Geschenke an Arbeitnehmer

Gelegenheitsgeschenke in Form von Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt des Kindes) sind bis zu einer Freigrenze von 60,00€, einschließlich Umsatzsteuer, steuer- und beitragsfrei.

Beim Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Die Freigrenze in Höhe von 60,00€ ist kein Jahresbetrag, sie kann mehrfach im Jahr oder sogar mehrfach im Monat ausgeschöpft werden (z. B. Hochzeit und Geburtstag).

Geldzuwendungen ohne besondere Verwendungsauflagen sind stets steuer- und beitragspflichtig.

Neben der Freigrenze von 60,00€ für Gelegenheitsgeschenke gibt es eine Freigrenze für Sachbezüge von 44,00€ (einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

Diese monatliche 44-Euro-Freigrenze gilt für Sachbezüge, die ohne besonderen Anlass zugewendet werden.

Beim Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Der Arbeitgeber kann beim Überschreiten der Freigrenzen die Lohnsteuer für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10 000,00 € im Jahr mit 30 % pauschal besteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer).

Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind damit sozialversicherungspflichtig.

Die Pauschalierung wird nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aufwendungen für Werbekalender mit einem Firmenlogo als Betriebsausgabe

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.04.2016 (AZ 6 K 2005/11, Revision zugelassen).

Die Klägerin ließ Kalender mit Firmenlogo und einem Grußwort der Geschäftsführerin herstellen. Diese wurden dann an Kunden, Geschäftspartner und anderen Personen übergeben oder mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die Herstellungskosten pro Kalender betrugen weniger als € 35,00. Diese Kosten machte die Klägerin als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt versagte aber den Abzug.

Warum stellt sich dann überhaupt die Frage, ob diese Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind? In diesem Zusammenhang kommt folgendes Problem auf: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es sich bei den Kalendern um ein Geschenk handelte, da die Zuwendung unentgeltlich erfolgte.

Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen diese Aufwendungen für Geschenke, die nicht für die Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen bestimmt sind, den Gewinn nicht mindern.

AUSNAHME: Wenn die Kosten pro Beschenktem und im Kalenderjahr nicht mehr als €35,00 überschreiten, kann man die Aufwendungen der zugewendeten Geschenke als Betriebsausgabe geltend machen. Um die Kosten gewinnmindernd zu berücksichtigen, müssen diese nach § 4 Absatz 7 Satz 1 EStG einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die Klägerin hatte diese besonderen Aufzeichnungspflichten, die auch für Werbegeschenke anzuwenden sind, nicht eingehalten. Vielmehr hat die Klägerin die Aufwendungen nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Finanzbuchhaltung verbucht, sondern lediglich auf einem allgemeinen Konto erfasst. Dieses beinhaltete nicht nur Aufwendungen für Geschenke.

Die einzeln und getrennten Aufzeichnungen dienen dem Finanzamt dazu, die Feststellung zu erleichtern, ob und im welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt.

Praxistipp:

Die Aufzeichnungen erfolgen über ein gesondertes Konto. Entweder im Buchungstext oder auf dem Beleg muss der Namen des Empfängers zu erkennen sein.

Bei großen Rechnungen, in denen mehrere Positionen aufgeführt sind, sollte eine gesonderte Geschenke-Liste mit den Namen der Empfängersowie Art und Betragshöhe des Geschenks angefertigt werden.

Umwegs-/Dreiecksfahrten

Bei Fahrten von der Wohnung zu einem geschäftlichen Termin und dann zum Betrieb oder umgekehrt, wurde die Auffassung vertreten alle Kilometer als Dienstreise anzusehen (FG Münster, Urteil vom 19.12.2012, Az. 11 K 1785/11 F) und diese somit voll als Betriebsausgaben abzuziehen.

Dies hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden (BFH, Urteil v. 19.5.2015 – VIII R 12/13,NV; veröffentlicht am 11.11.2015).

