Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit Sonderausgaben

Um von seiner Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten hatte ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst bezahlt. Mit der Einkommensteuererklärung 2013 machte er neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die selbst getragenen Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben an. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil 25. Januar 2016, Az. 6 K 864/15) bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts, da selbst getragene Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind.

Die vom Kläger begehrte Verrechnung widerspreche sowohl dem § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten. Dies war beim Kläger jedoch nicht gegeben, da seine zumutbare Belastung nicht überschritten war.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 3/16).

Hinweis:

Grundsätzlich ist zu überlegen inwiefern selbst getragenen Krankheitskosten bei der Krankenversicherung eingereicht werden und statt der Beitragsrückerstattung ein Erstattung der entstandene Krankheitskosten beantragt wird.

In den meisten Fällen versagen die Versicherungen die Beitragsrückerstattung sobald eine Leistung bei der Versicherung abgerechnet wird. Stimmen Sie sich deshalb mit Ihrer Krankenversicherung ab.

Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung von Kindern i.S.d. § 32 EStG, d.h. Verwandte ersten Grades oder Pflegekinder, können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Ernährung des Kindes.

Voraussetzung für die Anerkennung in der Einkommensteuererklärung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten.

Außerdem muss das Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören, dabei ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Sowohl die Rechnung als auch der Nachweis der Zahlung sind auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. Eine Barzahlung schließt die Berücksichtigung der Kosten also aus. Einer Rechnung gleich stehen bei einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis der (Arbeits-)
Vertrag, bei einem Au-pair-Verhältnis der Vertrag, wenn aus diesem der Anteil der Betreuungskosten an den Gesamtaufwendungen ersichtlich ist und bei Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren.

Der Abzug der Kosten ist laut § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf 2/3 der Aufwendungen jedoch maximal 4.000 € je Kind begrenzt. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag der auch bei Wegfall einer Voraussetzung, bzw. nur anteiliger Betreuung, nicht zeitanteilig aufzuteilen ist und jedem Elternteil zur Hälfte zusteht. Es kann ein Antrag gestellt werden, dass der Höchstbetrag abweichend auf beide Elternteile aufzuschlüsseln ist. Sollte das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, d.h. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, ist der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen.

Die Zuordnung zum Veranlagungszeitraum erfolgt gemäß § 11 EStG, d.h. die Aufwendungen werden in dem Jahr als Kosten berücksichtigt in dem sie geleistet worden sind.

Bei verheirateten Eltern, die zusammenveranlagt werden, ist es egal wer die Aufwendungen getragen hat. Wenn beide Elternteile zusammenleben, aber nicht verheiratet sind und nur ein Elternteil den Betreuungsvertrag abschließt sowie die Kosten trägt, können diese weder anteilig noch vollständig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn sie bei diesem zu einer geringeren Steuer führen würden, aber bei dem erstgenannten Elternteil keine Auswirkung z.B. aufgrund des geringen Einkommens haben.

Bei nicht verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern ist es wichtig darauf zu achten, dass nur der Elternteil die Kosten abziehen kann, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist und der die Aufwendungen geleistet hat. Sollte also bspw. das Kind nur bei der Mutter gemeldet sein, der Vater aber die Gebühren bezahlt haben, kann keiner von beiden Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt auch wenn bspw. ein Elternteil des Kindes neu verheiratet ist und der neue Ehegatte die Kosten zahlt. In diesem Fall fehlt es bei dem neuen Ehegatten an der Voraussetzung der Verwandtschaft mit dem Kind, so dass keine Kosten abgezogen werden können.

Somit ist es sinnvoll bereits bei dem Abschließen des Vertrages für die Betreuung des Kindes und auch bei der Bezahlung der Kosten, die Voraussetzungen für den späteren Abzug in der Einkommensteuererklärung zu prüfen.

Sollte ein Elternteil von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss erhalten, so ist dieser in der Anlage Kind auf Seite 3 bei den Angaben über die Kinderbetreuungskosten als steuerfreier Ersatz/Erstattung einzutragen und von den Kosten abzuziehen.

