Neues von der Grundsteuer – Wertfeststellung

Der BFH hatte jüngst in zwei Aussetzungsverfahren die Gelegenheit zum sogenannten Bundesmodell Stellung zu nehmen. Er hat dabei festgestellt, dass das Bewertungsgesetz i.d.F. des Grundsteuerreformgesetzes dahingehend auszulegen ist, dass im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes erfolgen kann. Dies zumindestens bei summarischer Prüfung der Verfassungskonformität des Gesetzes.

Das wurde bislang von der Finanzverwaltung abgelehnt. Voraussetzung ist allerdings, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert erheblich über dem Verkehrswert liegt. In den Streitfällen ging man von 40% oder mehr aus.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich diese Größe weiterentwickelt. Außerdem bleibt abzuwarten, ob die sogenannte Öffnungsklausel Einfluss auf die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifel der Bewertungsregeln hat.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Was ist aber bei einer irrtümlichen Zuwendung?

Grundsätzlich gilt bei einer verdeckten Gewinnausschüttung der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers, der einem Nichtgesellschafter einen solchen Vorteil nicht gewährt hätte. Das setzt aber regelmäßig einen Zuwendungswillen voraus.

Wird also ein Vorteil irrtümlich gewährt, fehlt es schon mal an diesem Zuwendungswillen.

Damit scheidet zugleich eine gesellschaftliche Veranlassung aus, denn diese ist bewusstes Handeln, an dem es bei einem Irrtum fehlt.

Die praktische Herausforderung besteht letztendlich darin, den lückenlosen Nachweis zu erbringen, dass es sich um einen Irrtum gehandelt hat.

Anhebung Schwellenwerte Buchführungspflicht

Mit dem nun beschlossenen Wachstumschanchengesetz wurden auch die Schwellenwerte nach § 141 AO angehoben. Nach diesem Paragraphen ist man zur Bilanzierung verpflichtet, wenn man die folgenden Werte überschreitet:

Wert                                                                                       Bisher                         neu

Gesamtumsatz                                                                      600.000                      800.000

Selbstbewirtschaftete land- und forstw. Fläche                      25.000                        25.000

Gewinn aus Gewerbebetrieb                                                  60.000                        80.000

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft                                   60.000                        80.000

 

Die neuen Grenzen gelten für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.

 

Derzeit ist bei den Finanzämtern die Umstellung auf die neuen Werte noch nicht abgeschlossen. Wenn somit eine Mitteilung zur Buchführungspflicht ergeht und man die alten aber nicht die neuen Werte überschreitet, sollte innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden um weiterhin eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufstellen zu können.

 

Sollte eine ältere Mitteilung bereits existieren kann ein Antrag auf Änderung gestellt werden.

Gewinnrealisierung

Nach dem Handelsrecht ist es verboten Gewinne auszuweisen, die noch nicht realisiert sind. Über die Maßgeblichkeit gilt dies auch für das Steuerrecht. Betroffen sind zum Beispiel Abschlagszahlungen bei Werkverträgen oder Vorauszahlungen für noch zu erbringende Gegenleistungen oder Zahlungen für zeitraumbezogene Leistungen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten das Ganze bilanziell abzubilden.

Das erste sind erhaltene Anzahlungen. Hier gilt, dass der Gewinn erst mit Abnahme und Billigung des gesamten Werkes entstanden ist. Sollten bestimmte Leistungsstufen erfüllt sein und wurden darüber Abschlagsrechnungen gestellt bzw. bezahlt, sind diese als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite der Bilanz zu erfassen. Letztendlich geht es dabei um zeitpunktbezogene Vorgänge.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, vorausgezahlte Gelder als passive Rechnungsabgrenzung zu behandeln. Betroffen sind also vorab erhaltene Entgelte für eine noch ausstehende Gegenleistung – also um eine Vorauszahlung – oder nur bezogene Entgelte, welche Ertrag für eine bestimmte Zeit (nach dem Bilanzstichtag) darstellen. Das bedeutet jedoch, dass ein klar definierter Zeitraum betroffen sein muss. Liegt ein solcher nicht vor, scheidet diese Möglichkeit aus. Eine zeitliche Zuordnung von erhaltenen Zahlungen durch den Steuerpflichtigen selbst (Schätzung) genügt nicht.

Sind oben genannte Möglichkeiten der Passivierung nicht einschlägig, sind die Einnahmen als Umsatz zu erfassen. In diesem Fall besteht aber noch die dritte Möglichkeit, nämlich den Erfüllungsrückstand über Rückstellungen passivisch abzubilden. Diese Abgrenzung setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige diesen Rückstand beziffert und nachweist. Es liegt also in seiner Sphäre bzw. dessen steuerlichen Beraters tätig zu werden.

