch der Einsatz von elektronischen Registrierkassensystemen bzw. PC- Kassensystemen anerkannt wird, bei denen sämtliche Einzeldaten, die durch die Nutzung entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

– jederzeit verfügbar
– unverzüglich lesbar und
– maschinell auswertbar

aufbewahrt werden können.

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm genutzte Kassensystem diese Anforderungen erfüllt.

Ggf. sollte hier mit dem Kassenhersteller Rücksprache gehalten werden.

Ebenfalls aufbewahrungspflichtig sind sämtliche Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen zum genutzten Kassensystem.

Als Alternative zum Einsatz von elektronischen bzw. PC- Kassensystemen hat der Gesetzgeber bis auf weiteres immer noch die Führung einer sog. offenen Ladenkasse zugelassen.

Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung einer solchen „Papier“- Kasse sind jedoch sehr hoch, deren Erfüllung extrem zeitaufwendig und fehleranfällig.

So besteht auch bei einer offenen Ladenkasse die Einzelaufzeichnungspflicht, d.h. jede einzelne Einnahme und jede Ausgabe ist gesondert zu erfassen.

Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (z.B. Imbißstand).

Bei Führung einer offenen Ladenkasse sind tägliche Kassenberichte zu erstellen, in welchen neben Tagesend- und Tagesanfangsbestand sämtliche Einnahmen und Ausgaben einzeln zu erfassen sind.

Die Tagesendbestände sind aufgrund von Zählprotokollen der in der Kasse befindlichen Barmittel nachzuweisen.

Die Ermittlung der Tageseinnahmen hat durch eine sog. retrograde Ermittlung zu erfolgen, d.h. ausgehend vom Tagesendbestand wird unter Hinzurechnung aller Ausgaben und Entnahmen sowie der Minderung aller Einlagen und des Tagesanfangsbestandes im Ergebnis die Summe der Tageseinnahmen ermittelt.

Sämtliche Entnahmen, Einlagen und Ausgaben sind dabei durch Belege nachzuweisen.

Nur, wenn bei einer offenen Ladenkasse sämtliche Aufzeichnungen und Belege in der genannten Form vorliegen bzw. geführt werden, wird die Kassenführung durch die Finanzverwaltung anerkannt.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine reine Kassenbuchführung, in welcher lediglich die Einnahmen und Ausgaben chronologisch aufgeführt werden, keine ordnungsgemäße Kassenführung darstellt.

Wenn mehrere Filialen bestehen, muss für jede Filiale eine separate Kasse geführt werden.

Anhand der Anforderungen an die Kassenführung ist damit von der Führung einer offenen Ladenkasse bei Unternehmen mit bargeldintensiven Geschäften abzuraten.

Sofern Sie im Einzelnen Rückfragen zu dieser Thematik haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Überlassung von Elektro-Bikes an Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber überlassene Elektro-Bikes, zur privaten Nutzung, sind beim Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil abzurechnen. Elektro-Bikes können verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug eingeordnet werden.

Verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen

Elektrofahrräder ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen.

Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Heimfahrten) werden 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder des Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer angesetzt.

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden.

Verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen

Hat ein Elektrofahrrad einen Motor der Geschwindigkeiten über 25 km unterstützt, ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils so wie bei einem PKW der zur privaten Nutzung überlassen wurde, anzuwenden. Das bedeutet die 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder des Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer plus die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.