Selbst getragene Krankenbehandlungskosten sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.04.2017 Az. 11 K 11327/16) hat entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Das Finanzamt erlangte im Streitjahr Kenntnis von einer Beitragsrückerstattung für das Vorjahr und berücksichtigte nur noch die geleisteten Beiträge unter Abzug des Erstattungsbetrages. Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen hingegen kamen nicht zum Ansatz. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete zum einen, dass die geltend gemachten Krankheitskosten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden können. Diese seien steuerlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.

Anmerkung: Dies führt zu einer Doppelbesteuerung da andererseits die Beitragsrückerstattungen den Abzug der Sonderausgaben mindern. Mit diesem aus unserer Sicht fehlerhaften Urteil stellt sich zudem die Frage, inwiefern die Dosierbarkeit der Eigenanteile, die vom Gesetz geforderte Zwangsläufigkeit in Frage stellt?

Grunderwerbsteuer bei Erb-und Schenkungsfällen

In Erb- und Schenkungsfällen in die ein Grundstück involviert ist, muss nicht nur die Erb- und Schenkungssteuer beachten werden, sondern auch die Grunderwerbsteuer. § 3 GrEStG regelt dafür einige Fälle der Grunderwerbsteuerfreiheit. Bei diesen sind jedoch folgende Fallstricke zu beachten:

1. Schenkung mit Nießbrauch

Gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG sind Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes grunderwerbsteuerfrei.

Seit 2009 ist der Wert des Nießbrauchs durch Wegfall des § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. von der Bemessungsgrundlage zum Zwecke der Erbschaftsteuer abziehbar. Damit fällt dieser nicht mehr unter die Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG.

Bei Schenkungen in gerader Verwandtschaftslinie wird dieses Problem durch § 3 Nrn. 4, 6 GrEStG aufgefangen (siehe 3.). Somit ist eine Übertragung z.B. von Eltern an Kinder oder zwischen Lebenspartnern (eingetragen bzw. Eheleute) weiterhin unproblematisch. Bei allen anderen ist auf die Grunderwerbsteuer zu achten.

Die Berechnung des Nießbrauchs für die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der Berechnung für Zwecke der Schenkungssteuer identisch. Die Begrenzung von § 16 BewG greift in der Grunderwerbsteuer nicht (BFH II R 38/12 v. 20.11.2013)

2. Teilung des Nachlasses (Erbschaftsfall)

§ 3 Nr. 3 GrEStG befreit die Teilung eines Nachlasses von der Grunderwerbsteuer. Auch hier ist eine Besonderheit zu beachten.

Meist wird nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft das entsprechende Grundstück gemeinsam besitzen und erst nach evtl. langwierigen Auseinandersetzungen der Erben dieses einem oder einem Teil der Erben zugesprochen. Sollte in einem solchen Fall das Grundbuchamt eine Änderung der Eintragung verlangen, sollte bei diesem Amt eine Fristverlängerung bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung beantragt werden. Das ist in der Regel problemlos möglich.

Sollte dies nicht geschehen und die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden, so ist dieser Vorgang grunderwerbsteuerfrei Die zweite Änderung, in der die Erbengemeinschaft aufgelöst und der einzelne Erbe bzw. die Teilerbengemeinschaft eingetragen wird, ist dann jedoch steuerpflichtig, da es sich nicht mehr um einen Erbfall handelt.

3. Gerade Verwandtschaftslinie

Wie bereits bei 1. erwähnt, gilt ein Grundstückserwerb in gerader Verwandtschaftslinie als grunderwerbsteuerfrei gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG. Gerade Linie sind in diesem Fall Vor- und Nachfahren (auch Stiefkinder), aber keine Geschwister.

Zu beachten ist, dass dies im Gegensatz zu § 3 Nr. 2 GrEStG nur für Grundstückserwerbe gilt, nicht jedoch für andere grunderwerbsteuerbare Vorgänge wie z.B. Anteilsübertragungen.

Steuererleichterungen bei Elektromobilität

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität wurde am 16.11.2016 verkündet. Käufer von Elektro-Autos erhalten damit weitere Steuererleichterungen in zwei Steuerbereichen, der Kfz-Steuer und der Einkommensteuer.

Bei der Kraftfahrzeugsteuer gilt derzeit bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine 5-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Steuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf 10 Jahre verlängert. Die 10-jährige Kfz-Steuerbefreiung wird auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

Beachte: Die Kfz-Steuerbefreiung wird ab dem Tag der von den Zulassungsbehörden festgestellten Einhaltung aller Voraussetzungen gewährt.

Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers, das bislang als so genannter geldwerter Vorteil versteuert werden musste, ist ab 01.01.2017 steuerfrei (§ 3 Nummer 46 EStG). Gleiches gilt auch für S-Pedelecs. Diese sind zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 km/h fahren können.

Die Übereignung der Ladevorrichtung sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb bzw. zum Betrieb der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Beachte: Die Steuerbefreiung und die Lohnsteuerpauschalierung gelten erstmals für nach dem 31.12.2016 endende Lohnsteuerzeiträume, letztmals für vor dem 01.01.2021 endende Lohnsteuerzeiträume.

