Handwerkerleistungen

Für die Einkommensteuererklärung sind besonders die Kosten für Handwerkerleistungen interessant, da diese bei den meisten Steuerpflichtigen anfallen und sich aufgrund der Art ihrer Berücksichtigung eine spürbare Entlastung von der Steuer ergibt. Dazu sind aufgrund verschiedener Urteile von Finanzgerichten neue Sachverhalte zu berücksichtigen.

Positiv für den Steuerpflichtigen ist, dass ab sofort wieder die vollen Gebühren für den Schornsteinfeger als Handwerkerleistungen angerechnet werden. Die Abgrenzung von Mess- und Überprüfungsarbeiten entfällt damit.

Außerdem wurde festgelegt, dass der Begriff „im Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktional auszulegen ist. Dadurch sind beispielsweise auch Reparaturen, die in einer Werkstatt (z.B. Austausch/Renovierung Haustür) durchgeführt werden, als Handwerkerleistungen absetzbar.

Auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen gelten nach Auffassung des Gerichtes als Handwerkerleistungen, da sie als „vorbeugende“ Erhaltungsmaßnahme angesehen werden.

Neubaumaßnahmen zählen hingegen nur dann als Handwerkerleistungen, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt durchgeführt werden. Dies betrifft z.B. die Errichtung eines Carports oder auch eine erstmalige Gartenanlage.

Nach wie vor gilt, dass die Rechnung undder Nachweis der unbaren Zahlung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen und in den Belegen die Arbeitsleistung klar erkennbar und von den Materialkosten abgegrenzt ausgewiesen wird.

Allerdings ist die Definition eines Haushalts unverändert. Es ist am einfachsten mit dem „tatsächlichen Bewohnen“ zu erklären. Eine Abweichung hiervon ist dann gegeben, wenn bspw. ein Umzug unmittelbar bevorsteht und die alte oder neue Wohnung renoviert wird, obwohl in der anderen gewohnt wird.

Scheinselbständigkeit

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Gewerbetreibende oder Freiberufler sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Selbständiger bedienen, welche dann als Subunternehmer oder Hilfskräfte für den Unternehmer tätig sind.

Das Problem hierbei ist, dass die Möglichkeit besteht, dass diese Subunternehmer sozialversicherungsrechtlich als sogenannte Scheinselbständige betrachtet werden.

In diesem Fall wird der Auftraggeber wie ein Arbeitgeber betrachtet und ist verpflichtet, für die an den Scheinselbstständigen geleisteten Zahlungen SV-Beiträge abzuführen.

Diese sog. Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach den Prüfungskriterien der Deutschen Rentenversicherung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu werten ist.

Die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sind nach § 7 (1) Satz 2 SGB IV demnach

  1. die Weisungsgebundenheit der Erwerbspersonen
  2. ihre betriebliche Eingliederung (in die Betriebsstruktur des Weisungsgebers)

und/oder

Merkmale für diese Kriterien sind:

für a) Weisungsgebundenheit:

–       Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit

–       Feste Arbeitszeiten

–       Vorgaben hinsichtlich Art und Weise der Erbringung der Tätigkeit

–       Vertraglich festgelegtes Arbeitsgebiet

–       Zuweisung bestimmter Aufgaben

für b) Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers:

–       Ausschließliche Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers

–       Tragen von genormter Arbeitskleidung des Auftraggebers (fehlende Erkennbarkeit nach außen, dass nicht dem Unternehmen des Auftraggebers zugehörig)

–    Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit

Für die Beurteilung sind stets die tatsächlich gelebten Umstände maßgebend.

Vertragliche Vereinbarungen sind hierfür irrelevant.

Die  früheren Abgrenzungskriterien, nach welchen im Rahmen des Ausschlussprinzips das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit beurteilt wurde, werden jetzt nur noch als Indizien herangezogen. Eine alleinige Bewertung nach diesen Gesichtspunkten findet jedoch nicht mehr statt.

Diese Prüfkriterien waren:

–    Auftragnehmer beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen SV- pflichtigen Arbeitnehmer (Entgelt regelmäßig über €450,00 pro Monat)

–    Auftragnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig

–    Auftraggeber lässt die durch den Auftragnehmer ausgeführten Tätigkeit im Übrigen regelmäßig durch von ihn beschäftigte Arbeitnehmer verrichten

–    Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen (Werbung etc.)

