Rückstellungen für Personalkosten

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gebildet werden, wenn die Verpflichtung mit hinreichender Sicherheit am Bilanzstichtag besteht.

Sie kann auch dann gebildet werden, wenn die Verpflichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, also dem Grunde nach künftig entsteht.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn sie sich aus einer seit Jahren bestehenden betrieblichen Übung ergibt.

Lediglich die wirtschaftliche Verursachung muss in der Vergangenheit liegen.

Bei der Rückstellungsbildung können wertaufhellende Umstände, die bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt wurden, berücksichtigt werden.

Damit sind Jahresprämien, Mitarbeiterboni u.ä. bereits im „alten“ Jahr kostenseitig zu erfassen.

Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen auf Girokonten

In einem Fall vor dem BFH wurde gestritten, wann die Vereinnahmung von Geld erfolgt. Dabei erfolgte die Wertstellung des Betrages bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

Entschieden wurde, dass die Vereinnahmung erst erfolgt, wenn der Unternehmer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

Eine frühere Wertstellung betrifft nur die zivilrechtliche Verzinsung und ist für die Frage der Vereinnahmung unerheblich.

Steuerrechtlich kann dies entscheidend sein und zwar bei der Umsatzsteuer hinsichtlich der Entstehung des Entgeltes bei der Ist- Versteuerung.

Relevanz hat es auch für die Einnahme- Überschuss- Rechnung bei Geldeingang um den Jahreswechsel, soweit es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung handelt.

Photovoltaik in der Einkommensteuer

Ab dem 01.01.2022 gilt der neue § 3 Nr. 72 EStG. Mit diesem wurde für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung eingeführt. Die Steuerfreiheit gilt für Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden. Es gilt eine Grenze von 100 kW (peak) beim Betrieb von einer oder mehrerer Anlagen pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft. Eine überwiegend private Nutzung ist nicht notwendig.

Somit ist bei Personen/Betrieben, welche Einnahmen ausschließlich aus den begünstigten Anlagen erzielen keine Gewinnermittlung mehr notwendig. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften entfällt die gewerbliche Infektion (Achtung: siehe Anstrich 11).

Mit BMF-Schreiben vom 17.07.2023 hat das Finanzministerium nun einige Problemfragen wie folgt geregelt:

  • Eheleute gelten bei einer gemeinsamen Anlage als Mitunternehmerschaft
  • Die Bruttoleistung wird nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) beurteilt.
  • Der Betreiber der Anlage muss nicht der Eigentümer des Gebäudes sein.
  • Anlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit.
  • Bei der Anzahl der Einheiten je Gebäude ist auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. (Beispiel sind im BMF-Schreiben enthalten)
  • Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des Stroms. Dazu zählt auch die Veräußerung der Anlage, sofern der Betrieb nur Einnahmen aus § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
  • Bei anteiliger Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mit Photovoltaik-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG werden die Leistungen dieser Anlagen nicht in die 100-peak-Grenze der Person eingerechnet.
  • Bei Änderungen der Voraussetzungen, z.B. Überschreitung der 100 peak Grenze oder Ausbau von 2 auf 3 Einheiten, innerhalb eines Jahres entfällt oder beginnt die Steuerfreiheit mit dem Zeitpunkt der Änderung.
  • ACHTUNG bei Investitionsabzugsbeträgen. Wenn ab 2022 nur noch steuerfreie Erträge nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt werden, gilt für einen IAB folgendes:
    • Ein Anspruch auf IAB ist nur noch in Wirtschaftsjahren die vor dem 31.12.2021 enden möglich, da danach ja keine Gewinnermittlung mehr notwendig ist.
    • Wenn ein IAB in den Vorjahren gebildet wurde und erst nach dem 31.12.2021 gewinnwirksam hinzugerechnet werden würde, ist der IAB rückgängig zu machen.
    • Die beiden oben genannten Regelungen gelten nur, wenn der Betrieb zu dem die Photovoltaikanlage zählt, nur steuerfreie Einnahmen aus § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
  • Eine Übertragung nach Buchwerten ist nur möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Kommt es bei einer Übertragung also dazu, dass eine Anlage nun unter § 3 Nr. 72 EStG fällt, ist die Übertragung nach Buchwert ausgeschlossen.
  • Wenn eine vermögensverwaltende Unternehmerschaft durch eine Photovoltaikanlage gewerblich infiziert war und dies nun per 01.01.2022 entfällt, müssten sämtliche stille Reserven, auch aus dem Gebäude; außer der Anlage selbst, aufgedeckt werden. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine Übergangsregelung bis 31.12.2023
  • Bei begünstigen Photovoltaikanlagen in Betrieben, die noch andere gewerbliche Einkünfte erzielen, gelten besondere Grundsätze.
  • Eine Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach 35a EStG (Handwerkerleistungen) absetzbar.
  • Die Frist für den sogenannten „Liebhabereiantrag“ wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Mit diesem können Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, ebenfalls einkommensteuerfrei gestellt werden.