Kassenführung – Ein „weiter wie bisher“ geht nicht mehr

Wie jeder Unternehmer mittlerweile aus diversen Publikationen mitbekommen haben sollte, hat die Finanzverwaltung die Regelungen für die Führung von Kassenbüchern ab dem Jahr 2017 extrem verschärft.

Wir hatten hierzu auch bereits in der Veröffentlichung vom 15.08.2016 auf unserer Homepage informiert.

Jeder Unternehmer sollte sich zwingend hinterfragen, ob er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Anderenfalls sind dringend Maßnahmen einzuleiten, um den Anforderungen bei der Kassenbuchführung gerecht zu werden.

Die gängige Praxis, dass in einem Kassenbuch anhand der Tagessummenendbons die Tageseinnahmen erfasst werden, ist spätestens ab 2017 nicht mehr ausreichend.

Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht für sämtliche Einnahmen und Ausgaben.

Jede Kasse muss kassensturzfähig sein, d.h. aufgrund der geführten Aufzeichnungen (elektronisch oder per Hand) muss zu jeder Zeit der Sollbestand ermittelbar sein und mit dem Istbestand abgeglichen werden können.

Dies wird u.a. im Rahmen der ab 2018 unangekündigt stattfindenden Kassennachschauen durch die Finanzämter abgeprüft werden.

Sollte sich herausstellen, dass die Kassenaufzeichnungen formell oder gar materiell mangelhaft sind, kann es zu empfindlichen Hinzuschätzungen kommen oder ggf. Sanktionen in Form von Bußgeldern geben.

Man sollte daher wissen, dass ab 2017 grundsätzlich nur noch der Einsatz von elektronischen Registrierkassensystemen bzw. PC- Kassensystemen anerkannt wird, bei denen sämtliche Einzeldaten, die durch die Nutzung entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

– jederzeit verfügbar
– unverzüglich lesbar und
– maschinell auswertbar

aufbewahrt werden können.

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm genutzte Kassensystem diese Anforderungen erfüllt.

Ggf. sollte hier mit dem Kassenhersteller Rücksprache gehalten werden.

Ebenfalls aufbewahrungspflichtig sind sämtliche Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen zum genutzten Kassensystem.

Als Alternative zum Einsatz von elektronischen bzw. PC- Kassensystemen hat der Gesetzgeber bis auf weiteres immer noch die Führung einer sog. offenen Ladenkasse zugelassen.

Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung einer solchen „Papier“- Kasse sind jedoch sehr hoch, deren Erfüllung extrem zeitaufwendig und fehleranfällig.

So besteht auch bei einer offenen Ladenkasse die Einzelaufzeichnungspflicht, d.h. jede einzelne Einnahme und jede Ausgabe ist gesondert zu erfassen.

Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (z.B. Imbißstand).

Bei Führung einer offenen Ladenkasse sind tägliche Kassenberichte zu erstellen, in welchen neben Tagesend- und Tagesanfangsbestand sämtliche Einnahmen und Ausgaben einzeln zu erfassen sind.

Die Tagesendbestände sind aufgrund von Zählprotokollen der in der Kasse befindlichen Barmittel nachzuweisen.

Die Ermittlung der Tageseinnahmen hat durch eine sog. retrograde Ermittlung zu erfolgen, d.h. ausgehend vom Tagesendbestand wird unter Hinzurechnung aller Ausgaben und Entnahmen sowie der Minderung aller Einlagen und des Tagesanfangsbestandes im Ergebnis die Summe der Tageseinnahmen ermittelt.

Sämtliche Entnahmen, Einlagen und Ausgaben sind dabei durch Belege nachzuweisen.

Nur, wenn bei einer offenen Ladenkasse sämtliche Aufzeichnungen und Belege in der genannten Form vorliegen bzw. geführt werden, wird die Kassenführung durch die Finanzverwaltung anerkannt.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine reine Kassenbuchführung, in welcher lediglich die Einnahmen und Ausgaben chronologisch aufgeführt werden, keine ordnungsgemäße Kassenführung darstellt.

Wenn mehrere Filialen bestehen, muss für jede Filiale eine separate Kasse geführt werden.

Anhand der Anforderungen an die Kassenführung ist damit von der Führung einer offenen Ladenkasse bei Unternehmen mit bargeldintensiven Geschäften abzuraten.

Sofern Sie im Einzelnen Rückfragen zu dieser Thematik haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Überlassung von Elektro-Bikes an Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber überlassene Elektro-Bikes, zur privaten Nutzung, sind beim Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil abzurechnen. Elektro-Bikes können verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug eingeordnet werden.

Verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen

Elektrofahrräder ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen.

Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Heimfahrten) werden 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder des Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer angesetzt.

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden.

Verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen

Hat ein Elektrofahrrad einen Motor der Geschwindigkeiten über 25 km unterstützt, ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils so wie bei einem PKW der zur privaten Nutzung überlassen wurde, anzuwenden. Das bedeutet die 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder des Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer plus die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.