–    Tätigkeit des Auftragnehmers wurde zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für denselben Auftraggeber ausgeübt

Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer eventuellen Scheinselbständigkeit ist stets eine Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass bei Unklarheit hinsichtlich der Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit ein sog. Statusfeststellungsverfahren entweder durch den Auftraggeber oder durch den Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegeben wird.

In diesem Fall würde es bei entsprechender Feststellung eines SV- pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erst ab Erlass eines Bescheides zur Beitragspflicht des Auftraggebers kommen.

Sollte anderenfalls erst später im Rahmen einer Prüfung des Rentenversicherungs-trägers das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit des Auftragnehmers festgestellt werden, wird der Auftraggeber rückwirkend für die Dauer des Auftragsverhältnisses, max. für die letzten vier Jahre, zur nachträglichen Beitragszahlung verpflichtet.

Er schuldet dann als Arbeitgeber sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung. Die gezahlten Entgelte werden als Nettolohn gewertet. Es erfolgt also eine Hochrechnung auf einen fiktiven Bruttolohn!

Der dann als Arbeitnehmer zu betrachtende Scheinselbständige kann in diesem Fall nur für die letzten drei Monate zur Übernahme der SV-Arbeitnehmeranteile heran-gezogen werden, so dass der Auftraggeber die verbleibenden Beiträge allein zu tragen hat.

Zudem wird der Auftraggeber/Arbeitgeber mit Säumniszuschlägen (seit 2013 in Höhe von 1% pro Monat) belastet.

Weiter besteht die Möglichkeit bei Nachweis eines bedingten Vorsatzes des Auftraggebers die Rückwirkung auf bis zu 30 Jahre zu verlängern.

Zu beachten ist, dass die Prüfung einer SV- Pflicht stets nur das jeweilige Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer betrifft.

Es ist daher möglich, dass der Auftragnehmer in Bezug zu anderen Auftraggebern zu Recht als Selbständiger auftritt, jedoch im Rahmen des zu prüfenden Auftragsverhältnisses als Scheinselbständiger gilt.

Sollten daher zu bereits bestehenden Auftragsverhältnissen Unsicherheiten bzw. Hinweise in Bezug auf eine mögliche Scheinselbständigkeit vorliegen, empfehlen wir Ihnen anwaltlichen Rat einzuholen.

Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt die Abgeltungssteuer. Dies betrifft auch Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften. Die Abgeltungssteuer ist von den Gesellschaften einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Im Rahmen der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige durch Abgabe der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragen und die Gewinne mit dem evtl. günstigeren privaten Steuersatz versteuern, statt mit 25% Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die einbehaltene Abgeltungssteuer wird in diesem Fall auf die festgesetzte Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet.

Eine weitere Option im Rahmen der KAP ist die Wahl des Teileinkünfteverfahrens. Dabei werden 60% der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Außerdem können im Gegensatz zur Abgeltungssteuer 60% der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einkünften stehen, ebenfalls abgezogen werden.

Um das Teileinkünfteverfahren anwenden zu dürfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Antrag eingereicht werden. Dieser bindet den Steuerpflichten für 5 Jahre. Ein Widerruf ist zwar möglich, danach ist für diese Beteiligung jedoch nie wieder eine Option auf das Teileinkünfteverfahren möglich.

Um einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren zu stellen, musste der Steuerpflichtige bisher im Jahr der erstmaligen Antragstellung unmittelbar oder mittelbar zu mind. 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder zu mind. 1 % beteiligt sein und beruflich für die Gesellschaft tätig sein.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass aufgrund der Formulierung in § 32d Abs.2 Nr. 3 EStG sich keine Anforderungen an die berufliche Tätigkeit ergeben.

Da dies gegen die Intention des Gesetzgebers war, ist ab 01.01.2017 der Wortlaut des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass nun bei mind. 1-prozentiger aber weniger als 25-prozentiger Beteiligung der Anteilseigener mit der beruflichen Tätigkeit in der Gesellschaft einen „maßgeblichen Einfluss auf deren wirtschaftlichen Tätigkeit nehmen“ können muss.

Was der Gesetzgeber unter einem „maßgeblichen Einfluss“ versteht, ist nicht bekannt. Konkrete Aussagen der Finanzverwaltung oder auch Literaturmeinungen bleiben abzuwarten.

Bereits nach der alten Regelung gestellte Anträge behalten für die 5-jährige Opitonsdauer ihre

Änderungen zum Investionsabzugsbetrag ab 1.1.2016

Durch die Neuregelung im Steueränderungsgesetz 2015 ergeben sich zum 1.1.2016 wesentliche Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB). Damit erhöht sich die Flexibilität des § 7g EStG und macht dieses bei Unternehmen beliebte Gestaltungsinstrument noch attraktiver.