Mit Datum vom 20.10.2023 wurde vom Bundesrat eine Prüfbitte eingereicht. Diese sieht z.B. vor aus der Freigrenze von 30kW einen Freibetrag zu machen. Dies ist jedoch noch nicht entschieden.

Photovoltaik in der Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2023 gilt der neue § 12 Abs. 3 UStG. Mit diesem wird für bestimmte Photovoltaikanlagen ein Steuersatz von 0% eingeführt. Im Gegensatz zu einer steuerfreien Leistung ist damit für alle im Zusammenhang stehenden Ausgaben der Vorsteuerabzug möglich.

Der § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Solarmodulen und aller wesentlichen Komponenten, wie Speicher an den Betreiber der Photovoltaikanlage, wenn diese Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden oder in der Nähe von Wohnungen/Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Ebenso gilt der Steuersatz von 0% für die Installation der begünstigen Anlagen an den Betreiber.

Der wichtige Zusammenhang mit einer Privatwohnung wird fiktiv als erfüllt angesehen, wenn die Bruttoleistung der Anlage maximal 30 kW (peak) beträgt.

Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist zudem der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung vor oder nach dem 01.01.2023. Bei einer Werklieferung (also einheitlicher Vertrag über Lieferung und Installation) gilt die Leistung mit der Abnahme als ausgeführt. Evtl. Anzahlungsrechnungen aus 2022, welche noch mit 19% Umsatzsteuer gestellt wurden, müssen mit der Schlussrechnung korrigiert werden. Handelt es sich bei Lieferung und Installation um getrennte Leistungen, z.B. durch verschiedene Anbieter, kann die Lieferung in 2022 noch mit 19% abgerechnet worden sein, die Installation in 2023 dann mit 0%.

Aufgrund des nicht vorhandenen Vorsteuerabzugs bei Neuanlagen ist lt. Finanzverwaltung auch für die private Entnahme von Strom keine Umsatzsteuer abzuführen, da die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Wertabgabe nicht vorliegen. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Übertragung einer Neuanlage ist ein nichtsteuerbarer Umsatz.

Bei Altanlagen (Abnahme vor dem 01.01.2023) gilt weiterhin die unentgeltliche Wertabgabe bei Entnahme von Strom. Auch die Entnahme der vollständigen Anlage selbst wäre eine unentgeltliche Wertabgabe, wird aber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG mit 0% versteuert. Eine zusätzliche Voraussetzung ist hierbei, dass die Anlage zukünftig zu mehr als 90% für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (Abschn. 3.2 UStAE). Die Einspeisung ins Netz gilt dabei als unternehmerische Nutzung.

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen unterliegt weiterhin dem normalen Umsatzsteuersatz. Bei Mietkaufverträgen oder auch Leasingverträgen muss intensiv geprüft werden, ob es sich um einen Kauf (Verschaffung der Verfügungsmacht) handelt. Zudem müssen dann die monatlichen Raten aufgeteilt werden, da in diesen regelmäßig auch sonstige Leistungen wie Wartung oder Versicherung enthalten sind. Als Vereinfachungsregelung kann eine Aufteilung in 90% Überlassung Photovoltaikanlage und 10% für Serviceleistungen pauschaliert werden.

Der Unternehmer, welcher den Steuersatz von 0% anwendet, muss die Voraussetzungen nachweisen. Ausreichend ist hierbei eine Erklärung des Erwerbers, dass er der Betreiber der Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

geringfügige Beschäftigung

Allgemeines:

Ein geringfügig Beschäftigter darf maximal 520,00 € im Monat verdienen und das Arbeitsentgelt unterliegt dem Mindestlohngesetz (Stand 01.10.2022 = 12,00€).