Rechnungsberichtigung

Der EuGH hat am 15.09.2016 zwei für das deutsche Umsatzsteuerrecht wegweisende Entscheidungen getroffen. Es geht hier um die Frage der Rechnungsberichtigung bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Zeitpunkt.

Die bisherige Praxis sah so aus, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäß erteilten Rechnung die fehlerhafte Rechnung storniert und eine neue (berichtigte) Rechnung unter aktuellem Datum erstellt wurde.

Dies führte dazu, dass aus der historischen Rechnung der Vorsteuerabzug zu versagen und im Zeitpunkt der Vorlage des neuen Dokuments zu gewähren ist mit der Folge eines Verzinsungseffektes.

In den vorgenannten EuGH- Urteilen wurde entschieden, dass letztendlich das materielle Recht berührt ist und damit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung vorliegt.

Damit darf der Vorsteuerabzug künftig nicht mehr allein wegen des Verstoßes gegen eine formelle Voraussetzung versagt werden.

Rechnungsberichtigungen und -ergänzungen entfalten daher hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Rückwirkung.

Das bedeutet, dass die übermäßigen formalen Anforderungen nicht der Vergangenheit angehören, jedoch eine Rechnungsberichtigung durch ein Ergänzungsdokument, welches an die ursprüngliche Rechnung anknüpft, möglich ist.

Zeitliche Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen bei sog. Einnahmen- Überschuss- Rechnern

Freiberufler und bestimmte Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG als sog. Einnahmen- Überschuss- Rechner zu ermitteln.

Im Grundsatz orientiert sich diese Gewinnermittlungsart daran, dass sowohl Betriebseinnahmen als auch Betriebsausgaben jeweils im Zeitpunkt der Zahlung ertragswirksam berücksichtigt werden.

Bei unbaren Geschäften ist allgemein geregelt, dass als Zeitpunkt der Zahlung der Moment gewertet wird, in dem der Zahlende die Verfügungsmacht über den Geldbetrag verliert.

Bei Scheckzahlungen im konkreten ist das die Hingabe bzw. Übergabe der Schecks an den Empfänger oder das Kreditinstitut und bei Überweisungen der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages beim Kreditinstitut, sofern das Konto die nötige Deckung aufweist bzw. ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist, anderenfalls der Zeitpunkt der Lastschrift.

Für Teil- oder Abschlagszahlungen gilt nichts anderes.

Ausnahmen ergeben sich im Wesentlichen bei folgenden drei Punkten:

1. Anlagevermögen

Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erfolgt eine Aktivierung mit den gesamten Anschaffungskosten stets im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht, d.h. bei Lieferung des Wirtschaftsgutes.

In der Folge werden die Anschaffungskosten dann im Rahmen der Abschreibungen nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer aufwandswirksam berücksichtigt.

Es spielen hier also weder Art der Zahlung (Barzahlung, Ratenzahlung oder Finanzierung) oder der Zeitpunkt der Zahlung für die Aktivierung des Wirtschaftsgutes eine Rolle.

2. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben um den Jahreswechsel (10- Tagesregelung)

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Mieten, Versicherungsbeiträge etc.) sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig abweichend von der Grundregel dem Kalenderjahr zuzuordnen sind, zu welchem sie wirtschaftlich gehören.

Voraussetzung ist, dass sowohl die Zahlung als auch die Fälligkeit innerhalb von

10 Tagen vor Beginn oder nach Ende dieses Kalenderjahres liegen.

Beispiel: Die Miete für den Monat Januar 2016 ist am 03.01. fällig und wird bereits am 28.12.2015 gezahlt. Die Zuordnung als Betriebsausgabe beim Zahlenden erfolgt im Jahr 2016.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen können z. B. auch Beiträge sein, die nur einmal jährlich anfallen, wie z.B. Versicherungsbeiträge (insbesondere Kfz- Versicherungen oder Haftpflichtversicherungen, die regelmäßig zum Jahresanfang fällig werden, aber bereits zum Ende des Vorjahres abfließen).