Steuergesetzliche Änderungen 2024

Mit Artikel vom 02.08.2023 haben wir den Referentenentwurf des „Wachstums-chancengesetzes“ vorgestellt. Das Gesetz enthält mehrere Änderungen per 01.01.2024 wurde aber im Dezember vom Bundesrat gestoppt und ist nun im Vermittlungsausschuss. Einige wenige Teile wurde mit dem Kreditzweitmarktfördergesetz, welches am 15.12.2023 beschlossen wurde, umgesetzt.

Einkommensteuer:

  1. Die Dezember-Soforthilfe 2022 für Erdgas wird steuerfrei bleiben

Körperschaftsteuer:

  1. Anwendung der Zinsschranke 8 Abs. 1 Satz 4 KStG auf sämtliche Körperschaften erweitert und Rückkehr zur Zusammenrechnung bei Prüfung der 10%-Grenze.

Erbschafts- und Schenkungssteuer:

  1. Klarstellung § 2a ErbStG zu rechtsfähigen Personengesellschaften.

Abgabenordnung:

  1. Anpassungen zu Personenvereinigungen aufgrund Änderungen durch MoPeG
  2. Pflichten der gesetzlichen Vertreter 34 AO: Die steuerlichen Pflichten haben ab 01.01.2024 die gesetzlichen Vertreter nach § 720 BGB zu erfüllen (nicht mehr der Geschäftsführer).
  3. Änderungen in der Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

Wann die anderen Änderungen des Wachstumschancengesetzes verabschiedet werden und ob Sie dann rückwirkend angewandt werden, ist noch unklar.

Widerruf der Gestattung der IST- Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Lieferung bzw. mit Vollbringung der Leistung. Dies entspricht der Sollbesteuerung.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden. An diese IST- Besteuerung sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Umsatzsteuer entsteht dann erst mit Bezahlung.

Die Vorsteuer hingegen entsteht, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht und eine entsprechende Rechnung vorliegt oder die Lieferung/Leistung bezahlt ist, wobei auch hier eine entsprechende Rechnung vorliegen muss.

Dies führt in der Praxis bei der o.g. Ist- Besteuerung zu einer zeitlichen Diskrepanz zwischen Vorsteuerabzugsberechtigung und Abführung der Umsatzsteuer.

Kommt diese Konstellation zwischen Unternehmen vor, die „einheitlich geführt“ sind und handelt es sich um einen erheblichen Rechnungsumfang bzw. längere Zeitabschnitte, unterstellt das Finanzamt regelmäßig einen Missbrauch und begegnet diesem durch den Widerruf der Gestattung der IST- Besteuerung.

Hierzu wurde kürzlich zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass das zeitliche Auseinanderfallen von Vorsteuer und Umsatzsteuer infolge der Gestattung der IST- Besteuerung nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung zurückzuführen ist, sondern auf eine unzutreffende Umsetzung bzw. Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie.

 

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2024

Mindestlöhne

ab 01.01.2024 :                                                                                                12,41 €

Gerüstbau ab 01.10.2023:                                                                              13,60 €

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

 

Krankenversicherung

allgemeiner Satz                                                                                           14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                            14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                     1,70 %

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                               2,60 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,40 %

Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung               0,60 %

Abschlag in der Pflegeversicherung bei 2-5 Kindern unter

25 Jahren je Kind                                                                                           0,25 %

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,06 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      5,00 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        5.175,00 €

Jährlich                                                                                                         62.100,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer      neue Bundesländer

Monatlich                                                         7.550,00 €                              7.450,00 €

Jährlich                                                          90.600,00 €                            89.400,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     69.300,00 €

(Allgemein)

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2024

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        29.01.2024

Februar                       27.02.2024

März                           26.03.2024

April                            26.04.2024

Mai                              28.05.2024

Juni                             26.06.2024

Juli                              29.07.2024

August                        28.08.2024

September                  26.09.2024

Oktober                       28.10.2024

November                   27.11.2024

Dezember                   23.12.2024

 

Minijobber:

Geringfügig Beschäftigte können ab 01.01.2024 monatlich 538,00€ verdienen.

 

Rückstellungen für Personalkosten

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gebildet werden, wenn die Verpflichtung mit hinreichender Sicherheit am Bilanzstichtag besteht.

Sie kann auch dann gebildet werden, wenn die Verpflichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, also dem Grunde nach künftig entsteht.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn sie sich aus einer seit Jahren bestehenden betrieblichen Übung ergibt.

Lediglich die wirtschaftliche Verursachung muss in der Vergangenheit liegen.

Bei der Rückstellungsbildung können wertaufhellende Umstände, die bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt wurden, berücksichtigt werden.