Nach dem vorgenannten Urteil ist auch bei sogenannten Umwegs-/Dreiecksfahrten die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die Kilometer einer solchen Fahrt müssen demzufolge aufgeteilt werden und nur noch die Mehrkilometer sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zu Erläuterung der Aufteilung, hier ein Beispiel:

Die Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßig aufgesuchten Betriebsstätte beträgt 15 km. A fährt von seiner Wohnung zum Kunden B und danach weiter zum Betrieb. Die gesamte Strecke beträgt 25 km. Am Abend fährt A nicht direkt zu seiner Wohnung sondern besucht noch den Kunden C (insgesamt 18 km).

An diesem Tag sind 15 km als Strecke Wohnung – Betrieb mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe absetzbar.

Die restlichen Mehrkilometer in Höhe von insgesamt 13 km (Hinweg: 10 km + Rückweg:
3 km) stellen dagegen Dienst- bzw. Geschäftsreisen dar und sind auch als solche als Betriebsausgabe abziehbar.

Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist kein Verlust aus Kapitalvermögen

Wer einer anderen Person ein Darlehen aus dem Privatvermögen gewährt und dafür Zinsen erhält, erzielt mit diesen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang was passiert, wenn die private Darlehensforderung ausfällt, mithin das hingegebene Geld verloren ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung der Bundesfinanzhofs ( BFH) zum früheren § 20 EStG steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG.

Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen.

Weil es jedoch seit der Einführung der Wertzuwachssteuer (§ 20 Abs. 2 EStG) noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, war das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Dieser hat sich nun unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 mit der Frage zu beschäftigen.

Betroffene Steuerpflichtige können selbstverständlich die eigene Steuerfestsetzung mit Hinweis auf das höchstrichterliche Verfahren offen halten, wenngleich die Chancen hier leider nicht gut stehen.

An dieser Stelle sei ein Exkurs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Finanzamt- Erstattungszinsen erlaubt.

Hier hatte der BFH mit mehreren Urteilen, zuletzt vom 15.04.2015, bestätigt, dass Zinsguthaben gegenüber dem Fiskus zu besteuern sein, hingegen Zinsaufwendungen nicht abzugsfähig sind.

Obwohl diese Urteile rechtlich hinreichend begründet wurden, verbleibt ein Beigeschmack.

Zurückkommend auf den Ausgangsfall ergibt sich wiederum die Situation, dass Wertzuwächse bei einer Kapitalforderung zu versteuern sind, während im Gegenzug Aufwendungen steuerrechtlich unerheblich sind.

Der Staat übt bekanntermaßen das Rechtsmonopol aus. Bleibt zu hoffen, dass es kein Rosinensteuerrecht wird.

Betriebsaufspaltung bei Überlassung privater Immobilien

Dieser Beitrag soll dazu dienen, Sie auf die Thematik „Betriebsaufspaltung“ aufmerksam zu machen und insbesondere im Vorfeld geplanter Vermietungen oder Überlassungen privater Vermögensgegenstände (vorrangig Immobilien) an GmbH`s oder auch gewerbliche Personengesellschaften, an denen Sie beteiligt sind, eine steuerliche Beratung einzuholen, um so von vornherein Klarheit über steuerliche Konsequenzen zu schaffen.

Grundsätzlich ist die Vermietung privater Immobilien reine Vermögensverwaltung, mit der Folge, dass nur die Erträge (Einkünfte Vermietung und Verpachtung), nicht aber die Substanz versteuert werden.

Sofern jedoch Räumlichkeiten an eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft überlassen werden, an der der Vermietende als Gesellschafter beteiligt ist, besteht die Möglichkeit einer sog. Betriebsaufspaltung.

Diese hat zum einen die Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte zur Folge und zum anderen wird das anteilige vermietete Grundstück sowie die GmbH-Anteile bzw. die Anteile an der Personengesellschaft zu Betriebsvermögen, was eine steuerliche Verhaftung dieser Wirtschaftsgüter zur Folge hat.

Wann entsteht eine sog. Betriebsaufspaltung?

Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebsaufspaltung ist das kumulative Vorliegen der sachlichen und personellen Verflechtung zwischen dem sog. Besitzunternehmen (Vermietungstätigkeit) und dem Betriebsunternehmen (Kapitalgesellschaft/gewerbliche Personengesellschaft). Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen.

