Beiträge, Rechengrößen und Termine 2020

Mindestlöhne

ab 01.01.2020 :  9,35 €

Bauhauptgewerbe ab 01.03.2020:

Ost =

12,55 €

 

West =

12,55 € (Lohngr. 1)

15,40 € (Lohngr. 2)

 

Berlin =

12,55 € (Lohngr. 1)

15,25 € (Lohngr. 2)

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

allgemeiner Satz 14,60 %

ermäßigter Satz 14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,10 %

Rentenversicherung 18,60 %

Arbeitslosenversicherung 2,40 %

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz 3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose 3,30 %

Insolvenzgeldumlage 0,06 %

Künstlersozialabgabe  4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.687,50 €

Jährlich                                                                                                         56.250,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         6.900,00 €                              6.450,00 €

Jährlich                                                          82.800,00 €                            77.400,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                       62.550,00 €

(Allgemein)

 

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                      monatlich 450,00 €

Geringverdienergrenze für Auszubildende                                                   monatlich 325,00 €

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2020

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        29.01.2020

Februar                       26.02.2020

März                           27.03.2020

April                            28.04.2020

Mai                              27.05.2020

Juni                             26.06.2020

Juli                              29.07.2020

August                        27.08.2020

September                  28.09.2020

Oktober                       28.10.2020

November                   26.11.2020

Dezember                   28.12.2020

 

Besteuerung von Kleinunternehmern – Erhöhung Grenzen

Gemäß Umsatzsteuergesetz sind Unternehmer verpflichtet auf Ihre steuerpflichtigen Einnahmen Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Eine Erleichterung von diesem Grundsatz enthält § 19 UStG, die sogenannten Kleinunternehmerregelung.

Danach wird von Unternehmern deren Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG die folgenden Grenzen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer erhoben:

Vorjahr:                       17.500 €

Laufendes Jahr:         50.000 € (voraussichtlich)

Diese Grenzen wurden mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III (BGBl I 2019, S 1746)
ab 01.01.2020 wie folgt geändert:

Vorjahr:                       22.000 €

Laufendes Jahr:         50.000 € (voraussichtlich)

Danach ist Kleinunternehmer, wer in 2019 einen Gesamtumsatz von unter 22.000 € erwirtschaften hat.

Zu beachten ist § 19 Abs. 2 UStG. Laut dieser Vorschrift kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären. Der Verzicht ist formfrei oder auch konkludent möglich. Er bindet auf 5 Jahre an die Regelbesteuerung.

Aufgrund der Änderung der Bezugsgrößen liegt vor allem in letzter Möglichkeit eine Fehlerquelle, da der Verzicht bereits mit der Abgabe der Voranmeldungen und Steuer-erklärungen erklärt werden kann.

Die Rücknahme der Verzichtserklärung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen werden. Dies hat jedoch einigen Aufwand zur Folge, da Rechnungen die mit Umsatzsteuerausweis erstellt worden, korrigiert werden müssen. Ansonsten wäre die ausgewiesene Umsatzssteuer gemäß § 14c UStG an das Finanzamt abzuführen ohne im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Berücksichtigung von Ausstattungsunterschieden für die Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Wird ein Gebäude errichtet, das teilweise steuerpflichtig/teilweise steuerfrei vermietet werden soll, ist die darauf entfallende Vorsteuer nicht voll abzugsfähig, sondern aufzuteilen.

Nach der Rechtsprechung ist Maßstab für die Vorsteueraufteilung grundsätzlich der objektbezogene Flächenschlüssel.

Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

In einem neuerlichen Fall war die Frage strittig, ob in die Berechnung des Flächenschlüssels zur Aufteilung der Vorsteuer die teilweise steuerpflichtig vermieteten Außenstellplatzflächen mit einbezogen werden können und daher für das Gebäude insgesamt ein größerer Anteil der Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden kann.

Der BFH sieht in diesem Streitfall Unterschiede in der Ausstattung, da Gebäudeflächen mit Pkw- Stellplätzen nicht vergleichbar sind.