Als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sind auch die Umsatzsteuervorauszahlungen zu betrachten.

Vorauszahlungsbeträge für den Monat Dezember bzw. bei Dauerfristverlängerung für den Monat November, die bis spätestens zum 10.01. des Folgejahres fällig werden, sind bei fristgerechter Zahlung dem Vorjahr (bzw. dem Verursachungsjahr) zuzuordnen.

Beispiel: Ein Unternehmer, der für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen hat, zahlt die Umsatz-steuervorauszahlung für den Monat November 2012 fristgerecht am 09.01.2013. Der Vorauszahlungsbetrag ist als Betriebsausgabe im Jahr 2012 zu erfassen.

Wichtig: Die Finanzverwaltung hat entschieden, dass die 10- Tagesregelung eine Ausschlussfrist ist. Sofern die Fälligkeit aufgrund gesetzlicher Regelungen wie die sog. Wochenend- und Feiertagsregelung sich auf den nächsten Werktag und somit auf einen späteren Zeitpunkt als den 10.01. verschiebt, liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Kalenderjahr der wirtschaftlichen Verursachungen nicht mehr vor und die Zahlung ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Zahlungszeitpunktes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Unternehmer, der für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen hat, zahlt die Umsatz-steuervorauszahlung für den Monat November 2015 fristgerecht am 08.01.2016. Da der 10.01.2016 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, den 11.01.2016. Die Fälligkeit liegt somit nicht mehr im 10- Tageszeitraum. Der Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag ist als Betriebsausgabe im Jahr 2016 zu erfassen.

Bei Einzugsermächtigung gilt die Zahlung grundsätzlich als fristgerecht geleistet,auch wenn das Konto erst zu einem späteren Zeitpunkt belastet wird.Die gleichen Regelungen sind im Übrigen auch für Betriebseinnahmen anzuwenden,die regelmäßig wiederkehrend sind und kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigungdes Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind.

3. Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren

Sofern Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (Mieten, Leasingsonderzahlungen etc.) von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, sind diese insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den diese Vorauszahlung geleistet wird.

Korrespondierend hierzu besteht die Möglichkeit, erhaltene Einnahmen, die als Vorauszahlung für eine gewährte Nutzungsüberlassung zugeflossen sind, auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wurde.

Insbesondere die Ausnahmetatbestände sollten im Vorfeld entsprechender Zahlungen beachtet werden, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.

Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers.

Erholungsbeihilfen sind als Unterstützung regelmäßig bis zu 600,-€ im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss und die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Erholungsbeihilfen, die der Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufskrankheiten dienen, sind steuerfrei.Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass die Erholungsbeihilfe tatsächlich zu dem gedachten Zweck verwendet wird.Die Ausführung gilt entsprechend, wenn ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Es handelt sich hingegen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalte zur Kräftigung oder zur Erhaltung der Gesundheit durchgeführt werden.Die Steuerpflicht gilt auch dann, wenn die Erholungsbeihilfe dem Arbeitnehmer unter Einschaltung einer Betriebskrankenkasse oder eines Vereins für Erholungsheime, bei dem der Arbeitgeber Mitglied ist, zugewendet wird.

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können nur dann mit einem festen Pauschalsteuersatz von 25% pauschaliert werden, wenn die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr 156,00 € für deneinzelnen Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatte und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen.

Die mit dem festen Pauschsteuersatz von 25% besteuerten Erholungsbeihilfen sind beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übersteigen die Erholungsbeihilfen diese Beträge, so sind sie in vollem steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

„Gutschrift“ bei Rechnungsstellung

Gutschrift bei Preisminderung

Immer wieder kommt es zu der Frage wie eine Rechnung korrigiert werden muss.
Kann diese nur als „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ bezeichnet werden oder darf auch der Begriff „Gutschrift“ verwendet werden.

Für Verwirrung sorgte vor einigen Jahren die Meinung, dass die Verwendung von „Gutschrift“ nicht mehr für Preisdifferenz-Gutschriften, Storno-Rechnungen und Warenrücknahmen zulässig ist. Mittlerweile ist klar – der Begriff „Gutschrift“ darf weiterhin verwendet werden.