Vorsteuervergütungsverfahren – Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland

Unternehmer, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die in anderen EU-Ländern und auch in bestimmten Drittstaaten (u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.) gezahlte Umsatzsteuer zurückholen.

Anträge auf Vorsteuervergütung sind bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für jedes Drittland gelten eigene Fristen.

Zur Rückerstattung muss für jeden Mitgliedstaat ein eigener Antrag gestellt werden. In der EU gelten dabei folgende Mindestbeträge:

– Quartalsantrag: € 400,00
– Jahresantrag: € 50,00

Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage je Rechnung (Nettobetrag) mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt.

Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen. Es gelten folgende Mindestbeträge:

– Quartalsantrag: € 200,00
– Jahresantrag: € 25,00

Steuerbegünstigung von Sanierungserträgen

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar.

Bis 1997 war gesetzlich geregelt, dass Sanierungsgewinne steuerfrei sind.

Voraussetzung waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.

Die gesetzlichen Regelungen wurden ab 1998 aufgehoben. Damit sind Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig.

Eine Steuerbefreiung konnte nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden.

Steuern auf Sanierungsgewinne wurden im Verwaltungswege, BMF- Schreiben vom 27.03.2003, ergänzt durch BMF- Schreiben vom 22.12.2009 wie unter der früheren Rechtslage auf Antrag zunächst gestundet und später aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen.

Insbesondere dann, wenn ein Sanierungsplan vorlag, konnte die Steuerbefreiung regelmäßig in Anspruch genommen werden.

Mit Urteil vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes der Finanzverwaltung den generellen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne untersagt. Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die in der Verwaltungsanweisung genannten Voraussetzungen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit.

Der Große Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass in jedem betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

Ein Steuererlass kommt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur noch als individuelle Billigkeitsmaßnahme, die auf persönlichen Billigkeitsgründen beruht, in Betracht.

Aufgrund der o.g. Entscheidung des BFH ist eine gesetzliche Normierung erforderlich geworden.

Hierzu wurde § 3a EStG sowie § 3a GewStG neu eingeführt. Danach bleiben Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.

Damit wird erreicht, dass ein größtmögliches Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung steht, mit dem zunächst der Sanierungsertrag zu verrechnen ist.

Voraussetzung für die Annahme eines begünstigen Sanierungsertrages ist wie bisher die Dokumentation der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und der Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflichtigen.

Die Regelungen sind auf alle Fälle anzuwenden in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.

Für das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen ist noch die beihilferechtliche Billigung der EU- Kommission erforderlich.

Beschäftigung von Studenten

Studenten, die neben Ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen, fallen unter das sogenannte Werkstudentenprivileg. Ihr Arbeitgeber muss für sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Es müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Allerdings löst nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit aus. Es sind nur solche Studierende als Werkstudenten versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.

Das Erscheinungsbild des Studenten ist gegeben, wenn die Beschäftigung neben dem Studium für nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Überschreitet die Beschäftigung die 20- Stundengrenze (z.B. durch Wochenendarbeit) oder beträgt die vereinbarte Beschäftigung mehr als 26 Wochen beziehungsweise ist ohne zeitliche Befristung, muss der Arbeitgeber Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Steuerlich ist ein Student wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Studenten (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit und die Steueridentifikationsnummer).

Steuer auf Geschenke gehört zur 35-Euro-Grenze

Geschenke an Geschäftsfreunde sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie maximal 35 Euro gekostet haben. Wenn Sie sich für die pauschale Versteuerung der Geschenke entschieden haben, ist auch die Steuer mit zu beachten.

Unabhängig davon, ob die Freigrenze von 35 Euro überschritten wird, muss der Empfänger des Geschenks dieses mit dem gemeinen Wert als Einnahme zu versteuern. Das ist vielen Schenkenden unangenehm, sodass diese die pauschale Steuer von 30% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dann übernehmen. Diese pauschalierte Steuer ist beim Zuwendenden ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig – wenn die Freigrenze dabei weiterhin eingehalten wird!

Die Pauschalierungsmöglichkeit ist pro Empfänger und Jahr auf 10.000 Euro beschränkt und muss einheitlich, d.h. für alle Geschenke, gewählt werden. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Der Fall betraf einen Konzertveranstalter, der in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt und die pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt hatte.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Im entschiedenen Fall waren die verschenkten Freikarten teurer als 35 Euro und zählten daher ohnehin zum sogenannten unangemessenen Repräsentationsaufwand. Auch dieses Schicksal teilt dann die Steuer, mit der Folge, dass sie als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14).

Zusammengefasst gilt bei Geschenken an Geschäftsfreunde:

Kosten einschließlich pauschaler Steuer bis max. 35 Euro: Abzug als Betriebsausgaben sowie Vorsteuerabzug möglich.

Kosten einschließlich pauschaler Steuer über 35 Euro: Kein Abzug als Betriebsausgaben und kein Vorsteuerabzug.

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