Unter der personellen Verflechtung versteht man die Beherrschung beider Unternehmen durch dieselbe Person oder Personengruppe. Unter Beherrschung ist zu verstehen, dass dieselbe Person/Personengruppe sowohl im Besitzunternehmen als auch in der Betriebsgesellschaft Ihren Willen durchsetzen kann.

Die sachliche Verflechtung setzt die Überlassung einer für das Betriebsunternehmen wesentlichen Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen voraus.

Eine wesentliche Betriebsgrundlage kann sowohl aufgrund von qualitativen, als auch von quantitativen Gesichtspunkten vorliegen.

Beispiel:

Gesellschafter A überlässt seiner A- GmbH, an der er zu 100% beteiligt ist, in seinem Einfamilienhaus ein Büro, welches gleichzeitig den Firmensitz der Gesellschaft darstellt.

Für die Entstehung der Betriebsaufspaltung kommt es nicht auf die Entgeltlichkeit der Überlassung an, d.h. auch die unentgeltliche Nutzung von privaten Räumen kann unter Umständen zu einer Betriebsaufspaltung führen.

Während die Begründung einer Betriebsaufspaltung im Wesentlichen keine gravierenden steuerlichen Nachteile mit sich bringt, besteht die Gefahr steuerlicher Konsequenzen bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung.

Wie bereits oben angeführt, wird durch die Betriebsaufspaltung auf Seiten des Vermieters/Überlassenden ein Gewerbebetrieb begründet mit der Folge, dass neben dem vermieteten Grundstück auch die Gesellschaftsanteile an der Betriebsgesellschaft Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden.

Im Falle der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Auflösen entweder der bestehenden personellen oder sachlichen Verflechtung kommt es zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens mit der Folge, dass sowohl die stillen Reserven des überlassenen Grundstücks als auch die Wertzuwächse in den Gesellschaftsanteilen an der Betriebsgesellschaft aufzudecken und zu versteuern sind.

Die Besitzgesellschafter müssen also bei Beendigung der Betriebsaufspaltung unter Umständen erhebliche Wertzuwächse versteuern, ohne dass ihnen hierbei liquide Mittel zufließen.

Problem ist, dass die Betriebsaufspaltung automatisch entsteht, sobald die beiden genannten Voraussetzungen erstmalig gleichzeitig vorliegen.

Eine Erklärung oder Feststellung durch das Finanzamt ist nicht notwendig.

So kann es passieren, dass eine Betriebsaufspaltung über viele Jahre unbemerkt besteht und beispielsweise durch einen Gesellschafterwechsel oder die Auflösung eines Mietvertrages beendet wird mit der Folge, dass dann rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen eintreten.

Dieses Thema ist seit seinem Bestehen immer wieder Inhalt von Gerichtsverfahren und somit einer Vielzahl von entsprechenden Urteilen, so dass sich schon daraus die Komplexität und Schwierigkeit der Beurteilung von Betriebsaufspaltungen ableiten lässt.

Durch entsprechende steuerliche Beratung insbesondere im Vorfeld solcher Überlassungen können wir mit Ihnen gemeinsam Wege finden, um negative Überraschungen aufgrund einer Betriebsaufspaltung für Sie zu vermeiden.

Handwerkerleistungen

Für die Einkommensteuererklärung sind besonders die Kosten für Handwerkerleistungen interessant, da diese bei den meisten Steuerpflichtigen anfallen und sich aufgrund der Art ihrer Berücksichtigung eine spürbare Entlastung von der Steuer ergibt. Dazu sind aufgrund verschiedener Urteile von Finanzgerichten neue Sachverhalte zu berücksichtigen.

Positiv für den Steuerpflichtigen ist, dass ab sofort wieder die vollen Gebühren für den Schornsteinfeger als Handwerkerleistungen angerechnet werden. Die Abgrenzung von Mess- und Überprüfungsarbeiten entfällt damit.