Für die Vorsteueraufteilung ist damit der Flächenschlüssel nicht sachgerecht.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder von Todes wegen

Der Gesetzgeber hat im § 13a ErbStG ff. Regelungen für die Befreiung von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen an Kapitalgesellschaften getroffen.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden 85% bzw. 100% des begünstigungsfähigen Vermögens von der Steuer befreit.

Wesentlicher Knackpunkt für die Gewährung der Steuerbefreiungen sind die Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90%- Prüfung).

Diese besagen, dass sämtliche Steuerbegünstigungen entfallen, wenn nach einem vorgegebenen Berechnungsschema das Verwaltungsvermögen des übertragenen Betriebes mehr als 90% des gesamten Betriebsvermögens darstellt.

Für diesen Test werden dem eigentlichen Verwaltungsvermögen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen) auch die Finanzmittel (Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere) zugerechnet.

Eine Verrechnung mit den damit im Zusammenhang stehenden Schulden unterbleibt jedoch.

Der Gesetzgeber hat diese Prüfung als Mißbrauchsvermeidungsvorschrift eingeführt, um zu verhindern, dass die Übertragung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen steuerlich begünstigt wird.

Aufgrund der Berechnungssystematik kommt es jedoch in vielen Fällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

Das Finanzgericht Münster hat nun mit Beschluss vom 03.06.2019 (3 V 3697/18 ERB, RKR) Aussetzung der Vollziehung für einen auf diesen Feststellungen basierenden Schenkungssteuerbescheid gewährt, da ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen.

Werden also in Zukunft bei einer Verwaltungsvermögensquote von über 90% aufgrund der Nichtanrechnung von zugehörigen Verbindlichkeiten die steuerliche Vergünstigung gestrichen, sollte hiergegen vorgegangen werden.

Aushangpflicht von Gesetzen

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter per Aushang über bestimmte Gesetzte zu informieren.

Welche Gesetze dies sind, hängt von Branche, Größe, Struktur und Arbeitsweise eines Unternehmens ab. Die Regelungen zum Aushang und die Strafen bei Verstößen sind in den einzelnen Gesetzen und Vorschriften festgelegt. Bei den meisten stellt ein Verstoß eine bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit dar. Aber auch eine Schadensersatzpflicht ist möglich, wenn der fehlende Aushang ursächlich für den Eintritt des Schadens war.

Alle Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter müssen folgende Gesetze aushängen:

  1. AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz inkl. Information über für
    Beschwerden nach § 13 AGG zuständige Stellen.
  2. ArbZG: Arbeitszeitgesetz (evtl. zusätzlich Tarifvertragsgesetz und
    Tarifverträge)
  3. BEEG: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  4. BurlG: Bundesurlaubsgesetz
  5. TzBfG: Teilzeit- und Befristungsgesetz
  6. ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz
  7. ArbStättV: Arbeitsstättenverordnung
  8. ASiG: Arbeitssicherheitsgesetz
  9. BetrSichV: Betriebssicherheitsverordnung
  10. BildscharbV: Bildschirmarbeitsverordnung
  11. MiLoG/MiLoV: Mindestlohngesetz und Mindestlohnanpassungsverordnung
  12. EntgFG: Entgeltfortzahlungsgesetz
  13. NRSG: Nichtraucherschutzgesetz
  14. ArbMedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  15. KSchG: Kündigungsschutzgesetz
  16. NachwG: Nachweisgesetz
  17. FPfZG: Familienpflegezeitgesetz
  18. UVV: Unfallverhütende Vorschriften
  19. Betriebsvereinbarungen (z.B. Regelungen zur Kernarbeitszeit)

Weitere Gesetze sind aushangpflichtig, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer, Personen mit Heimarbeitsplatz, Jugendliche oder mindestens 3 Frauen beschäftigt sind. Gleiches gilt, wenn ein Betriebsrat, eine Schwerbehindertenvertretung oder ein Sprecherausschuss vorhanden ist oder der Arbeitgeber eine Verkaufsstelle betreibt.

