Gleitzone im Niedriglohnbereich (Gleitzonenregelung)

Die Gleitzonenregelung gilt für alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst zwischen 450,01 € – 850,00 €, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen worden sind.

Oben genannte Entgelte sind versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Gesamtsozialversicherung zu zahlen, während der Arbeitgeber die üblichen Beiträge zahlt.

Zur Überprüfung ob die Gleitzonenregelung angewandt wird, ist von dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, gilt die Gleitzonenregelung nur dann, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt.

Ausnahmen bei der Anwendung der Gleitzonenregelung

– Bei der Rentenversicherung zahlt der Arbeitnehmer gekürzte Arbeitnehmerbeiträge, daraus ergeben sich reduzierte Rentenanwartschaften.
Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen (§163Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Dies muss der Arbeitnehmer schriftlich bei dem Arbeitgeber einreichen. Diese Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist eine Aufstockung nicht möglich.
– Für die Prüfung der Gleitzonenregelung ist bei einer Nettolohnvereinbarung nicht der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag, sondern der reguläre Arbeitnehmerbeitrag zu berücksichtigen.
– Bei der Anwendung der Gleitzonenregelung ist eine Meldung mit einem Merkmal zu versehen.

keine Anwendung der Gleitzonenregelung

– Bei Personen die in einer Berufsausbildung beschäftigt sind. (Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Umschüler, für die das Berufsbildungsgesetz gilt)
– Bei Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
– Bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.
– Bei Arbeitsentgelten aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit und bei Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Maßgebend sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen“ Arbeitsentgelte.
– Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850,00 € beträgt und jenes nur wegen Kurzarbeit so weit vermindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 850,00 € unterschreitet.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums bei der Berechnung der Einkommensteuer.

Er wird im § 32a Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt und bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird in § 2 Absatz 5 Einkommensteuer-gesetz definiert, als die Summe der Einkommensarten abzüglich von Freibeträge und anderen steuermindernden Tatsachen.

Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an. Bei einem übersteigenden Betrag wird der Grundfreibetrag bei der Berechnung des Prozentsatzes berücksichtigt.

Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000,00 € für Ledige und 18.000,00 € bei Verheirateten. Er ist nach einer stabilen Phase in den letzten Jahren seit 2012 jedes Jahr auf Grundlage des im Sozialrecht definierten sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs gestiegen.

Die Anhebung erfolgte in diesen Schritten:

Jahr – Ledige – Verheiratete

2012 – 8.004,00 – 16.008,00
2013 – 8.130,00 – 16.260,00
2014 – 8.354,00 – 16.708,00
2015 – 8.472,00 – 16.944,00
2016 – 8.652,00 – 17.304,00
2017 – 8.820,00 – 17.604,00
2018 – 9.000,00 – 18.000,00

Der Grundfreibetrag wird sowohl bei der Berechnung der Lohnsteuer als auch bei der Berechnung von Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt. Er gilt allerdings nur für Steuerpflichtige die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt werden.

Spenden

Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden.

Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 getätigt wurden, braucht der Spendennachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt zu werden. Für die Steuererklärung 2017, die im Jahr 2018 abgegeben wird, muss die Spendenbescheinigungen nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden. Dafür müssen die Bescheinigungen aber mindestens ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Für Spenden bis zu 200 Euro gilt der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dieses Verfahren greift 2018 auch bei Spenden an anerkannte Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen – und zwar unabhängig von der Höhe der Spende.

Als Spendennachweis genügt dann ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der Computer-Ausdruck beim Onlinebanking. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist nicht erforderlich. Diese Regelung ist aber bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Überschreiten privater Vermögensverwaltung

Bekanntermaßen regelt § 23 EStG, dass die Veräußerung von Grundbesitz, so zwischen An- und Verkauf mehr als 10 Jahre vergangen sind, nicht der Steuerpflicht unterliegt.

