Photovoltaik in der Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2023 gilt der neue § 12 Abs. 3 UStG. Mit diesem wird für bestimmte Photovoltaikanlagen ein Steuersatz von 0% eingeführt. Im Gegensatz zu einer steuerfreien Leistung ist damit für alle im Zusammenhang stehenden Ausgaben der Vorsteuerabzug möglich.

Der § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Solarmodulen und aller wesentlichen Komponenten, wie Speicher an den Betreiber der Photovoltaikanlage, wenn diese Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden oder in der Nähe von Wohnungen/Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Ebenso gilt der Steuersatz von 0% für die Installation der begünstigen Anlagen an den Betreiber.

Der wichtige Zusammenhang mit einer Privatwohnung wird fiktiv als erfüllt angesehen, wenn die Bruttoleistung der Anlage maximal 30 kW (peak) beträgt.

Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist zudem der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung vor oder nach dem 01.01.2023. Bei einer Werklieferung (also einheitlicher Vertrag über Lieferung und Installation) gilt die Leistung mit der Abnahme als ausgeführt. Evtl. Anzahlungsrechnungen aus 2022, welche noch mit 19% Umsatzsteuer gestellt wurden, müssen mit der Schlussrechnung korrigiert werden. Handelt es sich bei Lieferung und Installation um getrennte Leistungen, z.B. durch verschiedene Anbieter, kann die Lieferung in 2022 noch mit 19% abgerechnet worden sein, die Installation in 2023 dann mit 0%.

Aufgrund des nicht vorhandenen Vorsteuerabzugs bei Neuanlagen ist lt. Finanzverwaltung auch für die private Entnahme von Strom keine Umsatzsteuer abzuführen, da die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Wertabgabe nicht vorliegen. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Übertragung einer Neuanlage ist ein nichtsteuerbarer Umsatz.

Bei Altanlagen (Abnahme vor dem 01.01.2023) gilt weiterhin die unentgeltliche Wertabgabe bei Entnahme von Strom. Auch die Entnahme der vollständigen Anlage selbst wäre eine unentgeltliche Wertabgabe, wird aber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG mit 0% versteuert. Eine zusätzliche Voraussetzung ist hierbei, dass die Anlage zukünftig zu mehr als 90% für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (Abschn. 3.2 UStAE). Die Einspeisung ins Netz gilt dabei als unternehmerische Nutzung.

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen unterliegt weiterhin dem normalen Umsatzsteuersatz. Bei Mietkaufverträgen oder auch Leasingverträgen muss intensiv geprüft werden, ob es sich um einen Kauf (Verschaffung der Verfügungsmacht) handelt. Zudem müssen dann die monatlichen Raten aufgeteilt werden, da in diesen regelmäßig auch sonstige Leistungen wie Wartung oder Versicherung enthalten sind. Als Vereinfachungsregelung kann eine Aufteilung in 90% Überlassung Photovoltaikanlage und 10% für Serviceleistungen pauschaliert werden.

Der Unternehmer, welcher den Steuersatz von 0% anwendet, muss die Voraussetzungen nachweisen. Ausreichend ist hierbei eine Erklärung des Erwerbers, dass er der Betreiber der Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

geringfügige Beschäftigung

Allgemeines:

Ein geringfügig Beschäftigter darf maximal 520,00 € im Monat verdienen und das Arbeitsentgelt unterliegt dem Mindestlohngesetz (Stand 01.10.2022 = 12,00€).

Das Beschäftigungsverhältnis muss schriftlich festgehalten werden und es sind stundengenaue monatliche Arbeitsnachweise zu führen. Zusätzlich zu beachten ist, dass ein geringfügig Beschäftigter einem sozial- und steuerpflichtigen Arbeitnehmer gleichzustellen ist, das heißt er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Feiertags-, Urlaubs- und Krankheitsfall.

 

Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer unterliegt keiner Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Hingegen gilt in der Rentenversicherung grundsätzlich für alle eine Versicherungspflicht.

Seit dem 01.01.2013 können sich Arbeitnehmer mittels eines schriftlichen Antrages bei dem Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen.

