Vorsteuervergütungsverfahren – Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland

Unternehmer, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die in anderen EU-Ländern und auch in bestimmten Drittstaaten (u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.) gezahlte Umsatzsteuer zurückholen.

Anträge auf Vorsteuervergütung sind bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für jedes Drittland gelten eigene Fristen.

Zur Rückerstattung muss für jeden Mitgliedstaat ein eigener Antrag gestellt werden. In der EU gelten dabei folgende Mindestbeträge:

– Quartalsantrag: € 400,00
– Jahresantrag: € 50,00

Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage je Rechnung (Nettobetrag) mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt.

Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen. Es gelten folgende Mindestbeträge:

– Quartalsantrag: € 200,00
– Jahresantrag: € 25,00

Steuerbegünstigung von Sanierungserträgen

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar.

Bis 1997 war gesetzlich geregelt, dass Sanierungsgewinne steuerfrei sind.

Voraussetzung waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.

Die gesetzlichen Regelungen wurden ab 1998 aufgehoben. Damit sind Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig.

Eine Steuerbefreiung konnte nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden.

Steuern auf Sanierungsgewinne wurden im Verwaltungswege, BMF- Schreiben vom 27.03.2003, ergänzt durch BMF- Schreiben vom 22.12.2009 wie unter der früheren Rechtslage auf Antrag zunächst gestundet und später aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen.

Insbesondere dann, wenn ein Sanierungsplan vorlag, konnte die Steuerbefreiung regelmäßig in Anspruch genommen werden.

Mit Urteil vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes der Finanzverwaltung den generellen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne untersagt. Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die in der Verwaltungsanweisung genannten Voraussetzungen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit.

Der Große Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass in jedem betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

Ein Steuererlass kommt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur noch als individuelle Billigkeitsmaßnahme, die auf persönlichen Billigkeitsgründen beruht, in Betracht.

Aufgrund der o.g. Entscheidung des BFH ist eine gesetzliche Normierung erforderlich geworden.

Hierzu wurde § 3a EStG sowie § 3a GewStG neu eingeführt. Danach bleiben Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.

Damit wird erreicht, dass ein größtmögliches Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung steht, mit dem zunächst der Sanierungsertrag zu verrechnen ist.

Voraussetzung für die Annahme eines begünstigen Sanierungsertrages ist wie bisher die Dokumentation der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und der Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflichtigen.

Die Regelungen sind auf alle Fälle anzuwenden in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.

Für das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen ist noch die beihilferechtliche Billigung der EU- Kommission erforderlich.

Beschäftigung von Studenten

Studenten, die neben Ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen, fallen unter das sogenannte Werkstudentenprivileg. Ihr Arbeitgeber muss für sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Es müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Allerdings löst nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit aus. Es sind nur solche Studierende als Werkstudenten versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.

Das Erscheinungsbild des Studenten ist gegeben, wenn die Beschäftigung neben dem Studium für nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Überschreitet die Beschäftigung die 20- Stundengrenze (z.B. durch Wochenendarbeit) oder beträgt die vereinbarte Beschäftigung mehr als 26 Wochen beziehungsweise ist ohne zeitliche Befristung, muss der Arbeitgeber Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Steuerlich ist ein Student wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Studenten (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit und die Steueridentifikationsnummer).

Steuer auf Geschenke gehört zur 35-Euro-Grenze

Geschenke an Geschäftsfreunde sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie maximal 35 Euro gekostet haben. Wenn Sie sich für die pauschale Versteuerung der Geschenke entschieden haben, ist auch die Steuer mit zu beachten.

Unabhängig davon, ob die Freigrenze von 35 Euro überschritten wird, muss der Empfänger des Geschenks dieses mit dem gemeinen Wert als Einnahme zu versteuern. Das ist vielen Schenkenden unangenehm, sodass diese die pauschale Steuer von 30% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dann übernehmen. Diese pauschalierte Steuer ist beim Zuwendenden ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig – wenn die Freigrenze dabei weiterhin eingehalten wird!