Mit Urteil vom 28.09.2017 – IV R 50/15 hat der BFH die sogenannte Verklammerungsrechtssprechung auch auf unbewegliche Wirtschaftsgüter ausgedehnt und dort eine weitere Ausnahme geschaffen. Das bedeutet, dass die Einzeltätigkeiten Vermietung eines Grundstückes und Veräußerung eines Grundstückes zu einem einheitlichen Ganzen verklammert werden, wenn von Anbeginn die Veräußerung nach Ablauf der Vermietungsfrist feststand.

Die sogenannte Verklammerung muss unstreitig bei Beginn der Vermietung vorliegen und soll gelten, wenn eine Totalüberschussprognosse negativ ausfällt, mit anderen Worten Vermietungsverluste erzielt werden.

Steuerliche Behandlung von Verwarngeldern, Bußgeldern und Geldstrafen

Nicht nur im privaten Bereich entstehen Aufwendungen, mit denen Fehlverhalten sanktioniert wird.

Wenn im betrieblichen Bereich Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarngelder anfallen, stellt sich oft die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind.

Grundsätzlich dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder, welche von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Anders verhält es sich, sofern betrieblich veranlasste Geldbußen von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden. Für solche Aufwendungen ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

Sofern ein Arbeitgeber durch seine Arbeitnehmer veranlasste Geldbußen (z.B. wegen Falschparkens oder Geschwindigkeitsüberschreitungen) übernimmt, stellt dies lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Die frühere Regelung, wonach unterstellt wurde, dass die Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt und somit die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzuges bestand, ohne dass dies beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn zur Folge hatte, gilt nicht mittlerweile mehr (BFH- Urteil vom 07.07.2004).

Allerdings gibt es ein Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.2016 (1 K 2470/14 L), wonach eine Übernahme von festgesetzten Verwarnungsgeldern durch den Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Im konkreten Fall hat ein Paketzustelldienst Verwarngelder übernommen, welche gegen ihn festgesetzt worden sind wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung von Paketen.

In diesem Fall wurde ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bejaht.

Jedoch ist gegen dieses Urteil Revision zugelassen worden. Das Verfahren ist derzeit beim BFH anhängig (Az.: VI R 1/17).

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2018

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                          14,60%
ermäßigter Satz                           14,00%
durchschnittlicher Zusatzbeitrag      1,00%

Rentenversicherung                     18,60%

Arbeitslosenversicherung               3,00%

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                           2,55%
Beitragssatz für Kinderlose             2,80%

Insolvenzgeldumlage                     0,06%

Künstlersozialabgabe                     4,20%

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

monatlich 4.425,00€
jährlich 53.100,00€

Renten- und Arbeitslosenversicherung
alte Bundesländer       neue Bundesländer
monatlich          6.500,00€                   5.800,00€
jährlich           78.000,00€                  69.600,00€

 

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                  monatlich 450,00€
Sonstige Einkünfte (ohne Minijob)                 monatlich 435,00€

Geringverdienergrenze für Auszubildende     monatlich 325,00€

 

Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge in 2018

Januar 29.01.2018
Februar 26.02.2018
März 27.03.2018
April 26.04.2018
Mai 29.05.2018
Juni 27.06.2018
Juli 27.07.2018
August 29.08.2018
September 26.09.2018
Oktober 26.10.2018
November 28.11.2018
Dezember 21.12.2018

Weihnachtsfrieden

Seinen Ursprung hat der Weihnachtsfrieden im 1. Weltkrieg im Jahre 1914, insbesondere an der Westfront.

Deutsche wie britische Soldaten erhielten Weihnachtspäckchen aus der Heimat, zündeten Kerzen auf den Schützengräben an oder stellten kleine Weihnachtsbäume davor auf und sangen britische und deutsche Weihnachtslieder und gemeinsam beschlossen die Soldaten, in dieser Zeit nicht auf den Gegner zu schießen, sondern ihnen die Freude an dem Öffnen der Weihnachtspäckchen zu gönnen und an ihre Familien zu denken.