Für das beitragspflichtige Entgelt in der Rentenversicherung gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 € im Monat. Das bedeutet, dass als Rentenversicherungsbeitrag ab 01.01.2023 mindestens einen Beitrag von 32,55 € (18,6 % von 175 €) zu zahlen ist. Somit muss der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von unter 175 € den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragsanteil von 15 % stets auf 32,55 € aufstocken.

Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der allgemeinen Steuerpflicht und kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal

mit 2 % Pauschsteuer versteuert werden. Diese Pauschsteuer kann von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

Arbeitgeber:

Die Kosten für einen geringfügig Beschäftigten betragen 13 % für den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag, 15 % für den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag,

2 % Pauschsteuer, 1,61 % Umlagen (U1 / U2) und 0,06 % Insolvenzgeldumlage

(Stand 01.01.2023).

 

kurzfristige Beschäftigung

Allgemeines:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Diese Regelung muss im Voraus vertraglich in Schriftform befristet sein.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle.

 

Arbeitnehmer:

Eine kurzfristige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.

Das Arbeitsentgelt für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter den nachfolgenden Voraussetzungen mit 25 % pauschaliert werden.

Die Beschäftigung darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage bestehen und die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer darf durchschnittlich je Arbeitstag 150,00 € nicht übersteigen.

 

Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat lediglich Beiträge zur Umlage U1 und U2, sowie der Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Warum die Kassen des Finanzamtes nie leer werden

Zahlt man an das Finanzamt Zinsen zur Einkommensteuer (sog. Nachzahlungszinsen) kann man diese nirgends geltend machen.

Das Finanzamt sagt, dass Steuern die private Lebensführung betreffen und damit steuerrechtlich irrelevant sind.

Erstattungszinsen, also wenn man vom Finanzamt Zinsen erhält, sind diese natürlich nicht irrelevant, sondern werden als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert.

Hier sagt das Finanzamt, dass im Gesetz drin steht, dass Zinsen zu versteuern sind.

Aber eine Möglichkeit gibt es, Zinsen beim Finanzamt geltend zu machen.

Das ist der Fall, wenn Erstattungszinsen festgesetzt und ausbezahlt werden und später ein neuer Bescheid und eine erneute Zinsfestsetzung ergeht, wo die Erstattungszinsen zurückgefordert werden.

Bei dieser Rückzahlung handelt es sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Gewerbesteuer- erweiterte Kürzung für grundbesitzverwaltende Unternehmen

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, die Gewerbesteuer nicht erhoben, soweit sie auf den Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.

De facto heißt das eine Gewerbesteuerbefreiung insoweit. Hintergrund ist die Grundsteuer auf Immobilien die obendrein zur Gewerbesteuer von den Gemeinden erhoben wird.

Deswegen sind im Rahmen der erweiterten Kürzung auch strenge Regeln einzuhalten. Das heißt, diese Befreiung fällt auch bei noch so geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeiten weg. Insofern gilt das strenge Ausschließlichkeitsgebot.

Gleichwohl gibt es Urteile, nach denen die erweiterte Kürzung versagt wurde, als nicht das ganze Jahr die Voraussetzungen vorlagen.

Beispielsweise wurden Grundstücke erst nach der Gründung erworben, so dass die Vermögensverwaltung später einsetzte oder aber der Grundbesitz wurde vor Jahresende verkauft, wodurch eine verwaltungsfreie Zeit entstand.

Hingegen hat der Gesetzgeber für unmittelbare Vertragsbeziehungen mit den Mietern eine Bagatellgrenze eingeführt. Danach ist die Mitüberlassung von bspw. Betriebsvorrichtungen bis zu 5% der Einnahmen unschädlich.

Die erweiterte Kürzung ist auch ausgeschlossen, wenn Grundbesitz ganz oder zum Teil einem Gewerbebetrieb des Gesellschafters dient.

Fazit: Im Einzelfall kann es sich lohnen, ein Geschäftsfeld von geringem Umfang bzw. geringer Marge zu schließen, um in den Genuss der erweiterten Kürzung zu kommen.