Damit sind Jahresprämien, Mitarbeiterboni u.ä. bereits im „alten“ Jahr kostenseitig zu erfassen.

Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen auf Girokonten

In einem Fall vor dem BFH wurde gestritten, wann die Vereinnahmung von Geld erfolgt. Dabei erfolgte die Wertstellung des Betrages bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

Entschieden wurde, dass die Vereinnahmung erst erfolgt, wenn der Unternehmer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

Eine frühere Wertstellung betrifft nur die zivilrechtliche Verzinsung und ist für die Frage der Vereinnahmung unerheblich.

Steuerrechtlich kann dies entscheidend sein und zwar bei der Umsatzsteuer hinsichtlich der Entstehung des Entgeltes bei der Ist- Versteuerung.

Relevanz hat es auch für die Einnahme- Überschuss- Rechnung bei Geldeingang um den Jahreswechsel, soweit es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung handelt.

Photovoltaik in der Einkommensteuer

Ab dem 01.01.2022 gilt der neue § 3 Nr. 72 EStG. Mit diesem wurde für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung eingeführt. Die Steuerfreiheit gilt für Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden. Es gilt eine Grenze von 100 kW (peak) beim Betrieb von einer oder mehrerer Anlagen pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft. Eine überwiegend private Nutzung ist nicht notwendig.

Somit ist bei Personen/Betrieben, welche Einnahmen ausschließlich aus den begünstigten Anlagen erzielen keine Gewinnermittlung mehr notwendig. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften entfällt die gewerbliche Infektion (Achtung: siehe Anstrich 11).

Mit BMF-Schreiben vom 17.07.2023 hat das Finanzministerium nun einige Problemfragen wie folgt geregelt:

  • Eheleute gelten bei einer gemeinsamen Anlage als Mitunternehmerschaft
  • Die Bruttoleistung wird nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) beurteilt.
  • Der Betreiber der Anlage muss nicht der Eigentümer des Gebäudes sein.
  • Anlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit.
  • Bei der Anzahl der Einheiten je Gebäude ist auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. (Beispiel sind im BMF-Schreiben enthalten)
  • Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des Stroms. Dazu zählt auch die Veräußerung der Anlage, sofern der Betrieb nur Einnahmen aus § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
  • Bei anteiliger Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mit Photovoltaik-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG werden die Leistungen dieser Anlagen nicht in die 100-peak-Grenze der Person eingerechnet.
  • Bei Änderungen der Voraussetzungen, z.B. Überschreitung der 100 peak Grenze oder Ausbau von 2 auf 3 Einheiten, innerhalb eines Jahres entfällt oder beginnt die Steuerfreiheit mit dem Zeitpunkt der Änderung.
  • ACHTUNG bei Investitionsabzugsbeträgen. Wenn ab 2022 nur noch steuerfreie Erträge nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt werden, gilt für einen IAB folgendes:
    • Ein Anspruch auf IAB ist nur noch in Wirtschaftsjahren die vor dem 31.12.2021 enden möglich, da danach ja keine Gewinnermittlung mehr notwendig ist.
    • Wenn ein IAB in den Vorjahren gebildet wurde und erst nach dem 31.12.2021 gewinnwirksam hinzugerechnet werden würde, ist der IAB rückgängig zu machen.
    • Die beiden oben genannten Regelungen gelten nur, wenn der Betrieb zu dem die Photovoltaikanlage zählt, nur steuerfreie Einnahmen aus § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
  • Eine Übertragung nach Buchwerten ist nur möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Kommt es bei einer Übertragung also dazu, dass eine Anlage nun unter § 3 Nr. 72 EStG fällt, ist die Übertragung nach Buchwert ausgeschlossen.
  • Wenn eine vermögensverwaltende Unternehmerschaft durch eine Photovoltaikanlage gewerblich infiziert war und dies nun per 01.01.2022 entfällt, müssten sämtliche stille Reserven, auch aus dem Gebäude; außer der Anlage selbst, aufgedeckt werden. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine Übergangsregelung bis 31.12.2023
  • Bei begünstigen Photovoltaikanlagen in Betrieben, die noch andere gewerbliche Einkünfte erzielen, gelten besondere Grundsätze.
  • Eine Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach 35a EStG (Handwerkerleistungen) absetzbar.
  • Die Frist für den sogenannten „Liebhabereiantrag“ wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Mit diesem können Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, ebenfalls einkommensteuerfrei gestellt werden.

Mit Datum vom 20.10.2023 wurde vom Bundesrat eine Prüfbitte eingereicht. Diese sieht z.B. vor aus der Freigrenze von 30kW einen Freibetrag zu machen. Dies ist jedoch noch nicht entschieden.