Der Weihnachtsfrieden steht somit für den Zeitraum kurz vor Weihnachten bis Neujahr, in welchem die Behörden und Ämter keine Verwaltungsakte erlassen, welche die Bürgerinnen und Bürger belasten könnten.

So verzichtet die Finanzverwaltung in diesem Zeitraum auf die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen und die Durchführung von Betriebsprüfungen.

Ausnahmen von dem Weihnachtsfrieden sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn Steuerausfälle durch Verjährung drohen. Außerdem stehen nicht alle Finanzämter dieser Tradition positiv gegenüber. Da diese keine gesetzliche Grundlage besitzt, sind die Ämter nicht verpflichtet, sich daran zu beteiligen.

Auch werden in diesem Zeitraum Steuerbescheide verschickt und somit Erstattungen und Nachzahlungen festgesetzt.

Festgesetzte Steuern, welche in diesem Zeitraum fällig werden, müssen trotzdem gezahlt werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Zudem sollte man damit rechnen, dass kommunale Ordnungsämter oder auch die Polizeibehörden bei Verstößen im ruhenden Verkehr oder bei Geschwindigkeitskontrollen entsprechende Vergehen ahnden werden. Nur zugeschickt werden diese Bescheide eben nicht in dem Zeitraum des Weihnachtsfrieden.

Wir wünschen friedliche Weihnachten und einen guten Rutsch.

Häusliches Arbeitszimmer

Der BFH urteilte in mehreren Fällen zum häuslichen Arbeitszimmer.

1. Arbeitszimmer an mehreren Wohnsitzen

(BFH vom 09.05.2017, VIII, R 15/15)

Der personenbezogene Höchstbetrag begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf € 1.250,00.

Im konkreten Fall unterhielt der Kläger zwei Wohnsitze mit je einem Arbeitszimmer.

Der BFH deckelte den Betriebsausgabenabzug auf insgesamt € 1.250,00, da der Höchstbetrag je Steuerpflichtigem und nicht je Arbeitszimmer gelte.

 

2. Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten
(BFH vom 24.05.2017, VIII R 52/13)

Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von € 1.250,00 ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen.

Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Im zu entscheidenden Fall nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit sowie einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Nutzung in beiden Bereichen umfasste ungefähr die gleiche Zeit.

Da bei dem Steuerpflichtigen bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten in diesem Bereich keine Kosten geltend gemacht werden.

Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit stand zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, aber das Arbeitszimmer war auch nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Der BFH führte aus, dass die tatsächlichen Kosten zuzuordnen seien.

Der Steuerpflichtige konnte daher die auf den freiberuflichen Anteil entfallenden Aufwendungen wie folgt geltend machen.

Beispiel:

– Kosten Arbeitszimmer insgesamt € 2.000,00
– Nutzung nichtselbständige Arbeit/freiberufliche Tätigkeit je 50%, d.h. je € 1.000,00 Kosten

– Höchstbetrag € 1.250,00

– kein Ansatz von Kosten für nichtselbständige Arbeit, da anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand

aber:       keine Aufteilung Höchstbetrag in € 625,00 für nichtselbständige Arbeit und
€ 625,00 für freiberufliche Tätigkeit

sondern:  Ansatz der tatsächlichen € 1.000,00 Kosten für freiberufliche
Tätigkeit

3. Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen
(BFH vom 15.12.2016, VI R 53/12)

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür in seiner Person vorliegen.

Der auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Vorauszahlung der Krankenversicherung als Steuersparmodell

Wer freiwillig Krankenversichert ist, hat die Möglichkeit, Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr steuerlich abzuziehen, soweit diese das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Da Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, spielt es keine Rolle für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Es muss lediglich die genannte Einschränkung beachtet werden.

So können Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagert werden, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Abfindungszahlung.