Die Pauschalierungsmöglichkeit ist pro Empfänger und Jahr auf 10.000 Euro beschränkt und muss einheitlich, d.h. für alle Geschenke, gewählt werden. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Der Fall betraf einen Konzertveranstalter, der in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt und die pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt hatte.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Im entschiedenen Fall waren die verschenkten Freikarten teurer als 35 Euro und zählten daher ohnehin zum sogenannten unangemessenen Repräsentationsaufwand. Auch dieses Schicksal teilt dann die Steuer, mit der Folge, dass sie als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14).

Zusammengefasst gilt bei Geschenken an Geschäftsfreunde:

Kosten einschließlich pauschaler Steuer bis max. 35 Euro: Abzug als Betriebsausgaben sowie Vorsteuerabzug möglich.

Kosten einschließlich pauschaler Steuer über 35 Euro: Kein Abzug als Betriebsausgaben und kein Vorsteuerabzug.

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Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages gem. § 33b EStG

Als Alternative zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Pflege behinderter Menschen nach § 33 EStG (Anrechnung der zumutbaren Belastung) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, entstandene Kosten abzugelten, im Rahmen des sog. Pflegepauschbetrages nach § 33b EStG i.H.v. € 924,00 steuerlich zu berücksichtigen.

Der Pauschbetrag kann jedoch nicht von jedem Steuerpflichtigen, der eine behinderte Person pflegt, in Anspruch genommen werden.

Der Gesetzgeber hat hier konkrete Voraussetzungen benannt, die bei der zu pflegenden Person vorliegen müssen.

1. Die zu pflegende Person muss nicht nur vorübergehend hilflos sein. Im Gesetz ist normiert, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn die betreffende Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Bereits die Notwendigkeit der Überwachung bzw. ständiger Bereitschaft zur Hilfestellung erfüllt das Kriterium der Hilflosigkeit.

2. Die Pflege muss durch den Pflegenden persönlich in seiner Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden.

3. Es muss ein Nachweis über das Vorliegen der Hilflosigkeit erbracht werden

Insbesondere an die Nachweisführung sind hohe Maßgaben durch den Gesetzgeber geknüpft wurden und oft scheitert hieran die Berücksichtigung des Pflegepauschbetrages.

Der Nachweis der Hilflosigkeit kann zum einen durch die Berücksichtigung des entsprechenden Merkmales „H“ in einem Schwerbehindertenausweis erbracht werden.

Alternativ kann der Nachweis durch eine Bescheinigung für das Vorliegen der Pflegegrade 4 und 5 (früher Pflegestufe 3) geführt werden.

Sofern keiner dieser beiden Nachweise erbracht werden kann, entfällt die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG.

Beteiligen sich mehrere Steuerpflichtige an der Pflege, wird der Pauschbetrag i.H.v. € 924,00 nach Köpfen auf diese Personen aufgeteilt.

Es ist also ggf. auch aus steuerlichen Gründen empfehlenswert die Feststellung der Behinderung im Rahmen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal „H“ bzw. eines entsprechenden Pflegegrades der Stufen 4 oder 5 zu beantragen.

GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertig sind laut § 6 Abs. 2 EStG selbstständig nutzbare und abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens definiert, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag innerhalb bestimmter Grenzen liegen.

Bis einschließlich 2007 galten die Kostengrenzen von 60 € bis 410 €.

Mit Einführung von § 6 Abs. 2a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 galten Grenzen von 150 € bis 1.000 € für die Bildung eines Sammelpostens und eine geänderte Art der Abschreibung.