In der bis 31.12.2015 gültigen Fassung ermöglichte der IAB den Unternehmen, bei beabsichtigter Investition, den Gewinn des laufenden Jahres um 40% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Damit wurde die Steuerlast gemindert und ein Teil der Investition aus der verminderten Steuerzahlung finanziert.

Im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts war der gebildete IAB erfolgswirksam aufzulösen. Zur Neutralisierung des entstehenden Ertrags konnte von den Anschaffungskosten ein Betrag bis zur gleichen Höhe abgezogen werden, um die Steuerneutralität zu gewährleisten.

Allerdings hatte dies Auswirkungen auf die Abschreibungsbemessungsgrundlage, so dass sich in der Folge die Abschreibungsbeträge verminderten.

Diese Regeln zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags, der außerbilanziellen Hinzurechnung und der Kürzung der Anschaffungskosten bleiben unverändert. Ebenso wird auch der Zeitraum von drei Jahren für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes beibehalten.

Neben dem Vorliegen einer Investitionsabsicht, welche im Zweifel durch Angebote nachgewiesen werden musste, war die Funktionsbenennung des Wirtschaftsgutes eine weitere Voraussetzung. Wurde statt des geplanten Wirtschaftsguts ein anderes angeschafft, konnte der gebildete IAB nicht übertragen werden. Vielmehr war selbiger nach Ablauf des o.g. Dreijahreszeitraums rückwirkend im Jahr der Bildung aufzulösen.

Für alle nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahre entfallen nun beide Voraussetzungen, sodass für nicht näher bestimmte, ggf. noch gar nicht beabsichtigte Investitionen, Investitionsabzugsbeträge gebildet werden können. Erfolgt in den drei Folgejahren dann eine Investition, die die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt, kann die Auflösung des gebildeten IAB erfolgen und gleichzeitig ein Abzug des aufgelösten IAB von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts vorgenommen werden.

Nach neuem Recht kann ein gebildeter IAB beibehalten und auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen werden. Wird z.B. bei der Ermittlung des Gewinns zum 31.12.2016 ein IAB für die geplante Anschaffung einer neuer Maschine gebildet und diese im Jahr 2017 angeschafft, kann der IAB zum 31.12.2017 trotzdem unverändert beibehalten werden und wenn gewünscht im Jahr 2018 mit einem anderen Wirtschaftsgut verrechnet werden.

Durch diese flexible Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens kann die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene.

Sie sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern. Hierunter fallen z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Feier des Geschäftsjubiläums.

Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend

(= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt.

„Teilnehmer“ einer Betriebsveranstaltung sind alle tatsächlich anwesenden Personen.

Ab 01.01.2015 sind Aufwendungen an Arbeitnehmer anlässlich Betriebsveranstaltungen steuerfrei, wenn der auf den Arbeitnehmer anfallenden Betrag 110,00 € nicht übersteigt.

Für die Gewährung des Freibetrags von 110,00 € muss die Betriebsveranstaltung der gesamten Belegschaft oder einer bestimmten Personengruppe (z. B. Abteilung) offen stehen.

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung einschließlich Umsatzsteuer in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Zur Berechnung des Freibetrages sind sämtliche Aufwendungen zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Wichtig: Den Begleitpersonen des Arbeitnehmers steht kein Freibetrag von 110,00€ zu.

Zuwendungen (z. B. Geschenke oder Verlosungsgewinne) im Rahmen der Betriebsveranstaltung sind in die Gesamtkosten mit einzubeziehen.

Der Freibetrag ist für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr anwendbar.

Die dritte (und jede weitere) Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist steuerpflichtig; es besteht jedoch ein Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung als steuerpflichtig behandelt wird.

Prüfung der Künstlersozialversicherung

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes hat der Bundestag am 03.07.2014 die Prüfungen zur Melde- und Abgabepflicht der Künstlersozialversicherung erheblich ausgeweitet.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt diese Prüfung nun vermehrt bei allen Arbeitgebern durch. Die Künstlersozialkasse (KSK) kann die Prüfung aber auch selbst durchführen.

Die Künstlersozialkasse ist eine Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten, die zur einen Hälfte durch den Versicherten und zur anderen Hälfte durch die KSK getragen wird. Die Künstlersozialkasse finanziert diese Beiträge durch Zuschüsse des Bundes und durch Abgaben der Unternehmen.