Durch eine Verlagerung können die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden, die ohne die Vorauszahlungen häufig keine Steuerentlastung bringen würden.

Diese Gestaltungsmöglichkeit ist bereits seit dem 01.01.2010 anwendbar. Diese Option gilt nicht für den Personenkreis, der im Angestelltenverhältnis die Beitrags-bemessungsgrenze nicht überschreitet.

Für welche Personen das Steuersparmodell in Frage kommt, hängt von zahlreichen Komponenten ab, deshalb sollte immer zur Entscheidungsfindung ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Mutterschutz (MuSchG)

Der Mutterschutz ist ein berufsgruppenunabhängiges für alle Frauen einheitliches Gesundheitsniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit. Auch Schülerinnen und Studentinnen sind zu berücksichtigen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Der Arbeitgeber unterliegt aufgrund des Mutterschutzgesetz einigen Pflichten, wie beispielsweise:
– Beachtung von Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfrist und Beschäftigungs-beschränkungen außerhalb der Schutzfrist; ggf. Zahlung von Mutterschutzlohn
– Einhaltung der Schutzfrist
– Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
– Inkenntnissetzung von der werdenden Mutter über den vom Arzt ausgestellten mutmaßlichen Entbindungstermin,
– Einhaltung des Kündigungsverbots.

Mutterschutzlohn (Beschäftigungsverbot)

Bei einem Beschäftigungsverbot ist zu beachten, ob es sich um ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG) oder um ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 4 MuSchG) mit teilweiser oder vollständiger Freistellung handelt. Die detaillierte Erklärung hierzu sind im Mutterschutzgesetz aufgeführt und in der Mutterschutzverordnung konkretisiert.

Bei der Mutterschutzfrist werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt. Für werdende als auch stillende Mütter bestehen bestimmte Beschäftigungsverbote z. B.

– bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind lt. ärztlichem Zeugnis;
– Verbot von schwerer körperlichen Arbeit und Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen;
– Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit;
– eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach der Entbindung (und nach der Schutzfrist) lt. ärztlichem Zeugnis.

Soweit die obigen Beschäftigungsverbote einer Fortsetzung der üblichen Arbeit oder der Beschäftigung im bisherigen Umfang entgegenstehen, kann die Arbeitnehmerin mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Dies darf jedoch keine Verdienstminderung mit sich bringen.
Der Arbeitgeber muss mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiterzahlen. Hierbei ist folgendes zu beachten:

– zu dem Durchschnittsverdienst zählen alle laufenden Arbeitsentgelte, ausgenommen sind Einmalzahlungen
– Verdienstkürzungen aufgrund von Erkrankungen, Kurzarbeit oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis sind bei der Berechnung außer Acht zu lassen
– zu berücksichtigen sind jedoch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten (§ 20 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes)

Bei dem Mutterschutzlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, welcher als laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird und steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Mutterschutzfrist (Mutterschaftsgeldzuschuss)

Alle Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gelöst worden ist, erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
Die Krankenkassen sind für gesetzlich pflicht- oder freiwillig Versicherte zuständig. Hierbei erhalten die Arbeitnehmerinnen nach § 24i SGB V ein Mutterschaftsgeld von höchsten 13,00 € pro Kalendertag, welches steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Privat Versicherte erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt ebenso bis zu 13,00 € kalendertäglich, jedoch höchstens insgesamt 210 € (§ 18 Abs. 2 Mutterschutzgesetz), welcher auch steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13,00 € kalendertäglich) übersteigt. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz)
Der Zuschuss ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem Nettoarbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist. Bei wöchentlicher Abrechnung gelten die letzten 13 abgerechneten Wochen. Einmalzahlung bleiben dabei außer Betracht.

Werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden, außer durch ausdrücklichen Wunsch von der Arbeitnehmerin. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Feststellung einer Behinderung bei dem Säugling innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt, verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)