Dieser Paragraph wurde ab 2010 mit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in ein steuerliches Wahlrecht umgewandelt und gleichzeitig wurde die untere Grenze für die GWG nach § 6 Abs. 2 EStG von 60 € auf 150 € angehoben.
Für Bilanzierer kann aufgrund der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit innerhalb einer Handelsbilanz nur noch § 6 Abs. 2 EStG angewendet werden. Die Bildung des Sammelpostens ist über die Aufstellung einer Steuerbilanz oder einer steuerlichen Überleitungsrechnung möglich. Bei Einnahme-Überschuss-Rechner bleibt das Wahlrecht uneingeschränkt.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden, wurde per Gesetz die Anhebung der Grenzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern beschlossen.
Die untere Grenze, sowohl für GWG als auch für den steuerlichen Sammelposten, wurde auf 250 € erhöht. Die obere Grenze für die Sofortabschreibung von GWG wurde auf 800 € angehoben. Das steuerliche Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens bleibt bestehen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG gelten die vorgenannten Regelungen nicht nur für Betriebsausgaben, sondern auch für Werbungskosten und somit auch für Überschusseinkünfte wie z.B. bei nichtselbstständiger Tätigkeit oder Vermietung.

Aufbewahrung von Elektronischen Kontoauszügen

Bedeutung. Kontoauszüge werden zunehmend in digitaler Form an die Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bildformaten (z.B. im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei).

Werden Bücher und erforderliche Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt (nach § 239 Abs. 4 HGB bzw. § 146 Abs. 5 AO), ist ab dem Jahr 2015 das BMF-Schreiben vom 14.11.2014, über die GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff“) zu beachten.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung der Unterlagen setzt nach den GoBD voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und das Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen der AO und den GoBD in Bezug auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Zeitgerechtheit und Übersichtlichkeit bzw. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit entsprechen.

Sind die Unterlagen in digitaler Form im Unternehmen eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen nicht mehr gelöscht werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO.

Beachte: Das von der Bank eingerichtete elektronische Postfach ist nicht als dauerhafte Archivlösung gedacht. Es ist daher notwendig, dass Sie Ihre Kontoauszüge herunterladen und in Ihrem Buchführungssystem aufbewahren.
Das BMF erkennt seit Juli 2014 elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg an, wenn der elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert / protokoliert wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungsdauer der Daten zu den elektronischen Kontoauszügen von zehn Jahren auch in Fällen eines Bankwechsels gilt.

Haushaltsscheckverfahren

Für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Job) in Privathaushalten ist eine unbürokratische Abwicklung des Melde- und Beitragseinzugsverfahrens durch das Haushaltsscheck-Verfahren vorgesehen.

Das Haushaltsscheck-Verfahren darf nur dann angewendet werden, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt und die Tätigkeit im Privathaushalt ausgeübt wird.

Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen

Für Arbeitnehmer die in einem Privathaushalt beschäftigt sind, muss auch der Mindestlohn gezahlt werden. Lediglich von der Dokumentationspflicht sind sie entbunden.

Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale) für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten.

Der Haushaltsscheck enthält gegenüber normalen Meldungen reduzierte Angaben und derzeit reduzierte Beiträge. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben.

Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer.

Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben. Sie werden im Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich durch die Minijob-Zentrale eingezogen.

Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber einen neuen Haushaltsscheck ausstellen.

Der Haushaltsscheck steht im Internet unter „www.minijob-zentrale.de“ bereit.

Der Arbeitgeber kann den Haushaltsscheck sowohl handschriftlich ausfüllen als auch die Eintragungen direkt am Bildschirm vornehmen und anschließend ausdrucken. Zudem besteht die Möglichkeit, für die Erstanmeldung des Haushaltsschecks eine Online-Ausfüllhilfe zu nutzen. Die Minijob-Zentrale stellt den Haushaltsscheck auf (telefonische) Anforderung auch in Papierform zur Verfügung.

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen (z.B. Krankheitskosten) ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet sind.

Bislang richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach einem Prozentsatz (1 bis 7 % – abhängig von Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl), sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritten hatte. Die Ermittlung erfolgte dabei durch Einordnung in eine der drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €). Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.1.2017 – VI R 75/14 entschieden, dass Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen nun weitergehender als bisher steuerlich geltend machen können. Danach wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die im Gesetz genannte Stufe übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Maßgebend war insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der nicht auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt. Weiterhin galt es Härten zu vermeiden, die entstanden sind, wenn eine Stufe nur geringfügig überschritten wurde.