Außerdem wurde festgelegt, dass der Begriff „im Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktional auszulegen ist. Dadurch sind beispielsweise auch Reparaturen, die in einer Werkstatt (z.B. Austausch/Renovierung Haustür) durchgeführt werden, als Handwerkerleistungen absetzbar.

Auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen gelten nach Auffassung des Gerichtes als Handwerkerleistungen, da sie als „vorbeugende“ Erhaltungsmaßnahme angesehen werden.

Neubaumaßnahmen zählen hingegen nur dann als Handwerkerleistungen, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt durchgeführt werden. Dies betrifft z.B. die Errichtung eines Carports oder auch eine erstmalige Gartenanlage.

Nach wie vor gilt, dass die Rechnung undder Nachweis der unbaren Zahlung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen und in den Belegen die Arbeitsleistung klar erkennbar und von den Materialkosten abgegrenzt ausgewiesen wird.

Allerdings ist die Definition eines Haushalts unverändert. Es ist am einfachsten mit dem „tatsächlichen Bewohnen“ zu erklären. Eine Abweichung hiervon ist dann gegeben, wenn bspw. ein Umzug unmittelbar bevorsteht und die alte oder neue Wohnung renoviert wird, obwohl in der anderen gewohnt wird.

Scheinselbständigkeit

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Gewerbetreibende oder Freiberufler sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Selbständiger bedienen, welche dann als Subunternehmer oder Hilfskräfte für den Unternehmer tätig sind.

Das Problem hierbei ist, dass die Möglichkeit besteht, dass diese Subunternehmer sozialversicherungsrechtlich als sogenannte Scheinselbständige betrachtet werden.

In diesem Fall wird der Auftraggeber wie ein Arbeitgeber betrachtet und ist verpflichtet, für die an den Scheinselbstständigen geleisteten Zahlungen SV-Beiträge abzuführen.

Diese sog. Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach den Prüfungskriterien der Deutschen Rentenversicherung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu werten ist.

Die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sind nach § 7 (1) Satz 2 SGB IV demnach

  1. die Weisungsgebundenheit der Erwerbspersonen
  2. ihre betriebliche Eingliederung (in die Betriebsstruktur des Weisungsgebers)

und/oder

Merkmale für diese Kriterien sind:

für a) Weisungsgebundenheit:

–       Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit

–       Feste Arbeitszeiten

–       Vorgaben hinsichtlich Art und Weise der Erbringung der Tätigkeit

–       Vertraglich festgelegtes Arbeitsgebiet

–       Zuweisung bestimmter Aufgaben

für b) Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers:

–       Ausschließliche Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers

–       Tragen von genormter Arbeitskleidung des Auftraggebers (fehlende Erkennbarkeit nach außen, dass nicht dem Unternehmen des Auftraggebers zugehörig)

–    Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit

Für die Beurteilung sind stets die tatsächlich gelebten Umstände maßgebend.

Vertragliche Vereinbarungen sind hierfür irrelevant.

Die  früheren Abgrenzungskriterien, nach welchen im Rahmen des Ausschlussprinzips das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit beurteilt wurde, werden jetzt nur noch als Indizien herangezogen. Eine alleinige Bewertung nach diesen Gesichtspunkten findet jedoch nicht mehr statt.

Diese Prüfkriterien waren:

–    Auftragnehmer beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen SV- pflichtigen Arbeitnehmer (Entgelt regelmäßig über €450,00 pro Monat)

–    Auftragnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig

–    Auftraggeber lässt die durch den Auftragnehmer ausgeführten Tätigkeit im Übrigen regelmäßig durch von ihn beschäftigte Arbeitnehmer verrichten

–    Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen (Werbung etc.)

–    Tätigkeit des Auftragnehmers wurde zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für denselben Auftraggeber ausgeübt

Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer eventuellen Scheinselbständigkeit ist stets eine Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass bei Unklarheit hinsichtlich der Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit ein sog. Statusfeststellungsverfahren entweder durch den Auftraggeber oder durch den Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegeben wird.