Je nach Arbeitsbereich sind vor allem auch die Arbeitsschutzvorschriften aushangpflichtig, z.B. Röntgenverordnung, Baustellenverordnung oder Gefahrenstoffverordnung. In der Gastronomie müssen auch die Gäste berücksichtigt werden und das Jugendschutzgesetz für diese einsehbar sein.

Die Gesetze sind immer in der aktuellen Fassung auszuhängen und gegebenenfalls auch in eine Fremdsprache zu übersetzen.

Viele Verlage bieten die gängigen Gesetze in jährlich aktualisierten Fassungen zum Kauf an. Außerdem sind alle Gesetzestexte unter www.gesetze-im-internet.de kostenlos abrufbar.

Steuerbefreiung für Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist unter anderem der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem in Inland belegenen bebauten Grundstücks von Todeswegen durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu bestimmen bedeutet, dass der Erwerber ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht und sie für eigene Wohnzwecke nutzt.

Der BFH sieht als angemessen regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten.

Bei einer späteren Selbstnutzung muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen der Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Solche Gründe können z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen Erbauseinandersetzungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus verzögert.

Umstände im Einflussbereich des Erwerbers, wie beispielsweise eine Renovierung der Wohnung führen nicht zu einer Verlängerung der Frist.

Etwas anderes gilt, wenn beispielsweise erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten gravierende Mängel der Wohnung entdeckt werden, die noch vor Einzug beseitigt werden müssen.

Mit dem Urteil vom 28.05.2019 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

 

 

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner sind nur steuerlich abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichen Gründen gemacht wurden und keine Gegenleistung damit verbunden ist.

 

Geschenke bis 35,00 €

Bis zu einer Freigrenze in Höhe von max. 35,00 € netto pro Person und Jahr können die Kosten für die Präsente als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Diese Freigrenze darf nicht überschritten werden, da sonst die Ausgaben nicht abziehbar sind und der Vorsteuerabzug untersagt wird. Des Weiteren müssen die Geschenke und deren Empfänger in der Buchführung namentlich erfasst werden.

 

Geschenke über 35,00 €

Ist die Freigrenze von 35,00 € netto pro Person und Jahr überschritten, können die Kosten nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier ist eine namentliche Erfassung der Beschenkten vorgeschrieben.

 

Pauschalversteuerung

Damit die Geschenke für die Geschäftspartner steuerfrei bleiben, muss die Versteuerung, laut § 37 b EStG, alternativ durch das schenkende Unternehmen vorgenommen werden (30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dies gilt sowohl für Geschenke unter als auch über der Freigrenze.

 

Geschenke aus persönlichem Anlass

Geschenke zu persönlichen Ereignissen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) sind bis zu einem Betrag in Höhe von 60,00 € brutto steuerfrei. Sie unterliegen nicht der Pauschalsteuer und sind über 35,00 € keine Betriebsausgabe.

 

Streuwerbeartikel

Aufmerksamkeiten mit Anschaffungskosten von max. 10,00 € brutto (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender) gelten als Streuwerbeartikel, für die keine Pauschalsteuer anfällt und keine namentliche Auflistung der Empfänger notwendig ist.

 

Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist eine Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden. Hierdurch soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöht werden, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen anzubieten.

Ab dem 1.1.2019 setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift voraus, dass die gesundheitsförderlichen Maßnahmen in Betrieben (= betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen (sog. allgemeine Maßnahmen), sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, nach den Vorschriften des SGB V zertifiziert sind.