Kommt es zu einer Korrektur oder Stornierung einer Lieferung oder Leistung kommt es auch zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG. Nur durch die Ausstellung eines Korrekturbeleges wird ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG vermieden.

Zu beachten ist, dass sich der Korrekturbeleg eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Dies geschieht durch Nennung der Rechnungsnummer im Korrekturdokument.

Gutschrift als Rechnung

Der Begriff „Gutschrift“ wird auch verwendet, wenn der Leistungsempfänger statt dem Leistenden die Abrechnungslast hat. Diese Abrechnung muss alle Kriterien einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Akzeptiert der Leistende die „Gutschrift“ kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer geltend machen, d.h. im Umkehrschluss, dass bei Intervention des Leistenden keine Vorsteuer gezogen werden darf. Ist der Leistende Kleinunternehmer nach § 19 UStG darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Widerspricht ein Kleinunternehmer einer „Gutschrift“ mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht, entsteht eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Folge schuldet der Leistungserbringer auch die Umsatzsteuer, da er die Gutschrift akzeptiert und sich diese zu eigen gemacht hat.

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben i.S.d. EÜR

Für Einnahme-Überschuss-Rechner (EÜR) gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip bei der Buchführung.

Das heißt, dass Betriebseinnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung, also der Gutschrift auf dem Konto oder in der Kasse als zugeflossen und somit steuerpflichtig gelten.

Betriebsausgaben können abgezogen werden, wenn der Unternehmer nicht mehr wirtschaftlich über sie verfügen kann. Bei Kreditkartenzahlungen zählt also nicht der Tag des Abzugs auf dem Konto, sondern der Tag der Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg bzw. der Eingabe der Geheimnummer.

Vom oben genannten Grundsatz, gibt es einige Ausnahmen. Diese sind beispielsweise:

1. 10-Tage-Regel:

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen und auch innerhalb dieser 10 Tage fällig sind und wirtschaftlich zu dem vor- oder nachgehenden Kalenderjahr gehören, werden diesem zugeordnet.

2. Anlagevermögen:

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,00 € sind im Anlagevermögen zu erfassen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (siehe AfA-Tabelle) abzuschreiben. Als Ausgabe zählt dann nur die Abschreibung (AfA).

3. Darlehensaufnahme und –tilgung:

Die Darlehensaufnahme gilt nicht als Betriebseinnahme, die Tilgungsrate nicht als Betriebsausgabe.

4. Darlehenszinsen und –kosten:

Die Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind hingegen im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben. Dies gilt auch für Kosten der Darlehensaufnahme wie Bereitstellungsgebühren oder Vermittlungsprovisionen. Eine Neuerung gibt es in diesem Zusammenhang mit dem sogenannten Disagio/Damnum. Dieses war bisher auf die Laufzeit des Darlehen abzugrenzen und somit im Jahr nur anteilig Betriebsausgabe. Gemäß BFH-Urteil vom 08.03.2016 sind marktübliche Disagios sofort zum Abflusszeitpunkt Betriebsausgabe. Marktüblich sind alle Disagios, die wie unter fremden Dritten mit einer Geschäftsbank abgeschlossen werden. Bei Marktunüblichkeit ist das Disagio in Höhe der Marktüblichkeit sofort Betriebsausgabe. Der übersteigende Teil ist dann gleichmäßig aufzuteilen, wenn die Laufzeit des Darlehens über 5 Jahre beträgt, ansonsten ist auch dieser Anteil sofort abziehbar.

5. Vorauszahlungen (z.B. Leasingsonderzahlungen)

Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung sind nur dann gleichmäßig aufzuteilen, wenn der Zeitraum der Überlassung mehr als 5 Jahre beträgt.

Weitere Abweichungen vom Zufluss-/Abflussprinzip sind bei den beschränkt abziehbaren Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 EStG) gegeben.