In diesem Fall würde es bei entsprechender Feststellung eines SV- pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erst ab Erlass eines Bescheides zur Beitragspflicht des Auftraggebers kommen.

Sollte anderenfalls erst später im Rahmen einer Prüfung des Rentenversicherungs-trägers das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit des Auftragnehmers festgestellt werden, wird der Auftraggeber rückwirkend für die Dauer des Auftragsverhältnisses, max. für die letzten vier Jahre, zur nachträglichen Beitragszahlung verpflichtet.

Er schuldet dann als Arbeitgeber sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung. Die gezahlten Entgelte werden als Nettolohn gewertet. Es erfolgt also eine Hochrechnung auf einen fiktiven Bruttolohn!

Der dann als Arbeitnehmer zu betrachtende Scheinselbständige kann in diesem Fall nur für die letzten drei Monate zur Übernahme der SV-Arbeitnehmeranteile heran-gezogen werden, so dass der Auftraggeber die verbleibenden Beiträge allein zu tragen hat.

Zudem wird der Auftraggeber/Arbeitgeber mit Säumniszuschlägen (seit 2013 in Höhe von 1% pro Monat) belastet.

Weiter besteht die Möglichkeit bei Nachweis eines bedingten Vorsatzes des Auftraggebers die Rückwirkung auf bis zu 30 Jahre zu verlängern.

Zu beachten ist, dass die Prüfung einer SV- Pflicht stets nur das jeweilige Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer betrifft.

Es ist daher möglich, dass der Auftragnehmer in Bezug zu anderen Auftraggebern zu Recht als Selbständiger auftritt, jedoch im Rahmen des zu prüfenden Auftragsverhältnisses als Scheinselbständiger gilt.

Sollten daher zu bereits bestehenden Auftragsverhältnissen Unsicherheiten bzw. Hinweise in Bezug auf eine mögliche Scheinselbständigkeit vorliegen, empfehlen wir Ihnen anwaltlichen Rat einzuholen.

Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt die Abgeltungssteuer. Dies betrifft auch Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften. Die Abgeltungssteuer ist von den Gesellschaften einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Im Rahmen der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige durch Abgabe der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragen und die Gewinne mit dem evtl. günstigeren privaten Steuersatz versteuern, statt mit 25% Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die einbehaltene Abgeltungssteuer wird in diesem Fall auf die festgesetzte Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet.

Eine weitere Option im Rahmen der KAP ist die Wahl des Teileinkünfteverfahrens. Dabei werden 60% der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Außerdem können im Gegensatz zur Abgeltungssteuer 60% der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einkünften stehen, ebenfalls abgezogen werden.

Um das Teileinkünfteverfahren anwenden zu dürfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Antrag eingereicht werden. Dieser bindet den Steuerpflichten für 5 Jahre. Ein Widerruf ist zwar möglich, danach ist für diese Beteiligung jedoch nie wieder eine Option auf das Teileinkünfteverfahren möglich.

Um einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren zu stellen, musste der Steuerpflichtige bisher im Jahr der erstmaligen Antragstellung unmittelbar oder mittelbar zu mind. 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder zu mind. 1 % beteiligt sein und beruflich für die Gesellschaft tätig sein.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass aufgrund der Formulierung in § 32d Abs.2 Nr. 3 EStG sich keine Anforderungen an die berufliche Tätigkeit ergeben.

Da dies gegen die Intention des Gesetzgebers war, ist ab 01.01.2017 der Wortlaut des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass nun bei mind. 1-prozentiger aber weniger als 25-prozentiger Beteiligung der Anteilseigener mit der beruflichen Tätigkeit in der Gesellschaft einen „maßgeblichen Einfluss auf deren wirtschaftlichen Tätigkeit nehmen“ können muss.

Was der Gesetzgeber unter einem „maßgeblichen Einfluss“ versteht, ist nicht bekannt. Konkrete Aussagen der Finanzverwaltung oder auch Literaturmeinungen bleiben abzuwarten.