Das Beschäftigungsverhältnis muss schriftlich festgehalten werden und es sind stundengenaue monatliche Arbeitsnachweise zu führen. Zusätzlich zu beachten ist, dass ein geringfügig Beschäftigter einem sozial- und steuerpflichtigen Arbeitnehmer gleichzustellen ist, das heißt er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Feiertags-, Urlaubs- und Krankheitsfall.

 

Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer unterliegt keiner Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Hingegen gilt in der Rentenversicherung grundsätzlich für alle eine Versicherungspflicht.

Seit dem 01.01.2013 können sich Arbeitnehmer mittels eines schriftlichen Antrages bei dem Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen.

Für das beitragspflichtige Entgelt in der Rentenversicherung gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 € im Monat. Das bedeutet, dass als Rentenversicherungsbeitrag ab 01.01.2023 mindestens einen Beitrag von 32,55 € (18,6 % von 175 €) zu zahlen ist. Somit muss der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von unter 175 € den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragsanteil von 15 % stets auf 32,55 € aufstocken.

Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der allgemeinen Steuerpflicht und kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal

mit 2 % Pauschsteuer versteuert werden. Diese Pauschsteuer kann von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

Arbeitgeber:

Die Kosten für einen geringfügig Beschäftigten betragen 13 % für den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag, 15 % für den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag,

2 % Pauschsteuer, 1,61 % Umlagen (U1 / U2) und 0,06 % Insolvenzgeldumlage

(Stand 01.01.2023).

 

kurzfristige Beschäftigung

Allgemeines:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Diese Regelung muss im Voraus vertraglich in Schriftform befristet sein.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle.

 

Arbeitnehmer:

Eine kurzfristige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.

Das Arbeitsentgelt für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter den nachfolgenden Voraussetzungen mit 25 % pauschaliert werden.

Die Beschäftigung darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage bestehen und die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer darf durchschnittlich je Arbeitstag 150,00 € nicht übersteigen.

 

Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat lediglich Beiträge zur Umlage U1 und U2, sowie der Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Warum die Kassen des Finanzamtes nie leer werden

Zahlt man an das Finanzamt Zinsen zur Einkommensteuer (sog. Nachzahlungszinsen) kann man diese nirgends geltend machen.

Das Finanzamt sagt, dass Steuern die private Lebensführung betreffen und damit steuerrechtlich irrelevant sind.

Erstattungszinsen, also wenn man vom Finanzamt Zinsen erhält, sind diese natürlich nicht irrelevant, sondern werden als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert.

Hier sagt das Finanzamt, dass im Gesetz drin steht, dass Zinsen zu versteuern sind.

Aber eine Möglichkeit gibt es, Zinsen beim Finanzamt geltend zu machen.

Das ist der Fall, wenn Erstattungszinsen festgesetzt und ausbezahlt werden und später ein neuer Bescheid und eine erneute Zinsfestsetzung ergeht, wo die Erstattungszinsen zurückgefordert werden.

Bei dieser Rückzahlung handelt es sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Gewerbesteuer- erweiterte Kürzung für grundbesitzverwaltende Unternehmen

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, die Gewerbesteuer nicht erhoben, soweit sie auf den Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.

De facto heißt das eine Gewerbesteuerbefreiung insoweit. Hintergrund ist die Grundsteuer auf Immobilien die obendrein zur Gewerbesteuer von den Gemeinden erhoben wird.

Deswegen sind im Rahmen der erweiterten Kürzung auch strenge Regeln einzuhalten. Das heißt, diese Befreiung fällt auch bei noch so geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeiten weg. Insofern gilt das strenge Ausschließlichkeitsgebot.

Gleichwohl gibt es Urteile, nach denen die erweiterte Kürzung versagt wurde, als nicht das ganze Jahr die Voraussetzungen vorlagen.

Beispielsweise wurden Grundstücke erst nach der Gründung erworben, so dass die Vermögensverwaltung später einsetzte oder aber der Grundbesitz wurde vor Jahresende verkauft, wodurch eine verwaltungsfreie Zeit entstand.

Hingegen hat der Gesetzgeber für unmittelbare Vertragsbeziehungen mit den Mietern eine Bagatellgrenze eingeführt. Danach ist die Mitüberlassung von bspw. Betriebsvorrichtungen bis zu 5% der Einnahmen unschädlich.

Die erweiterte Kürzung ist auch ausgeschlossen, wenn Grundbesitz ganz oder zum Teil einem Gewerbebetrieb des Gesellschafters dient.