Vermietung von Ferienwohnungen

Streitig war die Frage, ob die hotelmäßige Vermietung von Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Diese Frage hat zunächst für die Erfassung der laufenden Einkünfte vergleichsweise wenig Einfluss.

Der Unterschied ist aber, dass Vermietung und Verpachtung eine Überschusseinkunftsart ist, bei der nur die Erträgnisse steuerlich erfasst werden, nicht jedoch die Substanz, während bei der Einkunftsart Gewerbebetrieb das für die Vermietung bereitgehaltene Grundstück Betriebsvermögen darstellt, was dazu führt, dass stille Reserven der Besteuerung unterworfen werden.

Diese Frage wurde jetzt zugunsten der Einkünfte aus Vermietung entschieden. Begründet wurde es damit, dass jemand der eine Eigentumswohnung in einer Ferienwohnanlage hat, deren Vermarktung, Support und Abrechnung gegenüber dem Eigentümer von einem Dienstleister übernommen wird, nicht werbend tätig ist, denn der Dienstleister erhält ein Entgelt und hat somit ein eigenes ökonomisches Interesse.

Der Dienstleister ist weder Vertreter des Eigentümers noch Treuhänder, so dass sich der Eigentümer diese Aktivitäten, auf die er letztendlich auch keinen Einfluss hat, nicht zurechnen lassen muss.

Hinzu kommt noch, dass Dienstleistungen, wie beispielsweise Frühstück oder Waschen von Wäsche der Mieter der Ferienwohnung direkt gegen einen Anbieter abgerechnet wird und nicht über den Vermieter.

Referentenentwurf „Wachstumschancengesetz“

Mit Datum vom 17.07.2023 wurde der Referentenentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ veröffentlicht. Danach sind unter anderem folgende steuerliche Änderungen geplant:

Einkommensteuer:

  1. Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 € eingeführt werden. Wenn die Einnahmen diese Grenze nicht überschreiten, ist keine Versteuerung notwendig. Wenn die Ausgaben höher sind, kann zur Versteuerung optiert werden.
  2. Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftskunden soll von derzeit 35 € auf 50 € angehoben werden. Dies soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 gelten.
  3. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € angehoben werden. Geplant ist die Erhöhung für Anschaffungen nach dem 31.12.2023
  4. Die derzeit geltenden Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand sollen angehoben werden von 14 € auf 15 € und von 28 € auf 30 €.
  5. Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110 € auf 150 € angehoben werden.
  6. Der Anstieg des Besteuerungsanteils der Rente soll auf ein halbes Prozent pro Jahr gesenkt werden. Die volle Besteuerung würde somit erst ab einem Rentenbeginn in 2058 erreicht werden.
  7. Die Dezember-Soforthilfe 2022 für Erdgas soll steuerfrei werden.

Umsatzsteuer:

  1. Die Grenze zur Befreiung von Umsatzsteuervorauszahlungen soll von 1.000 € auf 2.000 € angehoben werden.
  2. Die Grenze der Ist-Besteuerung soll von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.

Abgabenordnung:

  1. Die Grenzen der Buchführungspflicht sollen von 600.000 € auf 800.000 € beim Gesamtumsatz und von 60.000 € auf 80.000 € beim Gewinn erhöht werden.

Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10.11.2023 und die Zustimmung des Bundesrates für den 15.12.2023 geplant.

 

 

Bewertung von Immobilien

Bei der Bewertung von Immobilien, z.B. für die Erbschaftsteuer, kann der Steuerpflichtige, den niedrigeren gemeinen Wert mittels Gutachten nachweisen. In diesem Nachweis sind alle wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.

Was ist aber, wenn dem Betreffenden nicht das gesamte Gebäude gehört, sondern nur ein Bruchteil?

Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass so ein Anteil einfach proportional zum Gesamtwert zu berücksichtigen ist.

Demgegenüber eröffnet die Immobilienwertverordnung eine Marktanpassung, weil ein Miteigentumsanteil, da mit Risiken verbunden, eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit und damit weniger Marktwert hat.