Freigiebige Zuwendungen zwischen Eheleuten

Auf der Suche nach sprudelnden Steuerquellen ist das Finanzamt gehalten im Rahmen von Betriebsprüfungen auf innerfamiliäre Vermögenstransaktionen zu schauen.

Im vorliegenden Beitrag geht es dabei um die Übertragung von Guthaben eines Einzelkontos oder Einzeldepots von einem Ehegatten auf den anderen. Dies stellt eine freigiebige Zuwendung dar und unterliegt der Schenkungssteuer.

Bei gemeinsamen Konten gilt die Vermutung dass jedem Ehegatten die Hälfte gehört.

Für Tatsachen, die der Annahme einer freigiebigen Zuwendung entgegenstehen, trägt der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast.

Es gilt also zu belegen, dass die erhaltenen Guthaben bereits vor der Transaktion dem bedachten Ehegatten vollständig oder wenigstens teilweise zuzurechnen waren.

Kontovollmachten spielen für die schenkungssteuerrechtliche Beurteilung keine Rolle.

Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb

Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten im Betrieb erhält, gehört in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Wird die Mahlzeit an den Arbeitnehmer nicht unentgeltlich, sondern verbilligt abgegeben, gehört die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt (zu dem auch die Umsatzsteuer gehört) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall das Wahlrecht wie der Sachbezugswert versteuert werden soll. Die Versteuerung kann individuell durch Zurechnung beim einzelnen Arbeitnehmer oder pauschal mit dem Pauschalsteuersatz von 25% erfolgen. Die Pauschalierung mit 25% löst die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Da der Wert von arbeitstäglichen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer im Betrieb abgibt, stets mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten ist, lässt sich bei einer Zuzahlung durch den Arbeitnehmer folgender Grundsatz aufstellen:

Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei der verbilligten Abgabe einer Mahlzeit in keinem Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Essenpreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.

Sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern gelten für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) folgende Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2016:

Frühstück 1,67 €

Mittag- oder Abendessen 3,10 €

Wie bereits ausgeführt, werden einzelne Mahlzeiten, die der Arbeitgeber zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt (sog. Kantinenessen), stets mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet.

Gewährt der Arbeitgeber also seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt einzelne Mahlzeiten, deren Werte die oben genannten amtlichen Sachbezugswerte übersteigen, fließt der übersteigende Betrag den Arbeitnehmern steuerfrei zu.

Beispiel

Ein Arbeitgeber will seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich ein um 2,00 € verbilligtes Mittagessen steuer- und beitragsfrei gewähren. Hierzu gibt der Arbeitgeber je Arbeitstag einen Essensgutschein im Wert von 5,10 € aus, für den der Arbeitnehmer aber nur 3,10 € (= amtlicher Sachbezugswert) bezahlen muss. Der Arbeitgeber zieht den Betrag von 3,10 € je Arbeitstag gleich bei der Lohnzahlung ab. Der Arbeitnehmer erhält in der Betriebskantine je Essensgutschein eine Mahlzeit im Wert von 5,10 €. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer somit einen Vorteil von arbeitstäglich 2 € steuer- und beitragsfrei zuwenden.

Besondere Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften und Regelungen für die Benutzung von elektronischen Registrierkassen ab 01.01.2017

Insbesondere bei bargeldintensiven Geschäften prüft die Finanzverwaltung tiefgreifend, ob die gesetzlichen Anforderungen an das Führen von Büchern im Bereich der Kassenführung beachtet werden.

Lt. gesetzlicher Regelung müssen alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitnah und geordnet aufgezeichnet werden.

Zudem muss die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen gewährleistet sein, d.h. es dürfen keine Veränderungen an den Aufzeichnungen in der Form vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Auch muss feststellbar sein, wann eine Änderung vorgenommen wurde.

Damit die Einhaltung dieser Regelungen durch die Finanzverwaltung überprüfbar ist, werden sich insbesondere bei den Anforderungen an die Benutzung von Registrierkassen ab dem 01.01.2017 wichtige Änderungen ergeben.