Bereits nach der alten Regelung gestellte Anträge behalten für die 5-jährige Opitonsdauer ihre

Änderungen zum Investionsabzugsbetrag ab 1.1.2016

Durch die Neuregelung im Steueränderungsgesetz 2015 ergeben sich zum 1.1.2016 wesentliche Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB). Damit erhöht sich die Flexibilität des § 7g EStG und macht dieses bei Unternehmen beliebte Gestaltungsinstrument noch attraktiver.

In der bis 31.12.2015 gültigen Fassung ermöglichte der IAB den Unternehmen, bei beabsichtigter Investition, den Gewinn des laufenden Jahres um 40% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Damit wurde die Steuerlast gemindert und ein Teil der Investition aus der verminderten Steuerzahlung finanziert.

Im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts war der gebildete IAB erfolgswirksam aufzulösen. Zur Neutralisierung des entstehenden Ertrags konnte von den Anschaffungskosten ein Betrag bis zur gleichen Höhe abgezogen werden, um die Steuerneutralität zu gewährleisten.

Allerdings hatte dies Auswirkungen auf die Abschreibungsbemessungsgrundlage, so dass sich in der Folge die Abschreibungsbeträge verminderten.

Diese Regeln zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags, der außerbilanziellen Hinzurechnung und der Kürzung der Anschaffungskosten bleiben unverändert. Ebenso wird auch der Zeitraum von drei Jahren für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes beibehalten.

Neben dem Vorliegen einer Investitionsabsicht, welche im Zweifel durch Angebote nachgewiesen werden musste, war die Funktionsbenennung des Wirtschaftsgutes eine weitere Voraussetzung. Wurde statt des geplanten Wirtschaftsguts ein anderes angeschafft, konnte der gebildete IAB nicht übertragen werden. Vielmehr war selbiger nach Ablauf des o.g. Dreijahreszeitraums rückwirkend im Jahr der Bildung aufzulösen.

Für alle nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahre entfallen nun beide Voraussetzungen, sodass für nicht näher bestimmte, ggf. noch gar nicht beabsichtigte Investitionen, Investitionsabzugsbeträge gebildet werden können. Erfolgt in den drei Folgejahren dann eine Investition, die die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt, kann die Auflösung des gebildeten IAB erfolgen und gleichzeitig ein Abzug des aufgelösten IAB von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts vorgenommen werden.

Nach neuem Recht kann ein gebildeter IAB beibehalten und auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen werden. Wird z.B. bei der Ermittlung des Gewinns zum 31.12.2016 ein IAB für die geplante Anschaffung einer neuer Maschine gebildet und diese im Jahr 2017 angeschafft, kann der IAB zum 31.12.2017 trotzdem unverändert beibehalten werden und wenn gewünscht im Jahr 2018 mit einem anderen Wirtschaftsgut verrechnet werden.

Durch diese flexible Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens kann die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene.

Sie sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern. Hierunter fallen z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Feier des Geschäftsjubiläums.

Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend

(= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt.

„Teilnehmer“ einer Betriebsveranstaltung sind alle tatsächlich anwesenden Personen.

Ab 01.01.2015 sind Aufwendungen an Arbeitnehmer anlässlich Betriebsveranstaltungen steuerfrei, wenn der auf den Arbeitnehmer anfallenden Betrag 110,00 € nicht übersteigt.

Für die Gewährung des Freibetrags von 110,00 € muss die Betriebsveranstaltung der gesamten Belegschaft oder einer bestimmten Personengruppe (z. B. Abteilung) offen stehen.

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung einschließlich Umsatzsteuer in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Zur Berechnung des Freibetrages sind sämtliche Aufwendungen zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Wichtig: Den Begleitpersonen des Arbeitnehmers steht kein Freibetrag von 110,00€ zu.

Zuwendungen (z. B. Geschenke oder Verlosungsgewinne) im Rahmen der Betriebsveranstaltung sind in die Gesamtkosten mit einzubeziehen.

Der Freibetrag ist für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr anwendbar.

Die dritte (und jede weitere) Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist steuerpflichtig; es besteht jedoch ein Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung als steuerpflichtig behandelt wird.