In einer Finanzgerichtsentscheidung wurde letzteres bestätigt, weil ein ordnungsgemäßes Gutachten mit einer stichhaltigen Begründung vorlag. Allerdings wird hierzu der BFH Gelegenheit bekommen das letzte Wort zu sprechen.

Ermäßigte Besteuerung

Nach § 34 EStG können außerordentliche Einkünfte auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz der Steuer unterworfen werden.

Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Nutzungsvergütungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als 12 Monate umfasst.

Die ermäßigte Besteuerung, speziell Abs. 3 für Veräußerungsgewinne, beträgt vereinfachend 56% des regulären Steuersatzes, mindestens jedoch 14%.

Diese Vergünstigung kann aber nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Zudem muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein.

Neben den materiellen Voraussetzungen ist aber auch das Verfahrensrecht zu beachten.

Hierzu ist jetzt höchstrichterlich ein Fall anhängig, der in der Praxis durchaus häufiger vorkommen kann.

Im Kern ging es darum, dass jemand eine KG- Beteiligung veräußerte. Der Einkommensteuerbescheid, der diesen Veräußerungsgewinn enthielt, wurde angefochten.

Im Rahmen dieses Einspruchs wurde der Antrag auf ermäßigte Besteuerung gestellt, dem das Finanzamt stattgab.

Danach wurde bei einer Außenprüfung in der KG der Veräußerungsgewinn gemindert.

Der Steuerpflichtige legte gegen den Änderungssteuerbescheid zur Einkommensteuer Einspruch ein und nahm den Antrag zurück, da er die ermäßigte Besteuerung anderweitig besser nutzen konnte.

Dem widersprach das Finanzamt und verwies dabei auf den Grundlagenbescheid, nämlich bei der KG und darauf, dass ein Anspruch auf Neuausübung des Wahlrechts nicht bestehe.

Unbenommen der noch ausstehenden Entscheidung des Einzelfalles bleibt anzuraten, den Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach eingangs genannter Vorschrift genau zu überlegen.

Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 erfolgt für Eltern mit mehreren Kindern eine Entlastung in der Pflegeversicherung. Aktuell steht das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) zur Disposition.

Arbeitnehmer/-innen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 % je Kind beim Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung entlastet.

Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Anschließend entfällt der Abschlag für diese Kinder.

 

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

 

Beitrag für                                          Gesamtbeitrag                       Arbeitnehmer

Kinderlose                                          4,00%                                     2,30%

Eltern mit einem Kind                        3,40%                                     1,70%

Eltern mit 2 Kindern                           3,15%                                     1,45%

Eltern mit 3 Kindern                           2,90%                                     1,20%

Eltern mit 4 Kindern                           2,65%                                     0,95%

Eltern mit 5 und mehr Kindern          2,40%                                     0,70%

 

Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall immer gleich bei 1,70%.

 

Damit der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung in der Abrechnung ab 07.2023  berücksichtigt werden kann, sind die Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Geburtsurkunde) über die Anzahl ihrer Kinder und deren Alter vorzulegen.

 

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wir empfehlen daher auch in diesen Fällen einen entsprechenden Nachweis zu den Kindern vorzulegen.

Anhebung der Betriebsausgabenpauschale

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es eine sog. Betriebsausgabenpauschale. Dies betrifft Einkünfte aus hauptberuflicher schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit bzw. aus Nebentätigkeiten wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Art bzw. aus Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Diese Betriebsausgabenpauschale wurde für die Veranlagungszeiträume ab 2023 angehoben. Sie beträgt für die hauptberufliche selbstständige oder journalistische Tätigkeit wie bisher 30% der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch € 3.600,00 pro Jahr (bisher € 2.455,00).

Bei wissenschaftlich, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit beträgt sie 25% der Betriebseinnahmen (wie bisher), jedoch statt höchstens € 614,00 sind es jetzt € 900,00 jährlich.

Diese € 900,00 sind nur einmal zu gewähren. Allerdings kann der Steuerpflichtige nachweislich höhere Ausgaben geltend machen. Die Pauschale ist bei steuerfreien Einnahmen iSd § 3 Nr. 26 EStG ausgeschlossen.