Bei dieser verhaltensbezogenen Prävention (= individuelle Maßnahme) ist die Zertifizierung der Maßnahme zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.Bei bereits vor dem 1.1.2019 begonnenen individuellen Maßnahmen ist eine Zertifizierung erst erforderlich, wenn die Sachleistungen nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

Durch die Steuerbefreiungsvorschrift werden die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei gestellt, soweit sie je Arbeitnehmer 500 € jährlich (= Freibetrag) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung von bis zu 500 € jährlich je Arbeitnehmer müssen die Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Im Einzelnen sind dies die Bereiche:

–  allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,

–  Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,

–  allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,

–  Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen)

–  Stressbewältigung und Entspannung (= Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

–  Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung,

– Einschränkung des Suchtmittelkonsums (= allgemeine Förderung des Nichtrauchens, „rauchfrei“ im Betrieb, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers können neben den unmittelbaren Leistungen auch steuerfrei an seine Arbeitnehmer gezahlt werden, zum Beispiel für extern durchgeführte Maßnahmen. Hierdurch wird die Tatsache berücksichtigt, dass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen nicht in demselben Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen können und daher auf bestehende, externe Angebote angewiesen sind. Die Steuerbefreiung kann daher auch in Anspruch genommen werden, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für zertifizierte Maßnahmen gewährt wird, die von einem Sportverein oder einem Fitnessstudio angeboten werden.

Allein die Übernahme oder die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio ist aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn im Fitnessstudio z. B. ein spezielles Rückentraining durchgeführt werden sollte.

 

 

 

 

Begrenzung des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (inkl. Lohn-steuer) und Körperschaftssteuer erhoben. Er ist im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) geregelt.

Der Zuschlag berechnet sich gemäß § 4 SolZG mit 5,5 % der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Für die Einkommensteuer gibt es allerdings eine Begrenzung. Danach wird der Zuschlag auf 20% des Differenzbetrages der festzusetzenden Einkommensteuer und der in § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG festgelegten Freigrenzen beschränkt.

Der Solidaritätszuschlag berechnet sich demnach wie folgt:

Einzelveranlagung                  Zusammenveranlagung

festzusetzende Einkommensteuer:              1.000,00 €                              2.500,00 €

davon 5,5%                                                         55,00 €                                 137,50 €

Begrenzung:

Einzelveranlagung                  Zusammenveranlagung

festzusetzende Einkommensteuer:              1.000,00 €                              2.500,00 €

abzgl. Freigrenze:                                             972,00 €                              1.944,00 €

Differenz:                                                            28,00 €                                 556,00 €

davon 20%                                                            5,60 €                                 111,20 €

Ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von ca. 1.340,00 € bei Einzelveranlagung und ca. 2.680,00 € bei Zusammenveranlagung greift die Begrenzung nicht mehr.

Derzeit ergeht die Festsetzung des Solidaritätszuschlages aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht vorläufig.

Nach einem derzeitigen Referentenentwurf soll die Freigrenze ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben werden. dadurch soll für etwa 90% aller aktuellen Steuerzahler die Abgabe komplett entfallen.

Damit wird aus dem längst überholten Solidaritätszuschlag eine Abgabe für Besserverdiener.

 

 

Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Vereine, Schulen, gemeinnützige Körperschaften, öffentliche Einrichtungen) bis zu einer Höhe von € 2.400,00 im Jahr steuerfrei.

Im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit entstehende (höhere) Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 übersteigen (R 3.26, Abs. 9 LStR).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2018 jedoch entschieden, dass Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Freibetrag von € 2.400,00 jährlich nicht übersteigen.

Beispiel:

T erhält für eine Trainertätigkeit von einem Sportverein € 1.200,00 im Jahr. T sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen für Fahrtkosten in Höhe von € 1.800,00 entstanden.

steuerlich zu berücksichtigen:

lt.Auffassung der Finanzverwaltung: € 0,00

lt.Urteil Bundesfinanzhof: € -600,00

Damit bei einer Nichtberücksichtigung der Ausgaben der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Tätigkeit nicht in einen Steuernachteil umschlägt, können nach Auffassung des Gerichts die übersteigenden Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden und als Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Die Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings ausgeschlossen, wenn dauerhaft keine Gewinne zu erwarten sind.