Fazit: Im Einzelfall kann es sich lohnen, ein Geschäftsfeld von geringem Umfang bzw. geringer Marge zu schließen, um in den Genuss der erweiterten Kürzung zu kommen.

Vermietung von Ferienwohnungen

Streitig war die Frage, ob die hotelmäßige Vermietung von Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Diese Frage hat zunächst für die Erfassung der laufenden Einkünfte vergleichsweise wenig Einfluss.

Der Unterschied ist aber, dass Vermietung und Verpachtung eine Überschusseinkunftsart ist, bei der nur die Erträgnisse steuerlich erfasst werden, nicht jedoch die Substanz, während bei der Einkunftsart Gewerbebetrieb das für die Vermietung bereitgehaltene Grundstück Betriebsvermögen darstellt, was dazu führt, dass stille Reserven der Besteuerung unterworfen werden.

Diese Frage wurde jetzt zugunsten der Einkünfte aus Vermietung entschieden. Begründet wurde es damit, dass jemand der eine Eigentumswohnung in einer Ferienwohnanlage hat, deren Vermarktung, Support und Abrechnung gegenüber dem Eigentümer von einem Dienstleister übernommen wird, nicht werbend tätig ist, denn der Dienstleister erhält ein Entgelt und hat somit ein eigenes ökonomisches Interesse.

Der Dienstleister ist weder Vertreter des Eigentümers noch Treuhänder, so dass sich der Eigentümer diese Aktivitäten, auf die er letztendlich auch keinen Einfluss hat, nicht zurechnen lassen muss.

Hinzu kommt noch, dass Dienstleistungen, wie beispielsweise Frühstück oder Waschen von Wäsche der Mieter der Ferienwohnung direkt gegen einen Anbieter abgerechnet wird und nicht über den Vermieter.

Referentenentwurf „Wachstumschancengesetz“

Mit Datum vom 17.07.2023 wurde der Referentenentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ veröffentlicht. Danach sind unter anderem folgende steuerliche Änderungen geplant:

Einkommensteuer:

  1. Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 € eingeführt werden. Wenn die Einnahmen diese Grenze nicht überschreiten, ist keine Versteuerung notwendig. Wenn die Ausgaben höher sind, kann zur Versteuerung optiert werden.
  2. Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftskunden soll von derzeit 35 € auf 50 € angehoben werden. Dies soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 gelten.
  3. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € angehoben werden. Geplant ist die Erhöhung für Anschaffungen nach dem 31.12.2023
  4. Die derzeit geltenden Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand sollen angehoben werden von 14 € auf 15 € und von 28 € auf 30 €.
  5. Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110 € auf 150 € angehoben werden.
  6. Der Anstieg des Besteuerungsanteils der Rente soll auf ein halbes Prozent pro Jahr gesenkt werden. Die volle Besteuerung würde somit erst ab einem Rentenbeginn in 2058 erreicht werden.
  7. Die Dezember-Soforthilfe 2022 für Erdgas soll steuerfrei werden.

Umsatzsteuer:

  1. Die Grenze zur Befreiung von Umsatzsteuervorauszahlungen soll von 1.000 € auf 2.000 € angehoben werden.
  2. Die Grenze der Ist-Besteuerung soll von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.

Abgabenordnung:

  1. Die Grenzen der Buchführungspflicht sollen von 600.000 € auf 800.000 € beim Gesamtumsatz und von 60.000 € auf 80.000 € beim Gewinn erhöht werden.

Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10.11.2023 und die Zustimmung des Bundesrates für den 15.12.2023 geplant.

 

 

Bewertung von Immobilien

Bei der Bewertung von Immobilien, z.B. für die Erbschaftsteuer, kann der Steuerpflichtige, den niedrigeren gemeinen Wert mittels Gutachten nachweisen. In diesem Nachweis sind alle wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.

Was ist aber, wenn dem Betreffenden nicht das gesamte Gebäude gehört, sondern nur ein Bruchteil?

Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass so ein Anteil einfach proportional zum Gesamtwert zu berücksichtigen ist.

Demgegenüber eröffnet die Immobilienwertverordnung eine Marktanpassung, weil ein Miteigentumsanteil, da mit Risiken verbunden, eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit und damit weniger Marktwert hat.

In einer Finanzgerichtsentscheidung wurde letzteres bestätigt, weil ein ordnungsgemäßes Gutachten mit einer stichhaltigen Begründung vorlag. Allerdings wird hierzu der BFH Gelegenheit bekommen das letzte Wort zu sprechen.