Die Abgabepflicht besteht generell und unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens für alle an selbständige Publizisten und Künstler (besser: an alle Kreativen) gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Man unterscheidet hierbei drei Gruppen:

  1. Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig
  2. Sie betreiben Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für Ihr Unternehmen und erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Dazu zählt u.a. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen
  3. Sie erteilen, unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.

Wann erteilen Sie „nicht nur gelegentlich“ Aufträge? Lassen Sie als „Eigenwerber“ Aufträge regelmäßig, dauerhaft und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Umfang ausführen liegt eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vor. Dabei spielt das Volumen und die Häufigkeit der Aufträge in einem bestimmten Zeitraum eine bedeutende Rolle. Auch ein Gesamtauftrag der aus mehreren Einzelleistungen besteht, kann zur Abgabepflicht führen. In den meisten Fällen reicht deshalb schon eine einmal jährliche Auftragserteilung. Aber auch regelmäßig wiederkehrende Ausstellungen, Werbeaktivitäten o.ä können selbst bei größeren Intervallen „nicht nur gelegentlich“ sein.

Für das Jahr 2014 wurde der Abgabesatz auf 5,2% festgelegt. Er wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach dem für die KSK aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt. Für die vorangegangen 5 Jahre finden Sie hier eine Beitragsübersicht.

Beitrag Künstlersozialkasse:

2009

2010

2011

2012

2013

2014

4,4 %

3,9 %

3,9 %

3,9 %

4,1 %

5,2 %

Im Folgenden noch ein paar Beispiele zur Künstlersozialabgabe:

  1. Eine PR-Agentur (natürliche Person = Publizist) erhält den Auftrag, einen Flyer zu erstellen und nimmt dafür die Leistungen eines freiberuflichen Fotografen sowie eines selbständigen Texters in Anspruch. Die Fotos und Texte werden in dem von der PR-Agentur entwickelten Flyer zusammengeführt und vom Auftraggeber abgenommen.
    Aus Sicht der PR-Agentur ist bei beiden Vorgängen die Künstlersozialabgabe zu zahlen, da es sich um verschiedene Werke handelt.
  2. Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden, da ästhetische und funktionale Internetpräsentationen gestaltet und programmiert werden.
  3. Ein selbständiger Grafikdesigner wird von einer Werbeagentur mit der Erstellung eines Werbeprospektes und dem Druck von 5.000 Exemplaren beauftragt. Die künstlerische Leistung ist erbracht, wenn der Grafikdesigner eine reproduktionsfähige Vorlage für den Prospekt vorlegt. Hier wird die Künstlersozialabgabe fällig.
    Die Weitergabe des Auftrages an eine Druckerei erfolgt nach Abschluss der künstlerischen Leistung. Die Kosten für die Vervielfältigung der Prospekte gehören nicht zum abgabepflichtigen Entgelt des Grafikdesigners.

Aufhebung Bestandsschutz bei geringfügig Beschäftigten in der Rentenversicherung ab 01.01.2015

Ab dem 01.01.2015 endet der Bestandschutz bei den geringfügig Beschäftigten in der Rentenversicherung.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer welche vor 2013 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellt waren und bisher keinen Befreiungsantrag gestellt haben ab dem 01.01.2015 rentenversicherungspflichtig sind. Damit die Arbeitnehmer weiterhin rentenversicherungsfrei bleiben, muss ein Befreiungsantrag zur Rentenversicherung gestellt werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie in unserem Downloadbereich.

Mindestlohn ab 01.01.2015

Ab dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, welcher durch das Mindestlohngesetz geregelt wird. Anpassungen werden zum 01.01.2017 und danach alle 2 Jahre vorgenommen.

Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Branchen gibt es nicht. Allerdings gibt es für verschiedene Branchen Übergangsregelungen.
Zeitungszusteller, erhalten zum Beispiel erst ab 01.01.2017 8,50 € pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne Berufsabschluss.Bei Langzeitarbeitslosen muss in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung kein Mindestlohn gezahlt werden.

Geringfügig Beschäftige (Minijob) müssen auch ab dem 01.01.2015 8,50€ pro Stunde erhalten. Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Hier gelten weiterhin die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.

Für Praktikanten, die während eines Studiums oder einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, gilt bis zu einer Dauer von drei Monaten der Mindestlohn nicht.

Für ein Pflicht-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Branchen, die vor dem 01.01.2015 eine Regelung zum Mindestlohn in ihren Tarifverträgen inne hatten (egal ob mehr oder weniger), gelten weiter.