Aufgrund einer Übergangsfrist war es möglich, bis zum 31.12.2016 auch solche elektronischen Registrierkassen einzusetzen, die die seit 2002 bereits geltenden gesetzgeberischen Anforderungen nicht erfüllen.

Bedingung war, dass in diesen Fällen unter anderem die Tagesendsummenbons sowie die Organisationsunterlagen zum Gerät, wie die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung sowie Protokolle über Einrichtung oder nachträgliche

Änderungen am Gerät aufbewahrt wurden.

Nach Ablauf der Übergangsregelung dürfen nun ab 01.01.2017 nur noch solche Registrierkassen eingesetzt werden, die über eine Schnittstelle sämtliche im Gerät gespeicherte Einzelaufzeichnungen in einem maschinell auswertbaren Datenformat für Prüfzwecke der Finanzverwaltung ausgeben können.

Sollten derzeit benutzte EDV- Registrierkassen diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen diese, sofern möglich, bis Jahresende nachgerüstet werden.

Wenn eine entsprechende Nachrüstung nicht möglich ist, dürfen diese Kassen ab 2017 nicht mehr verwendet werden. Es muss dann ggf. eine Neuanschaffung erfolgen.

Sofern PC- Kassensysteme genutzt werden, ist davon auszugehen, dass die gesetzgeberischen Anforderungen erfüllt werden können.

In beiden Fällen ist aber dringend angeraten, sich mit dem Hersteller des Kassensystems abzustimmen, ob die Kasse die Anforderungen bereits erfüllt oder ggf. eine Nachrüstung möglich ist.

Da die Benutzung einer elektronischen Registrierkasse bzw. eines PC- Kassensystems nicht verpflichtend durch den Gesetzgeber vorgeschrieben ist, besteht auch die Möglichkeit, die Bargeschäfte über eine sog. offene Ladenkasse zu führen.

Auch in diesen Fällen müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (sie oben) gewährleistet werden.

Eine Aufzeichnung der kumulierten Tageseinnahmen im Kassenbuch ist hier nicht ausreichend.

Vielmehr besteht auch hier eine Einzelaufzeichnungspflicht zu den täglichen Einnahmen (Rechnungsbetrag, Angaben zu erbrachten Leistungen und zum Leistungsempfänger).

Eine Ausnahme hierzu besteht lediglich, wenn es sich um den Verkauf von Waren von geringem Wert handelt, der an eine bestimmte Vielzahl nicht bekannter bzw. nicht feststellbarer Personen erfolgt (z.B. Trödelmarkt, Imbißstand etc.).

Zur Nachweisführung der Bareinnahmen bzw. des Kassenbestandes sind tägliche Kassenberichte zu führen (d. h. Kassensturz).

Aus einem solchen Tageskassenbericht lässt sich retrograd aus dem Tagesendkassen-bestand unter Abzug des Vortagesendbestandes sowie der Hinzurechnung von Kassenentnahmen bzw. sonstigen Barausgaben und Kürzung der Kasseneinlagen die Summe der Bareinnahmen ermitteln.

Die hier genannten Regelungen gelten ausdrücklich auch für die sog. Einnahmen- Überschuss- Rechner.

Sofern die Kassenführung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist das Finanzamt berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Kassenführung zeitnah überprüfen zu können, hat der Gesetzgeber eine sog. Kassen- Nachschau eingeführt.

Es besteht so die Möglichkeit, dass ein Kassenprüfer vom Finanzamt ohne Ankündigung im Unternehmen erscheint und sich alle Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassen-führung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorlegen lassen kann, um diese zu prüfen. In diesem Zusammenhang hat er auch Anspruch auf Übermittlung der elektroni-schen Kassendaten über eine digitale Schnittstelle bzw. auf zur Verfügungstellung der Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich zunächst über den technischen Stand Ihres Kassensystems zu informieren und dann ggf. entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Um bei Betriebsprüfungen in späteren Jahren böse Überraschungen zu vermeiden, ist bei der Erfassung und Aufzeichnung von Bargeschäften höchste Sorgfalt geboten.

Gern unterstützen wir Sie bei Rückfragen zur praktischen Umsetzung.